Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.11.2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck unmittelbar nacheinander vier (Ersatz-)Freiheitsstrafen (§ 46 Abs 5 StGB). Die Freiheitsstrafe von einem Monat zu B* des Bezirksgerichts Rattenberg ist seit 28.12.2024, die Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Tagen und 15 Stunden zu C* des Bezirksgerichts Innsbruck seit 10.2.2025 vollständig vollzogen. Derzeit verbüßt der Strafgefangene die über ihn im Verfahren D* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Im direkten Anschluss daran wird die im selben Verfahren widerrufene Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen zu E* des Bezirksgerichts Reutte vollzogen werden. Das urteilsmäßige Strafende dieses Strafblocks fällt auf den 5.3.2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen werden am 14.1.2026 erfüllt sein (vgl Strafregisterauszug, IVV-Auszug sowie die Urteilsausfertigungen zu D* des Landesgerichts Innsbruck, zu B* des Bezirksgerichts Rattenberg und zu ** des Bezirksgerichts Innsbruck).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sowie eine persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem derzeit unbeschäftigten Strafgefangenen trotz Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, hegt jedoch wiederum wegen der Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Überlegungen ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde, auf deren Ausführung er ausdrücklich verzichtete (ON 5, 2).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist schon fünf Eintragungen auf. Erstmals wurde er vom Bezirksgericht Reutte am 15.10.2019 zu E* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen je EUR 4,-- verurteilt, wovon ein Teil von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es folgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck am 5.4.2022 zu C* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen je EUR 4,--. Zugleich wurde die Probezeit der vorerwähnten bedingten Strafnachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am 13.11.2023 verurteilte ihn das Landesgericht Innsbruck zu F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall , der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall , der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall , des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 15 und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 31.7.2024 erkannte ihn das Bezirksgericht Rattenberg zu B* des Vergehens des Diebstahls nach und des Vergehens der Sachbeschädigung nach schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Zuletzt wurde er am 14.2.2025 zu D* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 15 und des Vergehens der Sachbeschädigung nach zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die zu E* des Bezirksgerichts Reutte gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit der zu F* gewährten bedingten Strafnachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert (ON 3).
Die Beteuerungen des Strafgefangenen, in Hinkunft endlich ein geregeltes Leben ohne Drogen führen und eine stationäre Therapie absolvieren zu wollen, sind grundsätzlich positiv zu veranschlagen. Der Strafgefangene befindet sich zwar erstmals in Strafhaft, allerdings wurde er bereits vom 8.2.2023 bis 25.7.2023 und vom 2.8.2023 bis 13.11.2023 im Verfahren F* des Landesgerichts Innsbruck in Untersuchungshaft angehalten; diese Vorhaft wurde auf die in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe angerechnet (IVV-Auszug sowie Urteilsausfertigung zu F*).
Zudem hat er während des derzeitigen Vollzugs auch drei Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Mit Ordnungsstrafverfügung vom 30.7.2025 wurde wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt eine Geldbuße von EUR 35,-- und am 31.7.2025 wegen der Abgabe von positivem Harn (synthetisches THC) eine solche von EUR 50,-- verhängt. Bereits zuvor war ihm am 25.6.2025 eine Abmahnung erteilt worden (ON 2.3).
Das getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisheriger strafgerichtlicher Reaktionen samt längerer Hafterfahrung (vgl die oben angeführte Untersuchungshaft, die auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde) sowie die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten lassen auf eine Rückfallslabilität schließen, die der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung schon zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB entgegensteht.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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