1. Der Unterbrechungsbestimmung des § 190 ZPO liegt ein verfahrensökonomischer Gedanke zugrunde, weil zivilgerichtliche Entscheidungen über Vorfragen bei Parteienidentität Bindungswirkung in einem Folgeprozess haben. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits ist nach § 190 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die im Rechtsstreit als Vorfrage gelöst werden musste, in einem anderen (bereits anhängigen) Verfahren als Hauptfrage gelöst werden muss und das Gericht an diese Lösung gebunden ist. Eine Unterbrechung bloß zur Erlangung eines Beweisergebnisses ist nicht zulässig.
2. Auch ein ruhendes Verfahren ist streitanhängig iSd§233 ZPO, soweit seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.
3. Wenn die Tatbestandsmerkmale zweier anspruchsbegründender Normen erfüllt werden, die Ansprüche aber dem gleichen wirtschaftlichen Ziel dienen, erlischt durch die Erfüllung eines dieser Ansprüche auch der andere (Erfüllungskonkurrenz). Ein Anspruch erlischt somit nicht bereits durch die Entscheidung über den anderen Anspruch.
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