JudikaturOGH

RS0038062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches (EvBl 1957/302); besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern (EvBl 1972/20).

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