Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.5.2026, GZ **-154, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz mehrfach verletzt:
- durch Unterbleiben des Ausspruchs auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 176 Abs 4 StPO)
- durch Unterlassen des Anführens der Haftgründe (§ 174 Abs 3 Z 3 iVm § 176 Abs 4 StPO)
- durch Unterlassen des Anführens jener bestimmten Tatsachen, aus denen sich die Haftgründe ergeben und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann (§ 174 Abs 3 Z 4 iVm § 176 Abs 4 StPO)
- durch Unterlassung der strikteren Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jungen Erwachsenen (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG)
- durch Unterlassen der Mitteilung, dass der Haftbeschluss durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§ 174 Abs 3 Z 5 iVm § 176 Abs 4 StPO)
- durch Unterlassen der Mitteilung, dass der (hier) Angeklagte jederzeit seine Enthaftung oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a StPO) beantragen könne (§ 174 Abs 3 Z 8 iVm § 176 Abs 4 StPO)
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28.5.2026, GZ **-166, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er in ** im Zeitraum von Anfang November 2025 bis zu seiner Festnahme (am 23.1.2026) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit den gleichzeitig verurteilten B* und C*, dem abgesondert verfolgten D*, einem weiteren unbekannten Mittäter „E*“ mit der Rufnummer ** sowie weiteren unbekannten Transporteuren vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 97 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 76,42 % Cocain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (4,94 Grenzmengen), davon 87 g zu einem Grammpreis von EUR 75,-- (insgesamt EUR 6.525,--) sowie weitere 10 g unentgeltlich, nachdem er es gemeinsam mit den Mitverurteilten von den Transporteuren dieser kriminellen Vereinigung - neben weiteren sichergestellten 53,6 g Kokain - erworben und besessen hatte, in wechselseitiger Beteiligung mit den beiden Mitverurteilten anderen überlassen , indem er alleine oder mit den Mitverurteilten gemeinsam als Überlasser auftrat, bei der Vorbereitung des Verkaufs etwa durch Abpacken mitwirkte oder die Lagerung und den Transport des Suchtgifts zum Zweck des Verkaufs organisierte, und zwar
Hiefür verurteilte ihn der Schöffensenat – soweit hier von Relevanz – in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von 23.1.2026, 14.40 Uhr, bis 29.4.2026, 14.45 Uhr, und von 4.5.2026, 7.45 Uhr, bis 28.5.2026, 13.58 Uhr (Schluss der Verhandlung), wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (ON 166).
Gegen dieses Urteil richtet sich ausschließlich die durch den öffentlichen Ankläger angemeldete und zwischenzeitlich auch ausgefertigte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des A* und der beiden Mitangeklagten, während der Genannte sowie die beiden Mitangeklagten auf Rechtsmittel verzichteten (ON 162, 5 und ON 167.3). Die Berufungsverhandlung ist für 28.7.2025 anberaumt.
A* wurde bereits im Ermittlungsverfahren von Beamten des SPK ** am 23.1.2026 um 14.40 Uhr aus eigenem festgenommen (ON 3.1). Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) und nach gerichtlicher Vernehmung (ON 12) wurde über ihn mit Beschluss vom 27.1.2026 (ON 14) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 10.2.2026 verhängt. Mit den Beschlüssen vom 10.2.2026 (ON 58) und vom 9.3.2026 (ON 101) wurde die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen unbekämpft fortgesetzt.
Unmittelbar nach Beendigung der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des A* noch im Verhandlungsaal dessen Enthaftung, weil es sich beim Genannten um einen jungen Erwachsenen handle und die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei (ON 162, 6).
Die Staatsanwaltschaft beantragte (erkennbar) die Fortsetzung der Untersuchungshaft, indem sie sich gegen die Enthaftung aussprach und unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu AZ 6 Bs 276/25a ausführte, dass bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine allfällige bedingte Entlassung aus der Strafhaft nicht zu berücksichtigen sei (ON 162, 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer Haftverhandlung im direkten Anschluss an die Hauptverhandlung verkündeten Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts den Enthaftungsantrag des A* ab, ohne im Spruch (oder auch in den Entscheidungsgründen) auszusprechen, dass die Untersuchungshaft fortgesetzt wird und aus welchen Haftgründen dies zu erfolgen hat. Sie verwies zum dringenden Tatverdacht (erkennbar) darauf, dass der Angeklagte mit Urteil vom selben Tag wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG in Anwendung des § 19 Abs 4 JGG nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von „18“ (richtig: 21) Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von „12“ (richtig: 14) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Ausführungen zum Vorliegen von Haftgründen und zu deren allfälliger Substituierbarkeit durch gelindere Mittel fehlen gänzlich. Die Ablehnung der Enthaftung wurde - neben dem Verweis auf die erstinstanzliche Verurteilung lediglich - damit begründet, dass für das Maß der zu erwartenden Strafe grundsätzlich die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht nur deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt bilde, weshalb Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben sei und zudem das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, die fallaktuell vorgelegen wäre, nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft führe. Ausführungen zum strikteren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei jungen Erwachsenen nach § 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG sind dem angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht zu entnehmen.
Der Verteidiger „meldete“ sogleich nach Verkündung des Beschlusses Beschwerde „an“ (ON 162, 6), die in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurde und darauf abzielt, die Untersuchungshaft wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben (ON 160).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Voranzustellen ist, dass trotz der dem angefochtenen Beschluss anhaftenden mehrfachen (Begründungs-)Mängel eine Kassation nicht in Betracht kommt, weil das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft stets in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 89 Abs 2b StPO). Dessen ungeachtet waren aber die dadurch bewirkten Gesetzesverletzungen festzustellen (zum notwendigen Inhalt des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vgl § 174 Abs 3 iVm § 176 Abs 4 StPO und instruktiv Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 9 ff).
Hinsichtlich des – von der Beschwerde ohnehin nicht kritisierten – dringenden Tatverdachts als eine der notwendigen Voraussetzungen für die (hier) Fortsetzung der Untersuchungshaft wird auf den oben referierten und bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch des Schöffengerichts verwiesen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486 [T1]; Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 4).
Der zuletzt noch angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO war schon mit Blick auf die Befristung in § 178 Abs 1 Z 1 StPO nicht mehr anzunehmen ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 36).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor. Der Beschwerdeführer weist keine sozialen Bindungen in Österreich auf und verfügt weder über ein (legales) Einkommen noch über eine Wohnmöglichkeit. So schilderte der Zeuge H*, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm in der Wohnung waschen und fallweise über Nacht aufhalten dürfen (ON 3.8, 4). In seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Kriminalpolizei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Spanien gewesen und habe einen Anruf von einem Nordafrikaner namens I* erhalten, der ihn aufgefordert habe, nach Italien zu kommen. Später habe ihm dieser I* gesagt, dass er in Österreich als Friseur arbeite und der Beschwerdeführer bei ihm schlafen und arbeiten könne, weshalb er nach ** gekommen sei. Einmal habe er bei I* im Hotel geschlafen, dann nicht mehr (ON 3.7). Nach den gegenüber der Familien-und Jugendgerichtshilfe getätigten Angaben sei er in Marokko aufgewachsen, wo er nach neunjährigem Schulbesuch als Friseur gearbeitet habe. Da er mit diesem Leben nicht zufrieden gewesen sei und seine Mutter, die als Reinigungskraft arbeite, unterstützen habe wollen, sei er im November 2025 nach Spanien gereist um dort – ohne Sprachkenntnisse – als Friseur zu arbeiten. Nachdem er erfahren habe, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, sei er weiter nach Frankreich zu einer Verwandten gereist. Nach zwei Wochen „Langeweile“ in deren Haushalt sei er mit Kollegen nach Tirol gefahren. Nach seiner Entlassung wolle er wieder nach Frankreich fahren und hoffe dort auf Arbeit (ON 139.2, 2).
Diese Tatsachen lassen in Zusammenschau mit der vom Schöffengericht verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt verhängt wurden, auf die konkrete Gefahr schließen, er werde sich auf freiem Fuß dem weiteren Strafverfahren und dem Strafvollzug entziehen und flüchten.
Der Beschwerdeführer ist zwar bislang gerichtlich unbescholten. Seine prekäre finanzielle Situation, die vertriebenen Suchtgiftquanten innerhalb weniger Wochen, seine durch die Tat dokumentierten Kontakte zur Suchtmittelszene und vor allem seine Einbindung in eine kriminelle Vereinigung, die Suchtgifthandel betreibt, begründen die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, nämlich strafbare Handlungen nach dem SMG in Bezug auf die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch die Familien-und Jugendgerichtshilfe, die im Fall einer Entlassung ohne Rückführung nach Marokko weitere Delinquenz absehbar bzw alternativlos sieht (ON 139.2, 3). Dass es sich bei der Überlassung einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge um eine Tat mit schweren Folgen handelt, ergibt sich schon aus der Definition der Grenzmenge als die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (§ 28b SMG; vgl auch Nimmervoll , Haftrecht 3Z 698). Da ihm darüber hinaus fortgesetzte Tatbegehung vorgeworfen wird, liegt insgesamt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.
Die Haftgründe sind von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.
Der Kritik des Beschwerdeführers, er sei erst 19 Jahre alt und somit junger Erwachsener, weshalb eine besonders restriktive einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen habe und er zudem bereits mehr als die Hälfte des unbedingten Strafteils verbüßt habe, die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit bei jungen Erwachsenen aber den gesetzlichen Regelfall bilde, und deshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft außer Verhältnis sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Für im Zeitpunkt der Haftentscheidung noch junge Erwachsene hat nach § 46a Abs 2 JGG die strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG zu erfolgen. Danach darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt (oder wie hier fortgesetzt) werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jungen Erwachsenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. Solche zu erwägenden Nachteile könnten zB der Verlust des Schulplatzes, der Ausbildungsstelle oder des Arbeitsplatzes sein ( Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 46a Rz 12 f und § 35 Rz 9 f).
Die mit der Fortsetzung der seit 27.1.2026 andauernden Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des unterstands-und beschäftigungslosen Beschwerdeführers, der über keine familiäre Bindung in Österreich verfügt, sind auch unter Berücksichtigung dieser strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0108401), wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur der unbedingte Teil der Strafe den wesentlichen Anhaltspunkt für das Maß der zu erwartenden Strafe bildet, sondern die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe (RIS-Justiz RS0118876 [T8]). Die bislang nicht ganz fünf Monate andauernde Untersuchungshaft ist daher gemessen an der maßgeblichen, vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und mit Blick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer konkret zur Last liegenden Straftat nicht unverhältnismäßig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist es auch ohne Bedeutung, ob nach der Verurteilung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht (RIS-Justiz RS0123343); eine allfällig zu erwartende bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung hat außer Betracht zu bleiben ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 14).
Der auf eine Enthaftung abzielenden Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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