Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15.9.2025, GZ **-117, nach der am 9.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Verteidigers RA Dr. Stefan Zelger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB (zu A) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (zu B) schuldig. Demnach habe er
A./ in ** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- , betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den jeweiligen Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, wissentlich dazu beigetragen, dass B* und C* (soweit gegenständlich relevant [US 6 ff]:) am 30. April 2024 (a./) und am 13. Mai 2024 (b./) als jeweils zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigte, somit als Beamte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken ihre Befugnis, in Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG vorzunehmen, (wissentlich) missbrauchten, indem sie für die nachfolgend genannten Personenkraftwagen positive Prüfgutachten samt Begutachtungsplaketten ausstellten, obwohl sie wussten, dass die Fahrzeuge aufgrund vorhandener schwerer Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprachen, und zwar für
a./ den Personenkraftwagen der Marke D*, FIN **;
b./ den Personenkraftwagen der Marke E*, FIN **,
indem er diese Fahrzeuge zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG vorführte, obwohl er wusste, dass sie nicht die Voraussetzungen für die Erlangung eines positiven Prüfgutachtens erfüllten und die Überprüfungen durch B* und C* nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen;
B./ in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er jeweils wahrheitswidrig behauptete, er werde die an ihn übergebenen Fahrzeuge in einen der Begutachtung nach § 57a KFG genügenden Zustand versetzen und sodann ein positives Prüfgutachten einholen lassen, obwohl er die Fahrzeuge gar nicht oder nicht vollständig in Stand setzte und wie zu A./ geschildert zu einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Überprüfung vorführte, und zwar
a./ zeitnahe vor dem 30. April 2024 F* zur Übergabe von 400 Euro für den Personenkraftwagen der Marke D*, FIN **;
b./ zeitnahe vor dem 13. Mai 2024 G* zur Übergabe von 1.600 Euro für den Personenkraftwagen der Marke E*, FIN ** .
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 540 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 270 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Nach § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe (270 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 17.2.2026, GZ 14 Os 128/25t-4, zurückgewiesen und den Akt zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Während die Strafberufung des Angeklagten auf eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Geldstrafe und Gewährung teilbedingter Strafnachsicht im größtmöglichen Ausmaß abzielt (ON 118 und ON 122), trägt die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Strafschärfung an (ON 119 und ON 121).
Der Angeklagte sprach sich gegen einen Erfolg der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch aus (ON 122, 6).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass von den beiden Strafberufungen allenfalls jene der Staatsanwaltschaft im Recht sei.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Tat(en) in auffallendem Widerspruch steh(t)en und die Beitragstäterschaft beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatwiederholung erschwerend gewertet.
Diese Strafzumessungsgründe sind im mildernden Bereich dahingehend zu berichtigen, dass wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen Beitragstäterschaft für sich allein betrachtet keinen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB darstellt. Als untergeordnete Tatbeteiligung im Sinne des genannten Milderungsgrunds wäre nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, wofür aber die Urteilsannahmen beim abgeurteilten Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB kein tragfähiges Substrat bilden ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 15 f mwN). Im Übrigen treffen die von den beiden Berufungen auch nicht weiter kritisierten Strafzumessungsgründe mit der Maßgabe zu, dass die als gravierend gewertete Tatwiederholung bei beiden strafbaren Handlungen vorliegt.
Die Strafdrohung bei dem den Strafrahmen determinierenden Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Fallbezogen ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu erkennen gewesen wäre und der Heranziehung des § 37 Abs 1 StGB keine spezialpräventiven Hindernisse entgegenstehen. Die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe ist von der Anzahl der Tagessätze her beiden Berufungen zuwider in Anbetracht der leicht korrigierten bzw präzisierten Strafzumessungsgründe und im Lichte allgemeiner Strafbemessungserwägungen schuld- und tatangemessen. Sie reflektiert das Tatunrecht ebenso, wie präventiven Strafbemessungserwägungen und der Täterpersönlichkeit Rechnung getragen wird. Die Anzahl der Tagessätze war daher nicht anzuheben. Es verbietet sich aber auch eine Herabsetzung.
Die Höhe des (Mindest-)Tagessatzes korreliert mit den konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten sowie seiner persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (US 19).
Auch die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB im Ausmaß der Hälfte der Geldstrafe ist in spezial- aber auch generalpräventiver Hinsicht nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Berufungssenats. Einer weitergehenden Gewährung teilbedingter Strafnachsicht – wie von der Berufung des Angeklagten gefordert – stehen der intensive Täterwille und mit Blick auf die Aburteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB auch Aspekte der positiven wie negativen Generalprävention entgegen.
Damit blieben beide Berufungen erfolglos.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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