Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.10.2025, GZ ** 12, nach der am 3.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B.,LL.M, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Adrian Platzgummer, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben, die Höhe des Tagessatzes auf EUR 50,-- angehobenund die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs „1“ (richtig: 3 zweiter Fall) und Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB (zu 1./), des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (zu 2./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu 3./) schuldig erkannt. Danach hat er am 28.06.2025 in **
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 240 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die darauf anträgt, unter Ausscheidung der Bestimmung des § 43a Abs 1 StGB eine angemessene Strafe zu verhängen. Argumentativ wird vorgebracht, das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe zwar vollständig erfasst, jedoch unrichtig gewichtet und vor allem den bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss besonders zu beachtenden generalpräventiven Erfordernissen ein zu geringes Gewicht beigemessen. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe werde den bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erhöhten Erfordernissen der Generalprävention nicht gerecht (ON 13).
In seiner Gegenausführung beantragte der Angeklagte, der Strafberufung keine Folge zu geben (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei.
Der Strafberufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht das Geständnis des Angeklagten, die „Unbescholtenheit“ (und damit erkennbar auch den bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffälligen Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten des Angeklagten [vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 6; RIS-Justiz RS0091436, RS0091459]) sowie den Umstand, dass der Angeklagte aus eigenem nach seiner Einvernahme nochmals zur Polizeiinspektion kam und den Austausch der Fahrzeuge gestand, mildernd; erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind vollständig. Sie wurden entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch entsprechend gewichtet. Die Geldstrafe schöpft angesichts der Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) den Strafrahmen bereits zu einem Drittel aus und ist schuld- und tatangemessen. Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Anhebung der Tagessatzanzahl oder einer Verschärfung in Bezug auf die Strafart nicht veranlasst.
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft aber mit ihrer Kritik an der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht. Einer solchen stehen fallaktuell generalpräventive Erwägungen entgegen. Zum einen muss potentiellen Verursachern von Verkehrsunfällen mit (hier sogar massivem) Personenschaden unter erheblichen Alkoholeinfluss aufgezeigt werden, dass solche Straftaten entschieden geahndet werden, zum anderen hat der Angeklagte zudem ein Vergehen gegen die Rechtspflege (Pkt. 2./ des Schuldspruchs) zu verantworten. Die teilbedingte Strafnachsicht war daher in diesbezüglicher Stattgebung der Berufung aus dem Ersturteil auszuscheiden.
Bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafberufung ist für die Bemessung des Tagessatzes der Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz entscheidend ( Lässig in WK 2StGB § 19 Rz 27). Der Angeklagte verdient nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung als Polier monatlich EUR 4.500,-- netto, leistet für einen Kredit in Höhe von ca. EUR 250.000,--, der für den Kauf einer im Eigentum seiner Gattin stehenden Haushälfte aufgenommen wurde, eine monatliche Ratenzahlung von EUR 2.300,-- und ist sorgepflichtig für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden 17-jährigen Sohn (ON 11, 2). Diese Angaben konkretisierte er in der Berufungsverhandlung dahingehend, dass er dieses monatliche Nettoeinkommen, dass sich seit der Hauptverhandlung nicht geändert hat und in dem auch eine Höhenzulage enthalten ist, 13-mal im Jahr bezieht. Ausgehend davon war der einzelne Tagessatz unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle (1bm) als Orientierungshilfe auf EUR 50,-- zu erhöhen. Dass die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittel die Höhe des einzelnen Tagessatzes argumentativ nicht explizit kritisierte, schadet im Übrigen mit Blick auf die Anfechtungsrichtung, den ohne Einschränkungen bezeichneten Berufungspunkt („wegen des Ausspruchs über die Strafe“) und die fehlende Begründungspflicht im Verfahren über eine Strafberufung nicht (RIS-Justiz RS0117216 [insb T8]).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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