Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* ,vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D* E* , vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 43.904,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--) – hier: Verfahrenshilfe –, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.1.2026, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Am 29.7.2024 ereignete sich ein Bootsunfall am Bodensee, im Zuge dessen der Kläger von einem vom Beklagten gelenkten Motorboot in das Wasser stürzte und hiebei schwer verletzt wurde.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 43.904,-- s.A. sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden und Folgen aufgrund dieses Bootsunfalls mit der Begründung, der Beklagte habe bei hoher Geschwindigkeit ein abruptes Ausweichmanöver durchgeführt, wodurch der Kläger in das Wasser gestürzt und sein rechter Arm in die Schiffsschraube geraten sei. Der Beklagte hält dem (nach Aufhebung eines Versäumungsurteils infolge Widerspruchs nach § 397a Abs 1 ZPO) entgegen, er habe weder eine absolut noch relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und einem Schwimmholz ausweichen müssen, während welchem Ausweichmanöver es dazu gekommen sei, dass der Beklagte aus in seiner Sphäre liegenden Gründen in das Wasser gefallen sei.
Mit einem Wiedereinsetzungsantrag, dem genannten Widerspruch und einer Klagebeantwortung verband der Beklagte – unter Anschluss eines ZPForm1 – den Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f sowie Z 2 und 5 ZPO zu bewilligen.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 31.12.2025, 5 R 106/25i, wurde die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts vom 18.11.2025 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten nach Verfahrensergänzung aufgetragen: Zu klären seien zwei Fragen: Zum einen ob der Beklagte über einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verfüge; zum anderen ob Versicherungsdeckung für die Abwehr des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs bestehe.
Nach erstgerichtlichem Auftrag in diesem Sinn gab der (durchwegs rechtsanwaltlich vertretene) Beklagte bekannt:
1. Das im Eigentum der E* F* GmbH stehende Motorboot sei zwar betriebshaftpflichtversichert; die Haftpflichtversichererin habe jedoch mitgeteilt, dass für eine private Bootstour keine Deckung bestehe.
2. Der Vater des Beklagten beziehe als Geschäftsführer der E* F* GmbH ein monatliches Einkommen (abzüglich Est) von EUR 4.877,--; seine Mutter, die als betreuender Elternteil zu qualifizieren sei (sodass deren Einkommen nicht zu berücksichtigen sei), beziehe als Dienstnehmerin monatlich EUR 925,95 und zudem EUR 1.494,13. Seine Eltern seien Eigentümer einer Liegenschaft samt hierauf errichteten Einfamilienhaus, wofür monatlich Raten in Höhe von CHF 822,95 zu bedienen seien; zudem stehe ein Motorboot mit einem Zeitwert von rund EUR 25.000,-- im Eigentum des Vaters des Beklagten. Die Eltern seien noch für ein weiteres 14-jähriges Kind unterhaltspflichtig, das die Schule besuche.
Der Beklagte selbst beziehe monatlich EUR 1.267,46 zuzüglich Sonderzahlungen; außerdem erhalte er von seinen Eltern ein monatliches Kindergeld von EUR 200,--. Schließlich erhalte er von seinen Eltern Logis, er bewohne sein Kinderzimmer im Elternhaus.
Der Vater des Beklagten sei zwischenzeitlich an Krebs erkrankt; davon abgesehen, dass seine Behandlung mit „entsprechenden“ Kosten verbunden sei, hätten Aufträge von der Gesellschaft nicht mehr angenommen werden können bzw seien verloren gegangen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die monatlichen Bezüge des Vaters des Beklagten in der bisherigen Höhe in Zukunft nicht aufrecht erhalten werden könnten.
Unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Beklagten als Lehrling, dessen Betreuung und Befriedigung seines Wohnbedürfnisses, der monatlichen Zahlung von EUR 200,-- sowie der zusätzlichen Unterhaltspflicht für eine minderjährige Tochter komme dem Beklagten gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch zur Finanzierung des Prozesses nicht zu. Selbst gegenteiligenfalls könnten hieraus die Verfahrenskosten, hinsichtlich derer Verfahrenshilfe beantragt werde, nicht bestritten werden.
Ohne auf die vom Rekursgericht aufgeworfenen und vom Beklagten vorgebrachten Aspekte einzugehen, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten ab. Nach dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses samt Nachweisen beziehe der Beklagte eine monatliche Lehrlingsentschädigung von EUR 1.267,46; er wohne bei seiner Mutter und habe keine monatlichen Fixausgaben, kein nennenswertes Vermögen und Schulden in geringer Höhe von EUR 500,--. Ihn träfen keine Unterhaltspflichten und beziehe er von seinen Eltern zudem Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 200,--.
Angesichts dieses nicht geringen Einkommens und mangels der Notwendigkeit von Ausgaben für die Unterkunft müsse es dem Beklagten möglich sein, aus seinem Einkommen die anfallenden und voraussichtlich nicht allzu hohen Barauslagen und Reisekosten zu tragen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinn einer Antragsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Revisor hat auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung verzichtet, der Kläger sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zu den vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang aufgeworfenen Aspekten getroffen; auch nicht zu dem vom Beklagten für seinen Verfahrenshilfeantrag vorgetragenen Sachverhalt. Dies schadet hier aufgrund der konkreten Fallkonstellation nicht, weil selbst unter dessen Zugrundelegung der Verfahrenshilfeantrag nicht berechtigt ist.
2. Wie schon im Aufhebungsbeschluss vom 31.12.2025 dargelegt, ist einer natürlichen Person so weit zum Teil oder zur Gänze Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Früher mussten einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts (inklusive Wohnkosten) monatlich rund EUR 1.300,-- verbleiben. Nun werden bis zu EUR 1.500,-- für den notwendigen Unterhaltsbedarf als angemessen erachtet, wobei eine Valorisierung aufgrund der hohen Inflation in den letzten Jahren naheliegend erscheint ( Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo 2 § 63 ZPO Rz 16).
Richtig verweist der Beklagte darauf, dass ein frei gewählter Rechtsanwalt – wie hier – allein kein genügender Hinweis auf ausreichende, der Verfahrenshilfe entgegenstehende finanzielle Mittel ist ( Weber/Poppenwimmer Rz 30). Der Rekurswerber zitiert jedoch nicht den nächsten Satz, wonach jedoch Verbindlichkeiten gegenüber einem frei gewählten Rechtsanwalt nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit geht seine Darstellung der bislang aufgelaufenen Vertretungskosten ins Leere. Hinzutritt, dass es jedenfalls nicht Sinn der Verfahrenshilfe ist, im Umweg deren Bewilligung eine Verrechnung nach Einzelleistungen zu ermöglichen. Dieser Aspekt kann letztlich jedoch dahinstehen, weil dem Begehren ohnehin aus anderen Gründen kein Erfolg zu bescheiden ist.
3. Gebühren im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO, insbesondere eine Pauschalgebühr, fallen für einen Beklagten jedenfalls in erster Instanz nicht an (Anm 1 zu TP 1 GGG). Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts sind außerordentlich bescheiden. Gebühren nach § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO können nur insoweit in nennenswerter Höhe anfallen, als Sachverständige zu bestellen sein werden. Allerdings ist der Kläger (und nicht der Beklagte) beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zumal das verfahrensgegenständliche Boot nicht unter das EKHG fällt (RIS-Justiz RS0053036 [T2, T3]). Welche Verlautbarungen notwendig sein sollten, ist nicht erkennbar. § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO behandelt Barauslagen, die von einem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, können also gleichfalls nicht entstehen. Eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten kommt für den Beklagten nicht in Betracht (§ 57 Abs 1 ZPO). Reisekosten des Beklagten selbst können gleichfalls nicht in nennenswerter Höhe entstehen.
Schon allein unter diesen Gesichtspunkten scheint fraglich, ob nicht bereits das Eigeneinkommen des Beklagten samt Zuschuss seiner Eltern der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegensteht.
4. Jedenfalls trifft der Standpunkt des Beklagten nicht zu, seine Eltern könnten nicht (zusätzlich) zur Finanzierung allenfalls anfallender Sachverständigengebühren herangezogen werden: Der Rekurswerber übersieht nämlich, dass es sich bei Verfahrenskosten um einen Sonderbedarf handelt (RIS-Justiz RS0047516, RS0013486), der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowohl vom geldunterhaltspflichtigen als auch naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (RIS-Justiz RS011602 [T2]). Auch unter Berücksichtigung der behaupteten Erkrankung ist somit jedenfalls gewährleistet, dass die Eltern des Klägers zur teilweisen Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können.
5. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Eine Kostenentscheidung konnte mangels Verzeichnis von Kosten entfallen.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich schon aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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