Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.4.2026, GZ **-12, nach der am 22.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Hetzenauer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der (zwei) Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die sichergestellten Kennzeichen wurden gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 25.1.2026 in ** und an anderen Orten in ** falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich zwei totalgefälschte Fahrzeug-Kennzeichen **, im Rechtsverkehr zum Beweis des darin verbrieften Rechtes, gebraucht, indem er diese während einer Fahrt auf der A** auf seinem Fahrzeug der Marke **, montiert hatte.
Das Erstgericht wertete dabei den Umstand, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit diesem Lebenswandel in auffallendem Widerspruch stehen, mildernd. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen wurde erschwerend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11, S 6) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 13) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen und unter Bestimmung einer Probezeit teilweise bedingt nachzusehen.
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gestützten Vorbringen macht der Berufungswerber eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite geltend. Aus der Tatsache, dass die Fälschung der Kennzeichentafeln objektiv erkennbar gewesen wäre, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis davon gehabt habe.
Entgegen dem Berufungsvorbringen genügt jedoch das Ersturteil auch betreffend die subjektive Tatseite durchaus der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe. Das Erstgericht hat sich mit sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen detailliert auseinandergesetzt. Die Schlüsse vom äußeren Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen sind ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671). Mit dem Rückschluss auf das objektive Tatgeschehen werden die deliktsspezifischen Vorsatzelemente fallbezogen mängelfrei begründet.
Auch die Sanktionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) ist nicht berechtigt. Diese behauptet, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen und „das Zusammentreffen der Vergehen nach § 223 StGB und § 224 StGB als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 StGB gewertet“. Dieser Einwand geht ins Leere, da das Erstgericht nicht das Zusammentreffen des Grundtatbestands des § 223 StGB mit der Qualifikationsnorm des § 224 StGB als erschwerend gewertet hat, sondern den Umstand, dass es sich um zwei gefälschte Kennzeichentafeln gehandelt hat, von denen jede für sich das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründete.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten. Diese erweist sich als unbedenklich. Die Erstrichterin legte schlüssig dar, weshalb sie entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte um den Umstand wusste, dass die beiden an seinem PKW montierten Kennzeichentafeln Totalfälschungen sind und er diese auch im Rechtsverkehr zum Beweis der Fahrzeugzulassung gebrauchen wollte und auch wusste, dass es sich dabei um besonders geschützte Urkunden handelt. Die Erstrichterin konnte sich dabei nicht nur auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten stützen, sondern auch auf die Inaugenscheinnahme der sichergestellten gefälschten Kennzeichentafeln sowie den im Amtsvermerk vom 25.1.2026 (ON 5.7) beschriebenen Eindruck der Polizeibeamten, denen die Fälschung während der Fahrt auf der Autobahn auffiel. Auch der vom Erstgericht aus den vorliegenden objektiven Umständen gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten ist unbedenklich.
Das Argument, wonach „ein gewöhnlicher Durchschnittsmensch“ eine einmal korrekt behördlich ausgegebene Kennzeichentafel im Alltag so gut wie nie prüft bzw mit seinem Fingernagel daran kratzt, es sei denn, es gäbe einen besonderen Anlassfall dazu, weil beispielsweise eine Kennzeichentafel schief hängt, wird schon dadurch entkräftet, dass der Angeklagte selbst einräumte, dass er die Kennzeichentafeln regelmäßig umgesteckt hat, weil es sich ja um Wechselkennzeichen handelte (ON 2).
Die Behauptung, dass der vom Erstgericht angeführte Umstand, der Angeklagte hätte sich bei den polizeilichen Erhebungen nicht festlegen wollen, von wo bzw wem er die Kennzeichentafeln bekommen hat, sei nicht korrekt, widerspricht den Beweisergebnissen. Der Polizeibeamte B* führte in seinem Amtsvermerk ausdrücklich an, dass der Angeklagte (vor Ort) nicht schlüssig erklären konnte, woher er die Kennzeichentafeln hatte (ON 5.7, S 2).
Damit hat es bei den Urteilsannahmen zu bleiben, welche den Schuldspruch tragen.
Zu dem im Rahmen der Strafberufung erhobenen Einwand, der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Vergehen liege nicht vor, wird auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO verwiesen.
Die vom Erstgericht zitierten Strafzumessungsgründe wurden vollständig und korrekt erfasst.
Ausgehend von den oben genannten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 224 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe als eine schuld-und tatangemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Diese Strafe wird sowohl spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gerecht.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestbetrag festgesetzt.
Für eine weitergehende bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB besteht aus generalpräventiven und - im Hinblick auf das Zusammentreffen zweier Vergehen - spezialpräventiven Überlegungen kein Anlass.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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