RS0012848 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist bis zur Einantwortung gegen den Nachlaß geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen. Der Noterbe braucht nicht zu warten, bis der Nachlaß eingeantwortet oder auch nur eine Erbserklärung abgegeben ist.