Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.4.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1.10.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.3.2026 zu ** abgelehnt. Am 21.6.2026 wird er zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er sei jetzt schon zum dritten Mal im Gefängnis und habe noch nie eine bedingte Entlassung bekommen. Er sei ohne seine Familie aufgewachsen und in ein falsches Umfeld geraten. Nun wolle er in ** einen kompletten Neustart machen. Er sei mit jeglichen Weisungen, wie zum Beispiel einer Gewalttherapie, einverstanden.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge auch schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin bringt er vor, bei den seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Taten hätten meistens die anderen angefangen und er habe sich wehren müssen. Im Falle der Stattgebung seiner Beschwerde werde er in Zukunft jedem Streit aus dem Weg gehen. Er liebe seine Kinder, habe eine schwangere Frau, werde arbeiten gehen und die Hilfe eines Bewährungshelfers annehmen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu. Seine Strafregisterauskunft weist acht Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Bei der derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um seine vierte. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen wurde er bereits einmal aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen, und zwar am 1.2.2024 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 12/24a unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren und dies dem Landesgericht Feldkirch nachzuweisen. Diese bedingte Entlassung musste mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.2.2025 zu ** widerrufen werden, weil A* die ihm erteilte Weisung absichtlich und mutwillig nicht befolgte und sich dem Einfluss der Bewährungshilfe beharrlich entzog. Der Strafrest von 3 Monaten und 19 Tagen wurde bis 2.9.2025 an A* vollzogen. Bereits am 1.12.2025, also nur drei Monate später, beging er im Rückfall (§ 39 Abs 1 und 1a StGB) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegt.
Damit haben sich in der Vergangenheit nicht nur der mit Ausnahme der bedingten Entlassung stets ungekürzte Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB als nicht geeignet erwiesen, A* von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit anderer abzuhalten.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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