Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.9.2025, GZ **-23, nach der am 29.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Mader, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Dr. Michael Jöstl öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der gegen Schuldspruch 2./ gerichteten Berufung der Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
In S t a t t g e b u n g der gegen Schuldspruch 1./ gerichteten Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1./, demgemäß auch im Strafausspruch a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Die Angeklagte wird von der wider sie erhobenen A n k l a g e , sie habe am 10.12.2024 in ** B* C* gefährlich mit einer Verletzung am Körper zu bedrohen versucht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihm sagte: „Es kommt Jänner, du bekommst viele Schläge, Stronzo“gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n.
Für das ihr weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (2./) wird die Angeklagte nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v e r u r t e i l t.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 90 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihrer weiteren gegen Schuldspruch 1./ gerichteten Berufung sowie ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird die Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, welches zudem eine rechtskräftige Verweisung des im Erkenntnis genannten Privatbeteiligten mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg enthält, die ** geborene Angeklagte A* zu 1./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB und zu 2./ des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig.
Demnach habe sie am 10.12.2024 in ** B* C*
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 20,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah 100 Tagessätze davon gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte sie gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 (Abs 1) StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrags in Höhe von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten B* C* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils meldete die Angeklagte „volle Berufung“ und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dagegen an (ON 22, 13 f). Während die rechtzeitig ausgeführte Strafberufung der Staatsanwaltschaft auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe anträgt (ON 26.1), zielt die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten primär auf einen Freispruch ab, in eventu auf eine Herabsetzung der Strafe; letztlich wird eine Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses samt Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gefordert (ON 29).
In ihrer rechtzeitigen Gegenausführung beantragt die Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 31), der Privatbeteiligte keine eingebracht (vgl ON 8 im Berufungsakt).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2025 den Standpunkt, dass der Strafberufung der Staatsanwaltschaft und jener der Angeklagten – über eine allfällige Reduktion der Tagessatzhöhe der Geldstrafe hinaus – nicht Folge zu geben sein werde.
In Erledigung der Schuldberufung überprüfte das Oberlandesgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen anhand des Akteininhalts. Diese Überprüfung erweckte keine Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur objektiven Tatseite zu Schuldspruch 1./, konnte sich die Erstrichterin doch auf die in der Hauptverhandlung vorgeführte Videoaufnahme (ON 3.2) stützen, auf welcher die inkriminierte Äußerung der Angeklagten deutlich zu hören ist.
Aufgrund der in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente kamen jedoch Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der zum Schuldspruch 1./ führenden entscheidenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) auf. Aufgrund der ergänzenden förmlichen Einvernahme der Angeklagten sowie unter Zugrundelegung des in erster Instanz aufgenommen Protokolls über die Hauptverhandlung (§ 473 Abs 2 zweiter Satz iVm § 489 Abs 1 StPO; eine Beweiswiederholung nach dem ersten Satz leg cit war nicht erforderlich, weil die bedenklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen gründeten und in der Berufungsverhandlung auch keine Beweisanträge gestellt wurden) trifft das Oberlandesgericht nachangeführte, vom Ersturteil abweichende Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite:
Es ist nicht feststellbar, ob es der Angeklagten bei der Äußerung „Es kommt Jänner, du bekommst viele Schläge, Stronzo“ darauf ankam, den B* C* in Furcht und Unruhe, also in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen, und ob sie es dabei zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Verwirklichung des angedrohten Übels (Verletzung am Körper) dem Genannten auch als ernstgemeint erscheinen sollte.
Zu diesen abweichenden Urteilsannahmen gelangte das Oberlandesgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Angeklagte legte vor der Polizei dar, zu B* C* gesagt haben, dass er Schläge bekomme, sie habe sich nämlich von ihm bedroht gefühlt (ON 2.4, 4). Ihren gerichtlichen Angaben zufolge habe es sich dabei um eine missglückte Übersetzung ihrerseits gehandelt, tatsächlich habe sie B* C* gegenüber die Äußerung „ So wie du dich verhältst, würdest du verdienen, dass dich Männer schlagen“zum Ausdruck bringen wollen. Zum Vorfallszeitpunkt sei sie aufgeregt gewesen und habe „nicht wirklich richtiges Deutsch gesprochen“. Dabei blieb die Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung und wiederholte, sich von B* C*, der viel zu knapp bei ihr gestanden sei, bedroht gefühlt zu haben. Ihr zum Vorfallszeitpunkt aufgebrachter Gemütszustand wurde von allen drei Zeugen bestätigt. Die Brüder C* sprachen überdies von lautstarken Beschimpfungen der Angeklagten. Ausgehend von der zum Tatzeitpunkt offenkundig vorgelegenen emotional aufgeladenen Stimmung zwischen den Beteiligten und der dadurch (im Zweifel) bedingten Ausdrucksschwierigkeiten der aus Italien stammenden Angeklagten kann weder ihre zum Tatzeitpunkt vorgelegene Absicht, B* C* in Furcht und Unruhe zu versetzen, noch ein auf die Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerung bezogener Vorsatz mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Damit ist der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht erfüllt, weshalb die Angeklagte von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen war.
Im Übrigen gelingt es der Schuldberufung aber nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu Schuldspruch 2./ zu erwecken. Die Erstrichterin, die sich sowohl von der Angeklagten und deren Bekannten, dem Zeugen D* einerseits sowie dem Tatopfer B* C* und dessen Bruder, dem Zeugen E* C* andererseits ein persönliches Bild machen konnte, begründete unter Verwertung dieses Eindrucks in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien, sorgfältigen und subjektiven überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten sowie den (entlastenden) Schilderungen des Zeugen D* nicht folgte, sondern vielmehr die Zeugen B* und E* C*, die in ihren Aussagen im Übrigen keine Aggravierungstendenzen erkennen ließen und deren Depositionen auch nicht abgesprochen wirkten, als glaubwürdig erachtete, die Angaben des Zeuge D* als Gefälligkeitsaussage beurteilte und letztlich von der Schuld der Angeklagten überzeugt war. Die Erstrichterin konnte sich dabei auch auf die unmittelbar nach dem Vorfall von der Exekutive angefertigten Lichtbilder stützen, die eine beiderseitige Rötung im Halsbereich des B* C* zeigen (ON 2.8).
Die Erstrichterin ging dabei auch auf die von der Berufung aufgezeigten divergierenden Angaben der Zeugen B* und E* C* zum zeitlichen Beginn der Handyaufnahme sowie zur Frage, ob die Angeklagte mit einer Hand oder mit beiden Händen „zugepackt habe“ ein, erachtete diese Umstände angesichts der mit dem Tatgeschehen einhergehenden Hektik und Aufregung jedoch nachvollziehbar nicht als geeignet, die Angeklagte zu exkulpieren. Zudem erläuterte sie anschaulich warum sie den Zeugen D*, der dem Gang der Verhandlung folgen und die an ihn gestellten Fragen größtenteils ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers beantworten habe können, als nicht glaubwürdig und dessen – die Verantwortung der Angeklagten stützenden – Angaben als nicht glaubhaft beurteilte. Eine Erklärung dafür, warum der genannte Zeuge vor der Polizei noch angab, sich „immer eher am Rand befunden“ und sich „eher abseits“ aufgehalten zu haben (ON 2.6, 4), während er folglich anlässlich der Hauptverhandlung darauf insistierte, „die ganze Zeit über in der Nähe der Angeklagten“ gewesen zu sein, um diese Angst gehabt zu haben und „deshalb nicht von ihrer Seite gewichen“ sei, blieb er bis zuletzt schuldig. Die vom Rechtsmittel diesbezüglich ins Treffen geführten Verständigungsschwierigkeiten vermögen ebenso wenig zu überzeugen wie die behauptete mangelnde detaillierte polizeiliche Befragung.
Aus welchem Grund die „äußerst schmächtige und zierliche“ sowie unter „einer starken Herzschwäche“ leidende, mit Blick auf die in der Hauptverhandlung vorgeführte Handyaufnahme (ON 3.2) jedoch sehr agile und temperamentvolle Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, die in Rede stehende Tat zu begehen, erschließt sich dem Senat – den Angaben der Angeklagten zuwider (vgl 22, 3) – nicht. Die weiteren Rechtsmittelbehauptungen, wonach die Rötungen auch im Zeitraum zwischen dem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei entstanden sein könnten und die belastenden Angaben der Zeugen C* „sehr wohl die Intention [verfolgen würden] der Angeklagten zu schaden“ sind rein spekulativ. Davon abgesehen erläuterten die Zeugen C* plausibel den Grund für die heimlich angefertigte Handyaufnahme. Darüber hinaus gelingt es dem Vorbringen auch mit dem Hinweis, wonach „sich die überwiegenden Rötungen im rechten Halsbereich des Zeugen C* befinden, die Angeklagte jedoch Rechtshänderin sei, nicht, die Glaubwürdigkeit der Zeugen B* und E* C* in Zweifel zu ziehen. Die vom Tatopfer aufgrund der Tat der Angeklagten angegebene – von der Berufung ohnehin nicht kritisierte – Dauer seiner Schmerzen begegnet keinen Bedenken.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung der Angeklagten auch auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten äußeren Tatgeschehens.
Der ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt letztlich keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für die Angeklagte günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Damit hat es betreffend Schuldspruch 2./ bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Bei der infolge Teilaufhebung des Urteils notwendig gewordenen Strafneubemessunghinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs 2./ – mangels Verantwortungsübernahme ist ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht möglich (vgl auch die Nichtannahme eines diversionellen Anbots in ON 9) – war die Strafe nach § 83 Abs 2 StGB innerhalb eines Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen auszumessen. Mildernd wirkt sich der bisherige ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Tat mit ihrem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) aus. Besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet das Berufungsgericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuld- und tatangemessen und tätergerecht. Weil weder spezial- noch generalpräventive Bedenken dagegen sprechen, konnten 90 Tagessätze davon gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die mit drei Jahren bestimmte Dauer der Probezeit soll der Angeklagten ausreichend Gelegenheit geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.
Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der mit zwei Sorgepflichten belasteten Angeklagten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung infolge Neubemessung war die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 15,-- zu bestimmen.
Letztlich ist die (unausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüchenicht berechtigt. Der Privatbeteiligte erlitt durch die Tat zu 2./ eine beiderseitige Rötung im Halsbereich und hatte drei Tage lang Schmerzen. Ausgehend davon erweist sich ein vom Schuldspruch gedeckter Zuspruch eines Teilschmerzengeldes in Höhe von EUR 100,-- als angemessen (§ 1325 ABGB; § 273 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Mit ihrer weiteren gegen Schuldspruch 1./ gerichteten Berufung sowie ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war die Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
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