Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nur dann möglich, wenn die Klage bzw in Außerstreitsachen der verfahrenseinleitende Antrag zugestellt wurde. Ist die beklagte Partei noch gar nicht Partei des Verfahrens ist, ist noch kein Verfahren anhängig, das unterbrochen werden könnte, sodass der Unterbrechungsantrag abzuweisen ist.
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