Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers MMag. Dr. B*, Rechtsanwalt in ** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.03.2026, GZ **-25,beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise F o l g e gegeben und die Summe der dem Verfahrenshilfeverteidiger RA MMag. Dr. B*, vom Bund zu ersetzenden Barauslagen auf insgesamt EUR 38,88 (darin enthalten EUR 6,48 an USt) e r h ö h t.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Antrag vom 24.03.2026 begehrte der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger, RA MMag. Dr. B*, die Vergütung von Barauslagen in Höhe von EUR 39,72 laut nachstehendem Leistungsverzeichnis:
03.02.2026 Abfragegebühr Akteneinsichtnahme EUR 0,35
03.02.2026 Porto EUR 1,20
18.02.2026 Abfragegebühr Akteneinsichtnahme EUR 0,35
18.02.2026 Porto EUR 1,20
10.03.2026 Fahrtkosten EUR 30,00
Zwischensumme EUR 33,10
20 % USt EUR 6,62
Gesamtsumme EUR 39,72
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 25) wurden die gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu ersetzenden Barauslagen von RA MMag. Dr. B*, für seine Tätigkeit als Verfahrenshilfeverteidiger mit EUR 30,00 bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, die Reisegebühren seien berechtigt. Die darüber hinaus verzeichneten Kosten für E-Mails und Abfragen seien nicht ersatzfähig, weil sie Teil des allgemeinen Kanzleiaufwandes seien bzw es sich bei den vom Verteidiger geltend gemachten Kosten der Übermittlungsstelle um keine ersatzfähigen Barauslagen handle (vgl OLG Innsbruck 6 Bs 217/24y).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers, mit der er den Zuspruch der verzeichneten Barauslagen mit insgesamt brutto 39,72 EUR sowie den Ersatz der Kosten der Beschwerde beantragt.
Begründend wurde im Einzelnen ausgeführt, die vom Verfahrenshilfeverteidiger angesprochenen Barauslagen und Reisekosten seien seit dem Inkrafttreten des UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig, sodass auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zu vergüten sei. Es sei sohin ein Betrag von 6,00 EUR zu wenig zugesprochen worden.
Es seien Portokosten von 2,40 EUR, zzgl. 20 % USt, gesamt sohin 2,88 EUR geltend gemacht worden. Dabei handle es sich um zwei Schreiben an den Angeklagten (03.02.2026 und 18.02.2026). Das Erstgericht gehe in seiner Begründung vom 26.03.2026 irrig davon aus, dass es sich bei diesen zwei Schreiben um E-Mails handle und habe die begehrten Kosten abgewiesen.
Bei den vom Verfahrenshilfeverteidiger in Ansatz gebrachten Kosten von brutto 0,84 EUR für die elektronische Akteneinsichtnahme handle es sich nicht um einen allgemeinen Büroaufwand - wie dies das Erstgericht klassifiziert habe - sondern um tatsächliche und spezifische Kosten, die dem Verfahrenshilfeverteidiger für die Akteneinsichtnahme anfallen. Für jede elektronische Akteneinsichtnahme bei Gericht fallen bei Nutzung der Anwaltssoftware ** 0,35 EUR netto an. Diese Kosten seien sohin spezifisch, seien zudem mit dem Antrag vom 24.03.2026 nachgewiesen und würden keinen generellen Büroaufwand darstellen (ON 27).
Die Beschwerde zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich nur im spruchgemäßen Ausmaß (Erhöhung um EUR 8,88) als berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten. Welche Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nötig – also durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen - waren, hat das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0101355; Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393 Rz 9; Öner , LiK-StPO § 393 Rz 10 mwN). Die tatsächliche Bestreitung der Auslagen hat der Angeklagte zu bescheinigen (aaO § 393 a Rz4).
Der Barauslagenersatz des gemäß § 61 Abs 2 beigegebenen Verteidigers unterliegt seit dem In-Kraft-Treten des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Umsatzsteuerpflicht, weshalb dem Verteidiger die darauf entfallende Umsatzsteuer zu vergüten ist. Nur „durchlaufende Posten“ iSd § 4 Abs 3 UStG, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören nicht zum Entgelt und sind daher umsatzsteuerfrei. Der vom Verfahrenshilfeverteidiger angesprochene Fahrtkostenersatz stellt einen Ersatz eigener Aufwendungen dar und unterliegt nach der Rechtsprechung ebenso der Umsatzbesteuerung (RZ 1998/30; OLG Innsbruck 6 Bs 59/25i, 6Bs 217/24y ua) wie Portospesen (OLG Wien 17 Bs 331/04).
Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die Schreiben an den Angeklagten im konkreten Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur Vorbereitung notwendig waren, zumal dieser per Mail nicht erreichbar gewesen sei und in der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers der Kontakt zum Angeklagten grundsätzlich schon als postalisches Schreiben stattfinden würden. Die Höhe der Portokosten ist nachvollziehbar, weil der Angeklagte auf Standardschreiben nicht reagiert habe. Die geltend gemachten Portoauslagen sind daher als Barauslagen samt der darauf entfallenden und geltend gemachten Umsatzsteuer ersatzfähig (Lendl aaO Rz 11).
Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Vergütung für Abfragekosten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass Abfragekosten einer Anwaltskanzlei für den Dokumenten-Download des elektronischen Akts im Rahmen des § 393 Abs 2 StPO nach überwiegender Rechtsprechung schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO sind, sondern resultieren diese Aufwendungen der Anwaltskanzlei – vergleichbar Telefongebühren – aus dem, mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt, dessen Höhe sich gängig etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftsfall oder der Downloads pro Dokument orientiert, und können für jeden Rechtsanwalt, je nachdem, welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen. Daher sind solche Abfragekosten, mögen sie auch – ähnlich dem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen werden, schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteter Kanzlei- und Regieaufwand (RIS-Justiz RL0000246, insbesondere 9Bs 184/24h ; RIS – Justiz RI0100089; OLG Innsbruck 6 Bs 242/24z uvm).
Der gegenteiligen Rechtsansicht (OLG Wien 17 Bs 173/24a; OLG Wien 18 Bs 21/24f; OLG Innsbruck 7 Bs 62/24m; OLG Graz 8 Bs 121/24s mN) bleibt entgegen zu halten, dass auch der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG, der als Beitrag zur Kostenamortisation für die ERV-Einrichtung auf Anwaltsseite geschaffen wurde (Ziehensack Kostenrecht Rz 1265), ebenfalls nicht als Barauslagenvergütung, sondern – ungeachtet seiner verrechnungstechnisch transparenten Zuordnung zum einzelnen Auftrag – ganz im Sinn der hier vertretenen Einschätzung explizit als Honorarbestandteil konzipiert ist (RIS-Justiz RS0126594 [T2]; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.29; mit demselben Ergebnis Hofer-Zeni Rechtsanwaltstarif Rz 578).
Der Beschwerde kommt daher hinsichtlich der Umsatzsteuer zu den Fahrt- und Portokosten und auch den Portokosten selbst, mit den bereits vom Erstgericht als berechtigt angesehenen Fahrtkosten, mit insgesamt EUR 38,88 Berechtigung zu.
Hinsichtlich des begehrten Kostenzuspruchs für die Kostenbeschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 oder § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO sowie § 390a Abs 1 erster Satz StPO).
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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