Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.1.2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* wurde im Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt zweier Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB angeordnet. Die Maßnahme wird seit 11.11.2025 in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen. Am 6.12.2025 wurde der Betroffene nach eskalierenden Konflikten mit Mitinsassen von der Maßnahmenabteilung abgelöst, um die Sicherheit im Wohngruppenvollzug zu gewährleisten (ON 10).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat ein 3-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Betroffenen diesen gemäß § 47 Abs 1 StGB aus der im Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt angeordneten Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB unbedingt entlassen, die im Maßnahmenvollzug zugebrachte Zeit nach § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB auf den Vollzug der dort verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angerechnet, in den Gründen der Entscheidung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe infolge spezialpräventiver Hindernisse als nicht gegeben erachtet und nach § 47 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 letzter Satz StGB die Überstellung des Betroffenen in den Strafvollzug ausgesprochen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass in Anbetracht einer unbedenklichen aktuellen Stellungnahme des Psychologischen Diensts der Justizanstalt Innsbruck vom 23.12.2025 und des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Betroffenen davon auszugehen sei, dass eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung fallbezogen keine Aussicht auf Erfolg mehr verspreche. Trotz aufrechter Gefährlichkeit sei daher der Untergebrachte aus der Maßnahme unbedingt zu entlassen gewesen. Weil die Entwöhnung gescheitert und eine positive Prognose nach § 46 Abs 1 StGB nicht zu rechtfertigen sei, sei nach § 47 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 letzter Satz StGB der Untergebrachte in den Strafvollzug zu überstellen gewesen (ON 14).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit der Betroffene mit Blick auf seine Depositionen anlässlich der Anhörung die Aufrechterhaltung der Maßnahme nach § 22 StGB anstrebt, ist seine Beschwerde schon wegen der über die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten hinausgehenden Höchstfrist der Unterbringung nach § 22 StGB von zwei Jahren nach § 24 Abs 1 StGB nicht zu seinem Vorteil ausgeführt. Im Übrigen ergibt sich aus der unbedenklichen aktuellen Stellungnahme des Psychologischen Diensts der Justizanstalt Innsbruck vom 23.12.2025, dass die Behandlung des Betroffenen seit geraumer Zeit stagnierend verlaufen ist und eine ausreichende Internalisierung therapeutischer Inhalte sowie eine tragfähige und stabile Änderungsmotivation nicht erreicht werden konnte. Grundlage hiefür ist eine paranoid wahnhafte Interpretation des Betroffenen der eigenen Wahrnehmungen (fraglich vorliegende drogeninduzierte Psychose mit der Möglichkeit des Übergangs in eine Schizophrenie). Basierend auf dieser Symptomatik konnten weder im aktuellen Behandlungssetting der Justizanstalt Innsbruck noch im vorangegangenen therapeutischen Rahmen der Justizanstalt Simmering relevante therapeutische Fortschritte erzielt werden. Im Interaktions- und Behandlungsverhalten zeigt sich nach wie vor ein überdauernd paranoid-wahnhaft geprägtes Muster, das die zielgerichtete therapeutische Arbeit wesentlich beeinträchtigt. Wahrnehmungen und zwischenmenschliche Interaktionen werden wiederholt in einer misstrauisch-verzerrten Weise interpretiert, wodurch therapeutische Angebote nicht als unterstützend, sondern vom Betroffenen als kontrollierend, feindselig oder fremdbestimmt erlebt werden. Folge ist eine eingeschränkte therapeutische Arbeitsbeziehung, eine fehlende gemeinsame Zieldefinition sowie eine nur oberflächliche Teilnahme an Behandlungsinhalten. Daran scheiterte der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Allianz. Die nur eingeschränkte Behandlungsfähigkeit verunmöglicht eine zielgerichtete prognostisch relevante Behandlung der zugrundeliegende Suchterkrankung des Betroffenen und der damit verbundenen deliktsrelevanten Problematik im Rahmen des Maßnahmenvollzugs. Auch unter den strukturierten Bedingungen des Maßnahmenvollzugs konnten keine Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass eine Fortsetzung der stationären Entwöhnungsbehandlung zu einer legalprognostisch relevanten Verbesserung führen würde.
Aus dieser unbedenklichen Stellungnahme iVm dem persönlichen Eindruck des Betroffenen hat das Erstgericht aber unbedenklich darauf geschlossen, dass die Erreichung des Entwöhnungsziels angesichts der im Vollzug gegebenen therapeutischen Möglichkeiten und der persönlichen Ressourcen des Betroffenen bei realistischer Betrachtung nach gerade ausgeschlossen erscheint, mithin die Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspricht ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 47 Rz 2; Ratz in WK² § 22 Rz 16).
Damit ist der Ausspruch der unbedingten Entlassung nach § 47 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht zu beanstanden.
Folglich wurde die im Maßnahmenvollzug zugebrachte Zeit zutreffend nach § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB auf den Vollzug der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt angerechnet.
Wird – wie hier – die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist nach § 24 Abs 1 letzter Satz StGB der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird. Der Hälftestichtag für die bedingte Entlassung war der 11.12.2025, der Drittelstichtag lag am 11.2.2026 vor.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Überstellung in den Strafvollzug und damit gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB richtet, ist sie inhaltlich nicht im Recht. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass spezialpräventiv wegen des Vorlebens des Betroffenen, des Fortbestands der Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme nach § 22 StGB richtet und in Anbetracht der mangelhaften Aufführung im Vollzug die von § 46 Abs 1 StGB für eine bedingte Entlassung geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, zum derzeitigen Zeitpunkt auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen ist.
Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich um die dritte Hafterfahrung des Betroffenen, der bereist einmal in den Genuss einer bedingten Entlassung kam (2018), die wegen neuerlicher Straffälligkeit nach Verlängerung der Probezeit schließlich widerrufen werden musste. Die zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten hat der Betroffene ungekürzt bis 3.3.2023 verbüßt. Aus der bereits zitierten Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ergibt sich unbedenklich der prognostisch negativ zu veranschlagende Fortbestand der normativen Gefährlichkeit. Zudem weist der Betroffene nur ein mäßiges Anstalts- und Sozialverhalten bei einer Ordnungswidrigkeit im derzeitigen Vollzug auf.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich daher nicht an.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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