Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über 1. den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.1.2026, GZ B*-58, und 2. der unter Einem erhobenen Beschwerde gegen diesen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird z u r ü c k g e - w i e s e n .
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* wurde – soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – zu B* des Landesgerichts Feldkirch des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter anderem in Anwendung der §§ 39 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zum Kostenersatz nach § 389 Abs 1 StPO verurteilt (ON 20 und ON 37).
Der Verurteilte hat die diese Geldstrafe nicht gezahlt, ihre Hereinbringung im exekutiven Weg blieb ergebnislos (Mitteilung ON 44). Das Erstgericht wandelte daraufhin am 18.7.2025 die Geldstrafe in die Ersatzfreiheitstrafe von 150 Tagen um (ON 45).
Über Vermittlung des Vereins C* erklärte sich A* am 21.8.2025 nach § 3a Abs 2 StVG zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe bereit und nahm das Anbot von 600 Stunden an gemeinnützigen Leistungen bei einer geeigneten Einrichtung an (ON 48). Mit Zwischenbericht des Vereins C* vom 6.10.2025 teilte dieser mit, dass der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen in der Einrichtung ** in ** ab 30.9.2025 bis zum 24.11.2026 erbringen werde (ON 50).
Gemäß Abschlussbericht vom 20.11.2025 erbrachte der Verurteilte bis 5.11.2025 insgesamt 79,5 Stunden an gemeinnützigen Leistungen in der genannten Einrichtung. Weil der Verurteilte am 6.11.2025 die Vermittlerin der gemeinnützigen Leistungen telefonisch beleidigt habe und nach Rücksprache mit der Leitung der Einrichtung auch im Rahmen der Ableistung der gemeinnützigen Leistungen kein adäquates Verhalten gezeigt habe, sei aufgrund dieses unangemessenen Verhaltens die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten am 7.11.2025 beendet und die Vermittlungsbemühungen eingestellt worden (ON 51).
Auf das Ersuchen des Erstgerichts zur Bekanntgabe der Gründe für das Unterbleiben weiterer gemeinnütziger Leistungen reagierte der Verurteilte nicht (ON 52 iVm ON 56).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den (gesetzlichen) Aufschub zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 3a Abs 4 StVG widerrufen und ausgesprochen, dass - unter Anrechnung der bereits erbrachten gemeinnützigen Leistungen - die restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Tagen und 3 Stunden zu vollziehen sei, deren Vollzug aber zu unterbleiben habe, wenn der Verurteilte die noch offene Geldstrafe von EUR 1.041,-- zahle. Zur Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig erbracht habe. Von seiner Seite aus sei kein Grund vorgebracht worden, wieso er an der weiteren Erbringung der gemeinnützigen Leistungen verhindert gewesen sein soll (ON 58).
Der angefochtene Beschluss wurde nach dem Akteninhalt dem Verurteilten am 20.2.2026 zugestellt (ON 61 und ON 62).
Mit der am 27.2.2026 zur Post gegebenen und an das Erstgericht adressierten Eingabe (beim Erstgericht eingelangt am 5.3.2026) beantragte der Verurteilte, ihm „gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Widerrufsbeschluss“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 364 StPO zu bewilligen und führte in Einem gleichzeitig die Beschwerde gegen diesen Beschluss aus, indem er um neuerliche Prüfung der Entscheidung ersuchte und vorbrachte, dass er aufgrund persönlicher und organisatorischer Schwierigkeiten an der vollständigen Ableistung der gemeinnützigen Leistungen innerhalb der gesetzlichen Frist gehindert gewesen sei. Er ersuche um eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen bzw eine andere sachgerechte Lösung (ON 63).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde.
1./ Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 364 Abs 1 StPO (7 Ns 9/26z):
Nach § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Sachvoraussetzung für die Wiedereinsetzung ist das Vorliegen einer einschlägigen – der Wiedereinsetzung zugänglichen – Fristversäumnis ( Lewisch in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 364 Rz 6). Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (RIS-Justiz RS0135257).
Im Anlassfall wurde der bekämpfte Beschluss dem Verurteilten am 20.2.2026 zugestellt (ON 61 und ON 62). Erst damit begann die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 88 Abs 1 StPO zu laufen. Ausgehend davon erweist sich aber die am 27.2.2026 zur Post aufgegebene und an das Erstgericht adressierte Beschwerde gegen den bekämpften Beschluss jedenfalls als fristgerecht und rechtzeitig ergriffen.
Damit war mangels Versäumung der Beschwerdefrist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
2./ Zur Beschwerde (7 Bs 73/26g):
Die Beschwerde ist – wie ausgeführt – rechtzeitig und auch sonst zulässig, aber inhaltlich nicht berechtigt.
Nach § 3a Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte bis zum Ende der vorgesehenen Leistungsfrist die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
Auch bei teilweisem Leistungsverzug während offener Leistungsfrist sieht § 3a Abs 4 StVG seinem Wortlaut nach den Widerruf des Aufschubs und den Vollzug der Strafe vor, jedoch ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und bei teleologischer Interpretation zu differenzieren: Geringfügige, wenngleich schuldhafte Minderleistungen rechtfertigen keinen Widerruf, sofern zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Verurteilung noch fristgerecht erfüllen wird. Werden die übernommenen Verpflichtungen hingegen in erheblichem Umfang verletzt, manifestiert sich darin mangelnder Leistungswille oder wird die Leistungserbringung vom Verurteilten überhaupt abgebrochen, ohne umgehend eine Klärung herbeizuführen und das Gericht zu verständigen, ist mit Widerruf und Strafvollzug vorzugehen, weil in diesem Fall das Interesse des Staates an einer konsequenten Vollziehung der für Verstöße gegen die Leistungsvereinbarung und Missbrauch der Wohltat des Aufschubs des Strafvollzugs vorgesehenen Sanktion überwiegt ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 3a Rz 35).
Nach dem Abschlussbericht des Vereins C* hat der Verurteilte lediglich 79,5 Stunden an gemeinnützigen Leistungen erbracht. Seit dem 5. November 2025 wurden keine Stunden mehr verrichtet. Bei ordnungsgemäßer Erbringung der gemeinnützigen Leistungen hätte der Verurteilte seither (im betreffenden Zeitraum von ca 20 Wochen) zumindest weitere 200 Stunden leisten können. Damit ist von einer erheblichen Minderleistung auszugehen. Der Verurteilte hat seit Anfang November 2025 keine weiteren Schritte zur Fortsetzung der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gesetzt hat oder zeitnah eine Klärung durch Verständigung des Gerichts herbeigeführt.
Dass er an der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei und ihn am Eintritt dieses Ereignisses kein grobes Verschulden trifft, zeigt der Verurteilte mit dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde auf „persönliche und organisatorische Schwierigkeiten bei der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen“ in Anbetracht des Abschlussberichts des Vereins C* über die zur Beendigung der Vermittlungsbemühungen führenden Umstände nicht auf ( Pieber aaO § 3a Rz 37 f).
Ausgehend davon hat das Erstgericht zu Recht nach § 3a Abs 4 StVG den gesetzlichen Aufschub unter Anrechnung der bereits erbrachten gemeinnützigen Leistungen widerrufen.
Die Beschwerde musste erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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