JudikaturOGH

RS0047516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt; dies gilt umso mehr jetzt, wo Unterhalt generell auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.

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