Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B *wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.5.2025, GZ ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 17.4.2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch A* B* zur Last, sie habe am 01.03.2025 in ** ihren Ehegatten C* B*
Diese Sachverhalte subsumierte die Staatsanwaltschaft zu 1. dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und zu 2. dem Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB.
In der Hauptverhandlung vom 20.5.2025 wurde im Protokoll (ON 6) festgehalten,„dass aufgrund des bislang durchgeführten Beweisverfahren es sich für den Richter so darstellt, dass es sich um eine einfache Nötigung nach § 105 Abs StGB gehandelt hat. Die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB ist insbesondere aufgrund der Aussagen der beide heute Anwesenden dass die Angeklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Drohung bzw. deren Nötigung kein Messer mehr in der Hand gehabt hat nicht auszugehen davon.“
Daran anschließend schied der Erstrichter das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung „zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen“ aus und unterbreitete der Angeklagten unter Verweis auf obige Ausführungen hinsichtlich Punkt 1. des Strafantrags ein Diversionsanbot nachstehenden Inhalts:
Die Staatsanwaltschaft gab dazu kein Erklären ab, die anwaltlich vertretene Angeklagte nahm das Diversionsanbot an.
Nachdem die Angeklagte nach Unterbrechung der Hauptverhandlung den Geldbetrag bezahlt hatte, verkündete der Erstrichter den nunmehr angefochtenen Beschluss auf endgültige Einstellung des Strafverfahrens gemäß §§ 199 iVm 200 Abs 5 StPO samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Nach „Rechtsmittelbelehrung“ (offensichtlich) an die Staatsanwaltschaft „meldete“ diese sogleich Beschwerde „an“ und ersuchte um Beschlussausfertigung. Hinsichtlich Punkt 1. des Strafantrags wurde die Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung (ON 8 und 12).
In der schriftlichen Beschlussausfertigung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass aufgrund des gesamten Verhaltens der Angeklagten und ihres Ehegatten zum Vorfallszeitpunkt, dem persönlichen Eindruck der beiden in der Hauptverhandlung sowie dem Umstand, dass die Angeklagte die Äußerung nach einem heftigeren Streit ausgesprochen habe, dieser nicht die Qualifikation einer ernstgemeinten Todesdrohung zukomme. Hinsichtlich des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB sei ein Freispruch erfolgt. Um die unbescholtene Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, bedürfe es keiner Verurteilung. Darüber hinaus würden auch die übrigen Voraussetzungen nach § 198 StPO für ein diversionelles Vorgehen vorliegen.
In ihrer schriftlich ausgeführten Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass es am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Diversion mangle, da ein solches Vorgehen einerseits spezial- und generalpräventiv geeignet sein, andererseits aber auch die Erfordernisse des § 198 Abs 2 StPO aufweisen müsse, wobei laut der Z 2 die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein dürfe. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Freispruchs von Seiten der Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld angemeldet worden. Ein diversionelles Vorgehen käme in Anbetracht des Zusammentreffens mit einem Verbrechen und einem Vergehen nicht in Betracht (ON 9).
Die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an die Angeklagte zur Äußerung hatte zu unterbleiben, weil das Beschwerdeverfahren hier einseitig ausgestaltet ist (§ 209 Abs 2 StPO).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 19.2.2026 zu 11 Bs 205/25x der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zurückverwiesen hat.
Gemäß § 200 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 198 StPO mit Verfahrenseinstellung vorgehen, wenn sich die (hier:) Angeklagte ausdrücklich bereit erklärt hat, einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes zu bezahlen und diesen fristgerecht entrichtet.
Im Falle wie hier von Tatmehrheit (Realkonkurrenz) haben die Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit abzustellen und das Verhalten der Angeklagten umfassend - und damit auch die realkonkurrierende(n) Straftat(en) miteinschließend - zu bewerten. Die im gemeinsam geführten Strafverfahren inkriminierten Straftaten sind somit insgesamt einer diversionellen Erledigung zuzuführen oder aber – weil angesichts der Faktenmehrheit gegen eine solche Vorgangsweise spezialpräventive Bedenken bestehen – das ordentliche Strafverfahren fortzuführen und im Fall eines Schuldspruchs eine nach § 28 StGB auszumessende Strafe festzusetzen ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 49/1 mwN; RIS-Justiz RS0119276). Grundsätzlich ist es daher durchaus zulässig, im Falle eines Freispruchs von einer (oder mehrerer) Tat(en), das Strafverfahren wegen der anderen realkonkurrierenden Tat(en) diversionell zu erledigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Freispruch zum Zeitpunkt der Diversionsentscheidung bereits rechtskräftig ist, was fallaktuell aber schon deshalb nicht zutrifft, weil das Erstgericht zunächst das Verfahren betreffend den Anklagepunkt 1. diversionell erledigte und sodann über den Anklagepunkt 2. weiterverhandelte und diesbezüglich mit Freispruch vorging (wogegen die Staatsanwaltschaft im Übrigen erfolgreich Berufung erhob [vgl erneut 11 Bs 205/25x], weshalb der Verfahrensmangel auch nicht nachträglich heilte).
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rückverweise