Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache gegen A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm §§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 17.12.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* aus dem Vollzug des über ihn unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu **, Landesgericht Feldkirch, nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit n i c h tgemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG, jedoch nach Vollzug von zwei Drittel der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 9.2.2026 bedingt entlassen.
Die Probezeit wird nach § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 und 2 Z 2 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogenberatung durch eine anerkannte Drogenberatungsstelle und einer psychosozialen Beratung und Betreuung, jeweils in einer von der Fachperson festzulegenden Terminfrequenz, zu unterziehen und darüber dem Vollzugsgericht unaufgefordert, erstmalig zum 30.3.2026 und in der Folge jeweils vierteljährlich zu berichten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch den unbedingten Teil der über mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22.1.2025, rechtskräftig seit 30.1.2025, **, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängten 18monatigen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.4.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfe der Strafzeit werden am 9.1.2026, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln am 9.2.2026 erfüllt sein (vgl Vollzugsinformation ON 2.7).
Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung nach Vollzug der Hälfte und zwei Drittel der Strafzeit (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben (ON 2.9, 3).
Während der Soziale Dienst eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen befürwortet, attestiert die Leitung der Justizanstalt Feldkirch diesem ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten, verwies auf „drei“ Ordnungswidrigkeiten und sprach sich – ebenso wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch (vgl ON 3) – gegen eine bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen aus (ON 2.9).
Nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen, in welcher er eine bedingte Entlassung zum 9.1.2026, somit zum frühest möglichen Stichtag beantragte (ON 4), gewährte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht mit der nun angefochtenen Entscheidung diesem die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit der (mit Zustimmung des Strafgefangenen) erteilten Weisung, „sich für die Dauer der Probezeit einer ambulanten Drogenberatung (14-tägig inkl Harntestungen) durch eine anerkannte Drogenberatungsstelle (z.B. B*) und einer psychosozialen Beratung und Betreuung (in einer von der Fachperson festzulegenden Terminfrequenz) zu unterziehen und darüber in regelmäßigen Abständen von drei Monaten, erstmals bis längstens 30.3.2026 dem Landesgericht Feldkirch unaufgefordert zu berichten“. Infolge Bewilligung der bedingten Entlassung zum 9.1.2026 entfiel eine Entscheidung für den Drittelstichtag.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG bedingt entlassen werde. Argumentativ wird vorgebracht, dass die Vorstrafenbelastung, die Art der Taten des Strafgefangenen, die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungsmöglichkeiten, die „drei“ Ordnungsstrafen sowie sein aktuell noch uneinsichtiges und impulsives Verhalten einer bedingten Entlassung entgegen stehen würden (ON 6).
Der Strafgefangene sprach sich in seiner Gegenäußerung gegen einen Erfolg der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aus.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Dem derzeitigen Vollzug liegen Jugendstraftaten zu Grunde. Demnach ist einem Verurteilten dann der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber ein Monat verbüßt hat (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallaktuell handelt es sich um die erste Hafterfahrung des Strafgefangenen, dessen Strafregisterauskunft (ON 2.4) neben der dem gegenständlichen Vollzug zu Grunde liegenden Verurteilung noch eine weitere zählbare einschlägige Vorstrafe (vgl Nr. 1 in der Strafregisterauskunft) aufweist, während die zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zweiter Fall) StGB erfolgte Verurteilung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB zum Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** steht.
Die im Rahmen seiner Anhörung und in seiner Gegenäußerung ins Treffen geführten Besserungsbekundungen des Strafgefangenen sowie seine Bereitschaft, sich einer ambulanten Drogenberatung und einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen, sind ebenso prognostisch positiv zu veranschlagen, wie der (zumindest behauptete) vorhandene soziale Empfangsraum bei seiner Familie samt Arbeitsmöglichkeit im Unternehmen **. Dem stehen allerdings die derzeit lediglich durchschnittliche Führung des Strafgefangenen während der Haft, die zwei am 27. und 29.11.2025 begangenen Ordnungswidrigkeiten (vgl Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 2.6 und wonach das Verfahren hinsichtlich der überdies aufscheinenden „Ordnungswidrigkeit“ vom 15.11.2025 „in Arbeit“, also noch nicht abgeschlossen ist; vgl dazu auch die Angaben des Strafgefangenen in ON 4, 2) sowie die weiteren Ausführungen der Anstaltsleitung, wonach der Strafgefangene „aktuell noch durch uneinsichtiges und impulsives Verhalten“ imponiere, keine Verantwortung für Verfehlungen übernehme und die Schuld außerhalb suche (ON 2.9, 3), entgegen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Strafgefangene derzeit weder willens noch fähig ist, sich verbindlich an Regeln und Vereinbarungen zu halten, vermag das Beschwerdegericht daher die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (9.1.2026) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu teilen, da auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sich fallbezogen aufgrund der aktuell fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen nicht anbieten. Daran vermögen auch die vom Strafgefangenen monierten Haftbedingungen („3 Mann auf 9,5 m², 24 h lang“) sowie sein Hinweis darauf, dass die Ordnungswidrigen „nicht strafrechtlich relevant sind“, nichts zu ändern.
Da allerdings laut Anstaltsleitung durch eine entsprechende psychologisch-pädagogische Betreuung im weiteren Vollzugsverlauf eine Verbesserung in den genannten Bereichen erwartet wird (erneut ON 2.9, 3), ist eine bedingte Entlassung des im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen zum Drittelstichtag (9.2.2026) spezialpräventiv möglich.
Die (obligatorische) Anordnung der Bewährungshilfe stützt sich auf § 50 Abs 2 Z 2 StGB. Die erteilte Weisung zur ambulanten Drogenberatung sowie zur psychosozialen Beratung und Betreuung, welcher der Strafgefangene ausdrücklich zustimmte (ON 4, 2) ist ausgehend von der von ihm eingeräumten bestehenden Drogenproblematik in Zusammenschau mit der dahingehenden Empfehlung des Anstaltsleiters notwendig und zweckmäßig, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Um dem Strafgefangenen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten, ist die Probezeit mit drei Jahren zu bestimmen.
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