Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Mutter C* B*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei „ D* E*“ , wegen EUR 306.023,79 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei wird der angefochtene Beschluss als nichtig a u f g e h o b e n . Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Klage vom 18.12.2025 begehrt der minderjährige Kläger EUR 306.023,79 s.A. aus einer Fehlbehandlung durch die beklagte Krankenanstalt im Rahmen der Geburt des Klägers. Im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch sei über die Haftung dem Grunde nach bereits rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden worden. Mit der gegenständlichen Klage würden auf Basis des rechtskräftigen Feststellungsbegehrens weitere Pflegekostenersatzansprüche aus den Jahren 2023 und 2024 (EUR 200.474,40) wie auch Heilbehandlungskosten (EUR 99.738,94) und Fahrtkosten (EUR 5.810,48) geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.12.2025 unterbrach das Erstgerichtdas Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens H* des Landesgerichts Feldkirch. Vor Beschlussfassung wurde die Zustellung der Klage samt einem Auftrag zur Klagebeantwortung an die Beklagte weder verfügt noch vorgenommen. Auch wurde dem Kläger keine Möglichkeit der Äußerung zur vom Erstgericht beabsichtigten Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO eingeräumt.
Das Erstgericht begründet die Unterbrechung damit, dass im Verfahren H* des Landesgerichts Feldkirch ebenso Pflegegeldansprüche aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung anlässlich der Geburt des Klägers gegenständlich seien. Die Eltern des Klägers hätten dort auch „Freitzeitopfer“ geltend gemacht. Dieses bereits anhängige Verfahren sei noch nicht beendet. Die beiden Verfahren würden sich nur durch die geltend gemachten Zeiträume unterscheiden, wobei im bereits streitanhängigen Verfahren eine Klagsausdehnung möglich sei. Der im früheren Verfahren bestellte Gutachter werde zur Frage der Pflegekosten den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung beurteilen. Es empfehle sich daher die Unterbrechung bis zum rechtskräftigen Abschluss des früheren Verfahrens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers . Darin strebt dieser die ersatzlose Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses an. In eventu wird die Aufhebung des Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung beantragt.
Aus Anlass des Rekurses ist der Beschluss als nichtig aufzuheben .
I. Rekursvorbringen:
Der Kläger vertritt als Rekurswerber die Rechtsansicht, dass mangels Zustellung der Klage an die Beklagte eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 ZPO gar nicht möglich sei. Auch liege Präjudizialität zum Verfahren H* des Landesgerichts Feldkirch liege nicht vor. Rein verfahrensökonomische Gründe könnten nie zur Unterbrechung nach § 190 ZPO führen, zumal es an der bindenden Wirkung des früheren Verfahrens mangle.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Zur Einseitigkeit des Rekursverfahrens und Zulässigkeit des Rekurses vor Streitanhängigkeit:
Nach § 192 ZPO steht der Rekurs nur gegen Beschlüsse, die eine Unterbrechung anordnen, zu. Der Rekurs ist sohin zulässig.
Seit der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30 h) ist das Rekursverfahren in der Regel zweiseitig. Nach § 521a ZPO gilt dies aber nur für jene Rekurse, die nach Streitanhängigkeit erhoben werden. Gegenständlich ist die Rechtssache mangels Zustellung an die Beklagte noch gar nicht streitanhängig (§ 232 Abs 1 ZPO). Das Rekursverfahren ist daher einseitig (siehe dazu Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 521a ZPO Rz 7f).
2. Zur Unterbrechung durch das Erstgericht:
Der Kläger wendet sich einerseits gegen eine Unterbrechung durch das Erstgericht noch vor Streitanhängigkeit. Andererseits sei auch keine Präjudizialität zum Verfahren H* des Landesgerichtes Feldkirch gegeben.
2.1.Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nach der – wenn auch bereits etwas älteren – Rechtsprechung erst möglich, nachdem die Klage an die Beklagte zugestellt ist (RS0125479). Gegenteilig dazu wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung bereits ab Gerichtshängigkeit möglich sei (so Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 Vor §§155ff Rz 8, welcher auf Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor §§ 155 ff ZPO Rz 16 verweist, wobei dieser aber keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Rechtsprechung zitiert).
Ein näheres Eingehen auf diese demnach strittige Frage ist schon deshalb obsolet, da schon die – wie nachfolgend darzustellen sein wird – Voraussetzungen für die Unterbrechung nicht vorlagen.
2.2.Grundsätzlich ist eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 190 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die in diesem Rechtsstreit als Vorfrage gelöst werden musste, in einem anderen (bereits anhängigen) Verfahren als Hauptfrage entschieden werden muss und das Gericht an diese Lösung gebunden ist. Eine Unterbrechung bloß zur Erlangung eines Beweisergebnisses ist nicht zulässig (RW0000450).
Genau dieser Fall ist hier vom Erstgericht angedacht, wie sich dies auch der Begründung des Beschlusses des Erstgerichtes selbst entnehmen lässt. Im Übrigen werden im Rahmen dieser Klage vom Kläger auch weitere Ansprüche geltend gemacht, welche nach dem Vorbringen des Klägers wenig bis keinen Bezug zu dem vom Erstgericht genannten früheren Verfahren (Parallelverfahren) haben.
All dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt aber aus nachfolgendem Gründen nicht weiter relevant:
3. Zur Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit:
3.1.Ein Beschluss und ein damit ebenfalls belasteter Teil des vorangegangenen Verfahrens ist dann als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen wurde vor Gericht zu verhandeln (§ 514 Abs 2 iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO). Nichtigkeitsgründe wirken absolut und sind daher ohne vorherige Rüge wahrzunehmen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 3 und 10 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Dafür genügt ein zulässiges Rechtsmittel (RS0041942).
3.2.Nach überwiegender Rechtsansicht ist vor Fassung eines Unterbrechungsbeschlusses gemäß § 190 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend. Den Parteien binnen angemessener Frist die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigen Unterbrechung einzuräumen, reicht aus ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 87; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 53).
3.3. Gegenständlich fasste das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluss vor Zustellung der Klage an die Beklagte, ohne dem Kläger eine Äußerungsmöglichkeit zur beabsichtigten Verfahrensunterbrechung einzuräumen. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt ( HöllwerthaaO § 190 ZPO Rz 87; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar 2§ 190 ZPO).
Der Beschluss des Erstgerichts war daher als nichtig aufzuheben.
III. Prozessuales:
1. Unvorgreiflich des durch das Erstgericht fortzusetzenden Verfahrens ist auf die nachfolgenden zwei Aspekte hinzuweisen:
a. Laut Klage treten beide Elternteile als Vertreter des Klägers iSd § 1 Abs 2 ZPO auf. In der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (Beschluss vom 10.11.2025) wurde keiner der beiden Elternteile angeführt.
Nach § 169 ABGB ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil alleine zur Vertretung des Kindes in zivilgerichtlichen Verfahren berechtigt. Im Zweifel könnte Vertreter des Klägers gemäß § 1 Abs 2 letzter Satz ZPO die Mutter sein, da sie als auf der Klage an erster Stelle genannter Elternteil die erste Prozesshandlung gesetzt haben dürfte.
b. Auch werden Name und Anschrift der Beklagten mit dem Kläger zu erörtern sein:
Aus dem Namen der Beklagten geht nicht hervor um welche juristische Person es sich auf Seiten der Beklagten handeln soll. In den angeführten Vorverfahren wurde auf Beklagtenseite jeweils die I*, FN **, F*gasse **, G* E*, angeführt.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf § 52 ZPO (vgl RS0035870). Mangels Streitanhängigkeit wäre ein Ausspruch zu Lasten der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen eine die Unterbrechung ablehnende Entscheidung des Rekursgerichtes folgt aus § 192 Abs 2 ZPO. Nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen können nur dann durch ein Rechtsmittel angefochten werden, wenn sie eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Im Sinne des § 192 Abs 2 ZPO sind solche Anordnungen nicht nur verfahrensverändernde Verfügungen, sondern auch Beschlüsse auf Ablehnung solcher Veränderungen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 192 ZPO E 1). Eine Verweigerung der Unterbrechung wäre nur dann anfechtbar wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 192 ZPO, E 3 = MietSlg 55.661; RS0037030 ua).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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