Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch RA Fluch GmbH in 6122 Fritzens, gegen die beklagte Partei B* AG C* , vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen EUR 24.297,06 s.A., über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 6.749,18) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 05.12.2025, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 1.095,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 168.729,60 für Invaliditätsabgeltung, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium Fassung 2020) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
Artikel 7 Leistungsart „Dauernde Invalidität“
Was versteht man unter dauernder Invalidität wann wird dafür eine Leistung erbracht? [….]
7.2.1 Voraussetzung für die Leistung ist:
- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten [….]
7.3.1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes 80 % [….]
7.3.2 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Artikel 23
Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes sind vereinbart?
23.1 Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. [….]
23.3 Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, dann ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
Am 26.8.2022 erlitt der Kläger aufgrund eines Sturzes einen Komplettriss der Sehne vom Obergrätenmuskel und einen Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskels rechts.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt ausgehend von einer dauernden Invalidität von 18 % des Armwertes (80 %) eine Invaliditätsabgeltung von EUR 24.297,06 samt Zinsen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe aufgrund des Unfalls am 26.08.2022 einen Riss der Supraspinatussehne mit begleitender Schleimbeutelentzündung und einen Längsriss der langen Bizepssehne rechts erlitten, aus welchem dauerhafte Funktionsdefizite resultierten. Es sei kein Mitwirkungsanteil zu berücksichtigen. Sein körperlicher Zustand vor dem Unfall habe der Altersnorm entsprochen.
Die Beklagte wendete ein, beim Kläger habe bereits vor dem Unfall aufgrund eines Risses der Rotatorenmanschette rechts im Jahr 2019 und 2021 ein entsprechend krankheitsbedingter Vorzustand bestanden. Die an der rechten Schulter des Klägers vorbestehenden Degenerationsschäden gingen über das alterstypische Maß hinaus. Die Sehnendefekte seien keine Unfallfolgen. Selbst wenn die Sehnen beim Unfall durchtrennt worden wären, sei dies auf die Vorschädigungen und nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.749,18 samt 4 % Zinsen und wies das Mehrbegehren ab. Dabei ging es vom eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt und nachstehenden, für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen aus:
Beim Kläger wird aufgrund des Unfalls eine bleibende Invalidität (Bewegungseinschränkung und Kraftverringerung) von 10 % des Armwerts verbleiben, bedingt durch die Ruptur der Obergräten- und Untergrätenmuskelsehne rechts sowie des schon vorbestehenden Oberarmkopfhochstandes, wobei vorbestandene Verletzungen der rechten Schulter insgesamt im Ausmaß von 50 % bei der oben beschriebenen Invalidität mitgewirkt haben.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Schluss, dass ein Mitwirkungsanteil von 50 % zu berücksichtigen sei und der Kläger daher unfallkausal eine dauernde Invalidität von 5 % des Armwertes (80 %) erlitten habe. Ausgehend davon errechne sich der zugesprochene Betrag. Im klagsstattgebenden Umfang und einer Abweisung von EUR 10.798,70 samt Zinsen erwuchs das Ersturteil in Teilrechtskraft.
Gegen die Abweisung von EUR 6.749,18 sA richtet sich die rechtzeitige, auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers , mit der er einen weiteren Zuspruch in dieser Höhe anstrebt. Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Der Kläger kritisiert in der Rechtsrüge , das erstinstanzliche Urteil sei mit einem Feststellungsmangel behaftet, weil es das Erstgericht unterlassen habe, zur Frage, ob die an der Schulter des Klägers vorliegenden Schäden der Altersnorm entsprechen, Feststellungen zu treffen. Er wünscht folgende zusätzliche Feststellung:
„Der vorbestehende, leichte Oberarmkopfhochstand wie auch die vorstehende Teilläsion der Supraspinatussehne an der rechten Schulter entsprachen einem/einer alterstypischen Zustand/alterstypischen Veränderung, bezogen auf Geschlecht und Lebensalter des Klägers im Unfallzeitpunkt.“
Ausgehend vom solcherart ergänzten Sachverhalt argumentiert der Kläger in rechtlicher Hinsicht, die vorbestehenden Gebrechen hielten sich im Rahmen der alterstypischen Norm und seien nicht als Mitwirkungsanteil zu berücksichtigen.
1.2. Art 23 AUVB enthält eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzesim Falle vorbestehender Krankheiten und Gebrechen dahingehend, dass eine Versicherungsleistung nur für die durch den Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist (RS0119520). Eine Krankheit ist ein abnormer (regelwidriger) Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen zumindest teilweise nicht mehr zulässt. Maßstab für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand (vgl. 7 Ob 3/24b mwNw; 7 Ob 67/15a).
1.3. Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass die vorbestehenden Verletzungender rechten Schulter an den dauernd verbliebenen Funktionseinschränkungen zu 50 % mitgewirkt haben. In der Beweiswürdigung stellte es darüber hinaus fest (US 5 unten), die Vorschäden an der Schulter des Klägers seien (vor allem) auf mehrere Sturzgeschehen zurückzuführen und begründete, es folge den Ausführungen des Sachverständigen und es handle sich nicht um altersadäquate degenerative Veränderungen. Das Erstgericht brachte somit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es davon ausgeht, dass der Vorschaden, der an den Unfallfolgen zu 50 % mitgewirkt hat, nicht dem altersbedingten Normalzustand entspricht. Traumatische (sturzbedingte) Verletzungen sind schon begrifflich keine altersadäquaten Verschleißerscheinungen. Es liegen sohin Feststellungen zur Frage vor, ob der Vorschaden dem altersbedingten Normalzustand entspricht, weshalb der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden kann (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]). Ausgehend davon hat das Erstgericht bei der Ermittlung der Höhe der Invaliditätsabgeltung zu Recht den festgestellten Mitwirkungsanteil berücksichtigt.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
3. Da Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, nicht zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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