Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.3.2026, GZ **-11, nach der am 7.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Schiffner, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Dr. Lukas Staffler, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 14.01.2026 in ** vor dem Bezirksgericht ** als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des zu ** geführten Verfahrens bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, wenn B* einen der Jugendlichen berührt oder gepackt hätte, hätte sie das auf jeden Fall gesehen, zumal sie gute Sicht von oben nach unten gehabt habe, sie habe von dem Moment, wo B* hinausgegangen sei, bis zu dem Moment etwa 2 Minuten später, wo er wieder ins Haus hereingegangen sei, alles gesehen, was draußen auf der Straße passiert sei, und in dieser Zeitspanne habe er nie irgendeinen Jugendlichen am Helm gepackt, sie habe höchstens die ersten 10 Sekunden verpasst.
Hiefür wurde sie in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dagegen richtet sich die vom (vormaligen) Verteidiger rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 12), die nach Vollmachtauflösung von der Angeklagten fristgerecht (nominell) wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe selbst ausgeführt wurde und auf einen Freispruch bzw auf eine Herabsetzung der Strafe abzielt (ON 14, 2 ff). In einem weiteren Schreiben erstattete die Berufungswerberin ein „ergänzendes Vorbringen zur Strafbemessung“ und wiederholte den Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe (ON 17). Die vom (nunmehrigen) Verteidiger am 22.6.2026 - nach Ablauf der Frist für die Berufungsausführung - beim Oberlandesgericht eingebrachten „ergänzende[n] Äußerung zu den Rechtsmittelausführungen der Beschuldigten“ streben unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall und Z 9 lit a StPO sowie einer Schuld-und Strafberufung einen Freispruch, allenfalls die Zurückverweisung der Strafsache zu neuerlicher Verhandlung an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe an. Letztlich teilte der Verteidiger am 29.6.2026 mit, dass die Berufungswerberin per 30.6.2026 gekündigt worden sei und sich deshalb die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten erheblich geändert hätten.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.5).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die Ausführungen vom Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 22.6.2026 zu behaupteten Nichtigkeitsgründen unbeachtlich seien und der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 467 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO):
Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungsausführung binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsabschrift bei Gericht zu überreichen (§ 467 Abs 1 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) und darüber hinaus nur eine einzige Rechtsmittelschrift beachtlich ist, ungeachtet der Zulässigkeit von Neuerungen in Bezug auf die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und (hier nicht von Relevanz) privatrechtlichen Ansprüche in einem allfälligen Gerichtstag ( Ratz, WK-StPO § 294 Rz 5 und § 467 Rz 1). In dieser oder bei der Anmeldung der Berufung sind die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Maßgeblich ist dabei die zuerst bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (RIS-Justiz RS0100170). Die vom (nunmehrigen) Verteidiger eingebrachte „ergänzenden Äußerung zu den Rechtsmittelausführungen der Beschuldigten“ ist zum einen verspätet und zum anderen erst nach der von der Angeklagten selbst verfassten Berufungsausführung eingelangt und daher in Bezug auf die Ausführungen zu geltend gemachten (weiteren) Nichtigkeitsgründen nicht zu beachten.
Die Angeklagte bringt vor, dass sie die vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, wonach aus der objektiven Unrichtigkeit der Angaben zwingend auf vorsätzliches Verhalten zu schließen sei, bekämpfe. Eine solche Schlussfolgerung ersetze keine sichere Feststellung der inneren Tatseite. Die Möglichkeit eines Irrtums oder einer subjektiven Fehlinterpretation der Wahrnehmungssituation sei nicht in ausreichender Weise ausgeschlossen worden. Damit würden Zweifel an der subjektiven Tatseite verbleiben, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären. Mit diesem Vorbringen macht sie eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO geltend. Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache weder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609). Der behauptete Begründungsmangel liegt aber nicht vor, da der vom Erstgericht gezogene Schluss vom äußeren Tatgeschehen auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( RatzaaO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Im Übrigen hat das Erstgericht die innere Tatseite nicht nur aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet, sondern ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Berufungswerberin unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie die ersten zehn Sekunden nicht wahrgenommen habe, den körperlichen Angriff gegen C* mitbekommen hätte müssen und daher wahrheitswidrig ausgesagt habe (US 5 ff). Soweit sie einen Irrtum oder eine Fehlinterpretation ihrer Wahrnehmung ins Treffen führt kritisiert sie – an dieser Stelle unzulässig – die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Aufgrund der Schuldberufung , die vom Verteidiger in der Berufungsverhandlung zulässig ergänzt wurde, unterzog das Oberlandesgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen einer Prüfung anhand des Akteninhalts, wobei es der Berufung nicht gelingt, Bedenken an deren Richtigkeit zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich von der Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und hat widerspruchsfrei und subjektiv überzeugend dargelegt, weshalb es ihre Behauptung, sie hätte auf jeden Fall gesehen, wenn ihr Lebensgefährte B* einen der Jugendlichen berührt oder gepackt hätte, als wahrheitswidrig erachtete. Dabei hat es sich nicht nur mit den widersprüchlichen Angaben der Berufungswerberin zum Zeitraum, in dem sie den Vorfall beobachtet habe („Ich habe von dem Moment an, wo B* hinaus ging, bis zu dem Moment, wo er wieder ins Haus hineinging, alles gesehen, was draußen auf der Straße passiert ist.“ bzw „Als ich oben aus dem Fenster schaute, stand [B*] bereits auf der Straße. … Vom ersten in den zweiten Stock brauche ich höchstens zehn Sekunden.“), auseinandergesetzt, sondern auch berücksichtigt, dass sie den Vorfall wegen ihres Wechsels vom ersten in den zweiten Stock nicht von Beginn an beobachtet bzw nicht über eine lückenlose Wahrnehmung des gesamten Geschehens verfügt habe (US 5 ff), worauf die Berufungswerberin wiederholt hinweist. An den plausiblen Erwägungen des Erstgerichts ändern auch die weiteren rein spekulativen Berufungsausführungen, was die Angeklagte tatsächlich behaupten hätte wollen, nichts.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung der Berufungswerberin zur objektiven Seite nicht zu beanstanden.
Weil die entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite jeweils unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Das Erstgericht legte einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und wertete bei der Strafbemessung mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel samt dem Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), als erschwerend keinen Umstand.
Das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Fehlen jeglicher Schädigungs-oder Bereicherungsabsicht ist bei der Strafzumessung mit Blick auf die abgeurteilte Tat nicht von Relevanz. Dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Aussage in einer emotional belastenden Konfliktsituation gestanden sei, stellt entgegen den ergänzenden Ausführungen des Verteidigers ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, zumal es ihr freigestanden wäre, von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch zu machen, worüber sie auch ausdrücklich belehrt wurde (ON 2.9, 10). Auch der Umstand, dass die Aussage in einem Verfahren wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB getätigt worden sei und sich somit nicht auf ein schweres Verbrechen bezogen habe, ist ebenso wenig mildernd wie das von der Berufung behauptete Nichtvorliegen einer „organisierten“ bzw „wiederholten“ Falschaussage.
Ausgehend von dem vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgrund sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die über die Angeklagte verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen entgegen der Strafberufung nicht außer Verhältnis zum konkreten Schuld-und Tatgehalt, weil sie sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit sowie spezial-aber auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung trägt. Zu einer Herabsetzung sah sich das Oberlandesgericht daher nicht veranlasst.
Für die Bemessung des Tagessatzes ist bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Strafberufung der Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz entscheidend ( Lässig in WK 2StGB § 19 Rz 27), nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz wie hier eingetretene Änderungen der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben im Berufungsverfahren außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0090362; vgl aber § 31a Abs 2 StGB). Mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (US 2) ist der Tagessatz ohnehin etwas zu niedrig ausgefallen, weshalb sie auch dadurch nicht beschwert ist. Für (nicht verheiratete bzw eingetragene) Lebensgefährten besteht kein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB oder § 12 Abs 3 EPG ( Salimi, Salzburger Kommentar zum StGB § 19 Rz 62), nur Unterhaltspflichten nehmen Einfluss auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (RIS-Justiz RS0090303). Dass die Berufungswerberin die Lebenshaltungskosten nahezu vollständig alleine trägt und der Lebensgefährte kein relevantes Einkommen hat, ist daher bei der Bemessung des Tagessatzes im Sinn des § 19 Abs 2 StGB nicht zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden