Die bestimmten Tatsachen, auf Grund derer die in Z 3 beschriebene Gefahr besteht, können auch in den den Beschuldigten angelasteten (hier: wiederholten und fortgesetzten) Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird.
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