Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.10.2025, GZ B*-38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A*verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Beim Landesgericht Innsbruck behängt zu B* ein Strafverfahren gegen den ** geborenen Angeklagten A*, dem – soweit relevant – mit (zwischenzeitlich rechtswirksamer) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18.7.2023, ** (ON 6) eine dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB subsumierte Tat zur Last gelegt wird.
Der Angeklagte wurde aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichts Innsbruck vom 24.7.2023 (ON 7) am 17.10.2025 um 16.20 Uhr von Beamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck (Polizeiinspektion C*) festgenommen und anschließend in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert (ON 36.3 und ON 36.4). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde über ihn nach seiner Einvernahme zur Sache, nämlich betreffend des Vorwurfs laut Anklageschrift,und zu den Haftgründen im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 37) sowie über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO verhängt (ON 37, 4; vgl jedoch Ausfertigung des Beschlusses ON 38, in welchem der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 3 lit b StPO nicht angeführt ist).
Nach Verkündung der Entscheidung und erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte, die Frage einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft mit seinem [noch zu bestellenden] Verfahrenshilfeverteidiger besprechen zu wollen, gleichzeitig beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 37, 3).
Gegen den Beschluss richtet sich die am 5.11.2025 vom Verfahrenshilfeverteidiger eingebrachte Beschwerde des Angeklagten mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel. Vorgebracht wird, dass weder ein dringender Tatverdacht noch die angezogenen Haftgründe vorliegen würden und überdies die Verhängung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist mit Blick darauf, dass dem Verfahrenshilfeverteidiger der Bescheid über seine Bestellung und die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft am 23.10.2025 (vgl Zustellnachweis in der Verfahrensautomation Justiz) zugestellt wurden, zwar rechtzeitig (§ 63 Abs 1 StPO), jedoch nicht berechtigt.
Nach der gemäß § 37 Abs 1 StPO am 12.11.2025 erfolgten Verbindung mit dem Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck (ON 1.20), in welchem dem Angeklagten als ein Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB und als mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB subsumierte Taten zur Last gelegt werden (ON 55, insbesondere ON 55.24), wurde die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht für 11.12.2025 anberaumt (ON 1.21).
Das Beschwerdegericht hält den Angeklagten – soweit gegenständlich mit Blick auf dessen Vernehmung zur Sache beachtlich und relevant – für dringend verdächtig, er habe am 31.5.2023 in D* E* zumindest eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dessen Mobiltelefon der Marke ** an sich nahm, wobei er bei Betretung auf frischer Tat durch E* und F*, dadurch, dass er der Genannten mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und sie von sich stieß, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Der Beschwerdeführer machte vor der Polizei von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zum Tatvorwurf zu verweigern (ON 2.5), vor dem Landesgericht verwies er auf seine „früheren Angaben bei der Polizei“ (ON 37). Bei seiner vor Durchführung einer Belehrung über seine Rechte erfolgten Erstbefragung erläuterte er, das Handy lediglich gefunden zu haben und von den restlichen Gegenständen (weiße Lederhülle, Bargeld von EUR 50,--, Guthabenkarte des Mobilfunkanbieters ** im Wert von EUR 20,-- und eine Fahrkarte von D* nach **) nichts zu wissen (ON 2.8).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Angaben der Zeugen E* (ON 2.7) und F* (ON 2.6). Der Beschwerde ist zwar zu konzedieren, dass die von den Zeugen geschilderten Gewalthandlungen auf den vorliegenden Videoaufzeichnungen nicht ersichtlich sind, diese geben aber auch nicht den gesamten Tathergang, insbesondere nicht den gesamten Verlauf nachdem der Angeklagte von E* und F*, weil in seiner Hosentasche ein läutendes Handy hörbar war, lückenlos wieder, beispielsweise auch nicht die vom Zeugen E* geschilderte dem Angeklagten versetzte Ohrfeige samt Packen am Hals (ON 2.7, 4). Wohl aber ist dieser ein Handgemenge und insbesondere auch zu entnehmen, dass der Angeklagte kurz bevor bzw. während er von den Zeugen angesprochen wurde, einer weiteren auf einer Bank sitzenden Person „etwas“ weiterreicht. Ausgehend davon ist aber der – von der Beschwerde aufgezeigte – Umstand, wonach „lediglich“ das Mobiltelefon von E* beim Angeklagten aufgefunden werden konnte (ON 2.2, 2), insbesondere auch in Zusammenschau mit den Schilderungen des Zeugen E*, der seiner Aussage zufolge sein Handy samt weißer aufklappbarer Lederhülle zusammen mit Bargeld von EUR 50,-- und einer Guthabenkarte des Mobilfunkanbieters im Wert von EUR 20,- „die ganze Zeit über“ in seiner hinteren Hosentasche verwahrt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dazu geeignet, den Angeklagten zu exkulpieren und dessen Behauptung, das Mobiltelefon lediglich gefunden zu haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung zu werten.
Ungeachtet dessen, dass bereits das in der Beschwerde eingeräumte „Loßreißen“, welches laut vorliegender Videoaufzeichnung mit Aufbietung doch einiger Körperkraft geschah, dem Gewaltbegriff entspricht (RIS-Justiz RS0094001; Stricker in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 131 Rz 28), legte die Zeugin F* dar, vom Angeklagten weggestoßen worden zu sein und schilderte der Zeuge E*, der Täter habe seiner Freundin (F*) mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, weshalb er seinerseits den Täter am Hals gepackt und diesem mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Die bloß spekulativen Beschwerdeausführungen, wonach die unterschiedlichen Schilderungen „möglicherweise“ den verschiedenen Perspektiven geschuldet wären, vermögen den dringenden Verdacht daher nicht zu entkräften, auch wenn die Zeugin F* selbst nicht davon spricht, geschlagen worden zu sein. Für das Beschwerdegericht ist bislang nämlich kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen, deren Aussagen keine Aggravierungstendenzen aufweisen, den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Da der Angeklagte seine Beute dem vorliegenden Ermittlungsergebnissen zufolge noch nicht in Sicherheit brachte oder versteckte, sondern er sich insbesondere mit dem Mobiltelefon noch im Nahbereich befand, liegt – nach der dringenden Verdachtslage – ein Betreten auf frischer Tat vor ( Stricker aaO Rz 21 ff).
Der dringende Verdacht betreffend das Vorliegen der subjektiven Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tatgeschehens (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Im Falle des diesem dringenden Tatverdachts zugrundeliegenden Sachverhalts hätte der Angeklagte daher das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach § 127, 131 erster Fall StGB begangen und droht ihm in Fall einer allein für diesen Tatvorwurf verdachtskonformen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Der Angeklagte war nach seiner am 31.5.2023 erfolgten Einvernahme für die Behörden nicht mehr greifbar. Bis zu seiner (erst) am 17.10.2025 erfolgten Festnahme – nach ihm wurde überdies im SIS-Bereich gefahndet – hielt er sich dem Akteninhalt zufolge in ganz Europa auf, wobei ihm dabei wiederholt auch die gegen ihn bestehende Fahndung zur Kenntnis gebracht wurde (vgl „Trefferfälle“ in ON 14.2 [Schweiz], ON 19.2 [Italien], ON 20.2, ON 21.1 und ON 24 [Deutschland], ON 23.2 [Liechtenstein]). Zustellversuche an die von ihm dabei bekannt gegebenen Adressen in Deutschland und Polen blieben erfolglos (ON 22 und ON 28). Der Angeklagte war in der Vergangenheit ganz offenkundig nicht gewillt sich dem Strafverfahren zu stellen, sondern entzog er sich diesem bislang durch jahrelange Flucht. Er befand sich – der Beschwerde zuwider – zuletzt weder in geordneten Lebensverhältnissen noch hatte er einen festen Wohnsitz im Inland. Zudem besteht gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich (ON 36.3). Diese Umstände sowie die aktenkundige Mobilität des Beschwerdeführers und die im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartende Strafe sind jene konkreten Tatsachen iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO, aus denen auf die Gefahr des Verborgenhaltens zu schließen ist.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Beim Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach § 127, 131 StGB handelt es sich um eine Anlasstat mit schweren Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht³ Z 672). Dem Beschwerdeführer liegen nach der dringenden Verdachtslage überdies fortgesetzte Handlungen zur Last.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten (fortgesetzten) Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RIS-Justiz RS0108876). Die Anlasstat indiziert die Prognose weiterer strafbarer Handlungen mit eben solchen Folgen ( Nimmervoll aaO Z 567).
Der Beschwerdeführer ist dem Akteininhalt zufolge gerichtlich unbescholten. Die österreichische Strafregisterauskunft sowie die ECRIS-Auskünfte aus Deutschland, Tschechien und Rumänien weisen jeweils keine Eintragungen auf (vgl ON 31, ON 34, ON 35 und ON 54). Hinsichtlich der sich aus der (zuletzt) im Juni 2023 eingeholten ECRIS-Auskunft aus Polen ergebenden seit 21.6.2017 rechtskräftigen Verurteilung wegen „Bedrohung“ zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe (ON 55.27) ist von einer Tilgbarkeit in Österreich auszugehen (§ 7 TilG).
Der laut Akt einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführer, dem im nunmehr einbezogenen Verfahren weitere (mitunter während anhängigem Strafverfahrens begangene) Straftaten gegen fremdes Vermögen zur Last gelegt werden, war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne festen Unterstand in Österreich und wurde am 17.10.2025 im Zuge einer „Bettlerkontrolle“ überprüft (ON 36.3). Diese Umstände stellen aber der Beschwerde zuwider trotz gerichtlicher Unbescholtenheit jene bestimmten Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß neuerlich eine Straftat mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen, nämlich wiederum eine solche in der Art und Schwere der ihm angelasteten Tat bzw andere Vermögensdelikte, wie etwa Diebstähle.
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist dem Akteininhalt nicht zu entnehmen.
Die Haftgründe sind von einer Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel bei realitätsbezogener Betrachtung nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann, auch nicht durch jene in der Beschwerde Genannten.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der erst am 18.10.2025 verhängten Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die Strafdrohung und die konkrete tatsächliche Fallgestaltung nicht gesprochen werden. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht damit weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Wegen bereits eingebrachter Anklage ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Bleibt der Vollständigkeitshalber für das weitere Verfahren anzumerken, dass im Falle eines Schuldspruchs zur Anklageschrift sowie zu I./A./ des Strafantrags (ON 55.24) eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zu bilden sein wird (RIS-Justiz RS0090575 [T3]).
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