Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.01.2026, GZ **-24, nach der am 24.06.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I. betreffend die Überweisung vom 15.07.2022 t e i l w e i s e und demgemäß auch in der gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch sowie der Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 15.07.2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es seien Zahlungen für sein Einzelunternehmen „C*“ zu leisten und er müsse daher die Überweisung in seiner „**-App“ der D* bestätigen, zu einer Handlung, und zwar zur Bestätigung einer Überweisung von EUR 2.000,-- in der App, wodurch ohne sein Wissen ein Betrag in dieser Höhe auf das Privatkonto der E* überwiesen und B* in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, verleitet,
gemäß § 259 Z 3 StPO
f r e i g e s p r o c h e n .
Für das – unter Anwendung von § 29 StGB – verbleibende Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB wird A* nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB zu einer
Geldstrafe von 480 (vierhundertachtzig) Tagessätzen à EUR 4,--,
im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
sowie zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten
v e r u r t e i l t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme jener für die amtswegige Maßnahme zur Last.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.07.2025 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht a b g e s e h e n, die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO auf 5 (fünf) Jahre v e r l ä n g e r t .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I.1.), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (I.2.) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Privatbeteiligte wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit dem zugleich ergangenen Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Innsbruck vom 16.07.2025, rechtskräftig seit diesem Tag, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I.
II.
am 05.08.2025 in **, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Bund Wasserrohrleitungen im Gesamtwert von ca. EUR 700,00, Verfügungsberechtigten der Fa. „F* GmbH“ mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Antrag, die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß anzuheben (ON 25). Eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde weder angemeldet noch ausgeführt (ON 21 und 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme auf das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO hin, weil die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu I./1./ zugrunde liegenden (Einzel-)Tat des Angeklagten vom 15.07.2022 auf der Basis der Urteilsannahmen und nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Einleitung des insoweit geführten Ermittlungsverfahrens am 24.7.2025 bereits durch Verjährung erloschen gewesen sei. Dieser zum Nachteil des Angeklagten gereichende Rechtsfehler müsse zur Urteilsaufhebung im davon betroffenen Schuldspruch, in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch sowie zur Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO führen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie den raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung, als mildernd den Umstand, dass die strafsatzbestimmenden Delikte zu I.1. sowie zu I.2. im Zusatzstrafenverhältnis zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.07.2025 zu ** stünden und nur aufgrund des Delikts zu II. keine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen sei.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Berufungssenat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft davon, dass dem Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs zu I./1./ teilweise eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet.
Dieser Schuldspruch umfasst einzelne Betrugshandlungen des Angeklagten, die für sich betrachtet jeweils als Vergehen des (schweren) Betrugs nach § 146 StGB bzw nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu qualifizieren wären, und zwar betreffend Überweisungen (in chronologischer Abfolge) am 03.06.2022 in Höhe von EUR 800,--, am 20.06.2022 in Höhe von EUR 12.000,-- und am 15.07.2022 in Höhe von EUR 2.000,--.
Gemäß § 57 Abs 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat. Begeht der Täter innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende mit Strafe bedrohte Handlung, läuft die Verjährungsfrist für die erste Tat zwar weiter, sie kann aber nicht ablaufen, bevor auch für die zweite Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB). Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Verjährung der früheren, nicht auch der späteren Tat ( Marek in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 58 Rz 6; RIS-Justiz RS0128998, insbesondere [T2], RS0132829). Verschiedene, gleichzeitig abgeurteilte Betrügereien desselben Täters bilden nach § 29 StGB eine rechtliche Subsumtionseinheit und sind, wenn mehrere gleichartige Taten desselben Täters in ein und demselben Verfahren abgeurteilt werden, ziffernmäßig bestimmte Werte oder Schadensbeträge, von welchen die Strafdrohung abhängt, zum Zweck der Strafrahmenbildung zusammenzurechnen. Nimmt das Gesetz aber auf selbstständige Taten Bezug, ist § 29 StGB nicht gemeint. Gegenständlich muss daher jedes Betrugsfaktum, also jede selbstständige Tat isoliert betrachtet und die Frage der Verjährung gesondert geprüft werden (vgl. Haslwanter , aaO § 29 Rz 1 und 9).
Die Tathandlung nach § 146 StGB vom 03.06.2022 mit einem Betrugsschaden von EUR 800,-- verjährt nach einem Jahr am 03.06.2023. Die Tat vom 20.06.2022 mit einem Betrugsschaden von EUR 12.000,-- stellt das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB dar, verjährt demnach am 20.06.2027 und verlängert auch die Verjährungsfrist der erstgenannten Betrugshandlung bis zu diesem Zeitpunkt (§ 58 Abs 2 StGB).
Die Tathandlung vom 15.07.2022 mit einem Betrugsschaden von EUR 2.000,-- verwirklicht wiederum das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB mit einer einjährigen Verjährungsfrist, wodurch Verjährung am 15.07.2023 eintrat.
Dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der übrigen Betrugshandlungen noch nicht abgelaufen ist, ändert am Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Tat vom 15.07.2022 nichts. Da auch keine sonstigen verjährungshemmenden Tatsachen gemäß § 58 Abs 3 StGB vorliegen, der Angeklagte erst am 05.08.2024 erstmals polizeilich als Beschuldigter einvernommen (ON 2.10.7) und das Ermittlungsverfahren gegen ihn erst am 24.07.2025 (ON 1.1, ON 5) eingeleitet wurde, ist die Tat vom 15.07.2022 spätestens am 15.07.2023 verjährt.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher im Schuldspruch I. betreffend die Tat vom 15.07.2022, demgemäß auch in der gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch und der Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit aufzuheben und der Angeklagte von diesem Vorwurf der Tat vom 15.07.2022 freizusprechen.
Zu den dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB unter Anwendung von § 29 StGB, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB war eine Strafneubemessung durchzuführen.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von drei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatwiederholung beim Vergehen des Betruges sowie der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung zu berücksichtigen. Schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze wirkt zudem die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit.
Mildernd wirkt sich der Umstand aus, dass das Vergehen des Betrugs vor der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 16.07.2025 zu ** begangen wurde. Zur Klarstellung ist anzuführen, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts das am 23.07.2025 (US 6; ON 2.36) begangene Vergehen der falschen Beweisaussage nicht in einem Zusatzstrafenverhältnis zum angeführten Urteil steht.
Der Strafrahmen des § 147 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Aufgrund der Strafzumessungsgründe, der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, der personalen Täterschuld und des Unrechtsgehaltes der Taten ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuld- und tatangemessen.
Mit Blick auf die Umstände, dass einerseits die Vorstrafenbelastung des Angeklagten – abgesehen von der letzten Verurteilung – schon längere Zeit zurückliegt, andererseits die Taten zu I./2./ und II./ im raschen Rückfall und während offener Probezeit begangen wurden, kann gerade noch gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt und der Rest der Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB steht aus spezialpräventiven Gründen die einschlägige Vorstrafenbelastung entgegen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit dem gesetzlichen Mindestmaß von EUR 4,-- zu bestimmen, weil der Angeklagte derzeit arbeitslos ist und an monatlicher Unterstützung einen Betrag von EUR 1.300,-- bezieht (ON 10.2.5).
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Infolge Aufhebung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.07.2025 zu ** mit gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit war darüber neu zu entscheiden.
Da dieser Beschluss seitens der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft wurde, ist infolge des Verschlechterungsverbotes neuerlich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.07.2025 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen. Die bereits vom Erstgericht ausgesprochene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ist aufgrund des raschen Rückfalls spezialpräventiv geboten (§ 53 Abs 3 StGB).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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