JudikaturOGH

RS0013486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.

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