Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden und den Richter Mag. Melichar sowie die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.10.2025, GZ ** 49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.12.2024 wurde A* B* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu C* zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach der Verantwortung des Verurteilten in der Hauptverhandlung stehen die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten überwiegend mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang. Sogleich nach Urteilsverkündung beantragte der Angeklagte ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG (ON 6 S 6).
Im Verfahren C* des Landesgerichtes Innsbruck wurde A* B* mit Beschluss vom 3.1.2025 der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG für die Dauer von 18 Monaten aufgeschoben, wobei der Aufschub unter anderem von einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Monaten und im Anschluss daran ambulanten Therapiemaßnahmen in der Dauer von weiteren zwölf Monaten abhängig gemacht wurde (ON 13). Mit Beschluss vom 11.3.2025 wurde dem Verurteilten für den Vollzug der im gegenständlichen Verfahren verhängten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten ebenfalls ein Strafaufschub von 18 Monaten bewilligt, wobei der Aufschub von der Absolvierung einer sechsmonatigen stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung und im Anschluss daran einer ambulanten klinisch-psychologischen Beratung und Behandlung in der Dauer von zwölf Monaten abhängig gemacht wurde (ON 16). Am 13.3.2025 wurde der Verurteilte schließlich zur Durchführung der Therapie enthaftet (ON 21).
Mit Schreiben vom 13.5.2025 teilte der Bewährungshelfer mit, dass lediglich einmal und zwar am 27.3.2025 eine Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten stattgefunden habe, danach sei dieser für die Bewährungshilfe nicht mehr greifbar gewesen und habe weitere Termine auch nicht mehr wahrgenommen (ON 32). Mit Note vom 16.5.2025 erging daraufhin durch das Erstgericht eine förmliche Mahnung an den Verurteilten, in welcher er auf die Folgen der Nichterfüllung der Weisungen hingewiesen wurde (ON 34). Mit Note vom 26.5.2025 teilte der Bewährungshelfer mit, dass nunmehr wieder telefonischer Kontakt mit dem Verurteilten hergestellt werden habe können. Die Therapieeinrichtung D* habe bestätigt, dass sich der Verurteilte regelmäßig dort melde und eine Zusage für einen Therapieplatz habe, welcher derzeit jedoch noch nicht frei sei (ON 36).
Mit Schreiben vom 18.8.2025 teilte der Bewährungshelfer mit, dass die geplante Aufnahme des Verurteilten in die Therapieeinrichtung D* gescheitert sei und daher letztmalig um eine Verlängerung der Frist für die Aufnahme in die Therapieeinrichtung bis zum 29.8.2025 beantragt werde. Der Verurteilte habe durchaus Bereitschaft zur Veränderung signalisiert und habe um den Aufschub gebeten, damit er für ein paar Tage an die B3-Fachstation für Drogentherapie des Psychiatrischen Krankenhauses F* könne, um sodann mit der Therapie bei D* beginnen zu können. Bis zu diesem Zeitpunkt werde auch der Therapieplatz dort für den Verurteilten freigehalten. Sollte er diesen Termin nicht einhalten, werde der Platz an einen anderen Interessenten vergeben und sei der Verurteilte mit einem Widerruf [des Aufschubs] nach Ablauf der Frist am 29.8.2025 einverstanden (ON 44).
Im Verfahren C* des Landesgerichtes Innsbruck wurde mit Beschluss vom 22.8.2025 der dort bewilligte Aufschub nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG aus dem Widerrufsgrund des § 39 Abs 4 Z 1 SMG widerrufen. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (ON 72 im Verfahren C* des Landesgerichtes Innsbruck).
Der Verurteilte verbüßt seit 9.9.2025 die dort verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Am 1.9.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, den dem Verurteilten gewährten Aufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG zu widerrufen (ON 45). Von seinem Recht, zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, machte der Verurteilte keinen Gebrauch (ON 46).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Innsbruck den dem Verurteilten gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG mit der wesentlichen Begründung, dass der Verurteilte die stationäre Therapie trotz förmlicher Mahnung nicht angetreten habe.
In seiner rechtzeitig schriftlich eingebrachten Beschwerde bringt der Verurteilte zusammengefasst vor, im Verfahren G* des Landesgerichtes Innsbruck ein Schreiben eingebracht zu haben, um dort einen weiteren Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG zu erwirken. Er werde die Therapie mit Erfolg abschließen, da seine Tochter vor sechs Monaten das Licht der Welt erblickt habe und bei ihm ein Umdenken stattgefunden habe.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
In dem vom Verurteilten genannten Verfahren G* des Landesgerichtes Innsbruck wurde dieser am 7.7.2025 wegen Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB nach § 229 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. In den Urteilskonstatierungen ging das Gericht aufgrund der Angaben des Verurteilten davon aus, dass er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangen hat (ON 66 S 3 im Verfahren G* des Landesgerichtes Innsbruck). Im dortigen Verfahren beantragte der Verurteilte ebenfalls den Aufschub des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG. Zum Zweck der Überprüfung der Voraussetzungen eines allfälligen Strafaufschubes wurde ein Sachverständigengutachten beauftragt, in welchem der Sachverständige unter anderem ausführte: Es besteht somit neuerlich eine Opioidabhängigkeit, weiters eine Benzodiazepinabhängigkeit. In Freiheit kam es zu Kokainrückfällen und laut Herrn B* zu einem täglichen Cannabiskonsum. Es ist daher neuerlich eine Polytoxikomanie zu diagnostizieren. Herr B* ist weiterhin eine an Suchtmittel gewöhnte Person (ON 87 S 10 im Verfahren G* des Landesgerichtes Innsbruck).
Nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme zu unterziehen. Nach Abs 2 leg cit kann das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahmen bestimmen (§ 11 Abs 2 Z 1 bis 5 SMG). Nach § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Verurteilte nicht nur seit dem Beschluss vom 3.1.2025 im Verfahren C* des Landesgerichtes Innsbruck, sondern auch seit der Beschlussfassung vom 11.3.2025 im gegenständlichen Verfahren die ihm aufgetragene stationäre Therapie nie angetreten hat, dies trotz förmlicher Mahnung und faktischer Gewährung eines weiteren Aufschubs weit über den vom Verurteilten begehrten Termin am 29.8.2025 hinaus. Dies in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren G* des Landesgerichtes Innsbruck, wonach der Verurteilte während des ihm gewährten Aufschubs Kokain und täglich Cannabis konsumierte, belegt trotz der erneut erklärten Bereitschaft des Verurteilten in der Beschwerde, sich einer Behandlung unterziehen zu wollen, dessen nicht ausreichende Therapiewilligkeit. Daran können auch die wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Verurteilten in Bezug auf die Geburt seiner Tochter und das stattgefundene Umdenken nichts ändern.
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft, sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, in Zusammenschau mit dem von ihm selbst zugestandenen Drogenkonsum nach seiner Entlassung zu Therapiezwecken ist der Vollzug der Freiheitsstrafe spezialpräventiv geboten.
Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus der Aufschub des Vollzuges der über ihn im gegenständlichen Verfahren verhängten Zusatzfreiheitsstrafe auch gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG zu widerrufen wäre, da der Verurteilte wegen am 13.3.2025 und 17.3.2025 begangen Taten, welche im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangen wurden, neuerlich verurteilt wurde. Der Verurteilte war aufgrund des ihm mit Beschluss vom 11.3.2025 gewährten Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 SMG am 13.3.2025 aus dem Vollzug entlassen worden (ON 21) und bereits am selben Tag wieder straffällig geworden. Somit liegt auch der Widerrufsgrund nach § 39 Abs 4 Z 2 SMG vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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