Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.12.2025, GZ **-16, nach der am 26.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Maximilian Maurer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und die Geldstrafe unter Ausscheidung des § 43a Abs 1 StGB sowie Beibehaltung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 300 Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe , a n g e h o b e n.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* zu 1./ des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und zu 2./ des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 22.8.2025 in **
Hiefür verhängte die Einzelrichterin nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah 100 Tagessätze davon gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gleichzeitig wurde mit gesondert ausgefertigtem Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 17).
Während der Angeklagte diese Entscheidungen unangefochten ließ, bekämpft die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Urteil mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 12 = ON 13) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Geldstrafe fordert (ON 18).
In seinen Gegenausführungen beantragt der Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 19).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 15.1.2026 den Standpunkt, dass der Berufung im Sinne einer Anhebung der Tagessatzanzahl der Geldstrafe unter gleichzeitiger Ausscheidung des Ausspruchs nach § 43a Abs 1 StGB Folge zu geben sein werde.
Der Strafberufung kommt Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Beschränkung der Begünstigung (2./) auf den Versuch, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und dem auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst. Diese bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur.
Den weiteren Überlegungen des Erstgerichts, wonach im Rahmen der allgemeinen Erwägungen zu berücksichtigen sei, dass „der Angeklagte in die Lage, in die er als Zeuge geriet, durch zumindest zum Teil unzulässige Vernehmungsmethoden insbesondere iSd § 166 Abs 1 Z 2 StPO versetzt wurde“ (US 8), vermag sich das Berufungsgericht jedoch bereits mit Blick darauf, dass dem Angeklagten fallbezogen ein von ihm (als Zeuge) vor dem Landesgericht Innsbruck am 22.8.2025 begangenes strafbares Verhalten vorgeworfen wird, nicht anzuschließen. Inwiefern die vom Erstgericht in der im Ermittlungsverfahren gegen D* am 2.6.2025 erfolgten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten georteten Belehrungsdefizite (vgl jedoch die weiteren Angaben des Zeugen Insp. E*, wonach er nicht mehr wisse, ob er den Angeklagten „damals“ als Zeuge oder Beschuldigter belehrt habe, ON 14, 11, sowie insbesondere die vorliegende Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung, aus welcher sich nicht nur die erfolgte Belehrung nach § 164 StPO, sondern auch ergibt, dass der Angeklagte bestätigte „im Sinne der vorstehenden Ausführungen belehrt“ worden zu sein, ON 2.4.5) unter gleichzeitiger (sinngemäßer) Verneinung eines schweren Vernehmungsfehlers (vgl dazu RIS-Justiz RS0128604), ein milderndes Moment ansprechen sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Der vom Angeklagten in seiner Gegenausführung – unter Hinweis auf die „tendenziell in Richtung § 290 StPO“ gehende Beurteilung des Erstgerichts – behauptete „Beweisnotstand“ (gemeint wohl Aussagenotstand nach § 290 StGB) bleibt gänzlich unverständlich.
Ausgehend davon sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die vom Erstgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu milde ausgefallen und berücksichtigt das Unrecht der Tat sowie die präventiven Strafbemessungserwägungen nicht ausreichend. Deshalb war in Stattgebung der Berufung eine Erhöhung der Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, geboten.
Die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB ist vorliegend nicht möglich, da grundsätzlich eine bedingte Nachsicht aus generalpräventiven Erwägungen bei Delikten gegen die Rechtspflege nur in Ausnahmefällen angebracht ist ( Mayerhofer, StGB 6§ 43 E 61 a – e; RIS-Justiz RS0091457), wobei ein solcher Ausnahmefall in casu nicht vorliegt.
Die vom Erstgericht ausgemittelte und vom Rechtsmittel ohne Einschränkung des bezeichneten Berufungspunkts („wegen des Ausspruchs über die Strafe“) nicht explizit kritisierte Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindestsatz begegnet angesichts der unbedenklichen Konstatierungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (US 3) jedoch keinen Bedenken.
Mit Blick auf die nunmehr über den Angeklagten verhängte unbedingte Geldstrafe ist die vom Erstgericht angeordnete Bewährungshilfe gegenstandslos.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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