Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.10.2025, GZ **-16.2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass dem Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 Z 4 iVm Abs 4 StPO beigegeben wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt A* mit Strafantrag vom 26.9.2025 zur Last, dieser habe im Zeitraum von zumindest 7.7.2025 bis 18.7.2025 in ** vorschriftswidrig
1. 53 Cannabispflanzen mit einem erwarteten Ertrag von zumindest 30 Gramm Marihuana pro Pflanze (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15,66 % THCA), zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;
2. Suchtgift in einer nicht bestimmbaren, die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge
a) erzeugt, nämlich eine unbestimmte Menge Cannabiskraut;
b) besessen, eine unbestimmte Menge Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch begangen hat;
c) anderen, namentlich nicht bekannten Personen überlassen.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Anklagevorwürfe zu 1. dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, zu 2. a) dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG, zu 2. b) dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG und zu 2. c) dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO abgewiesen und dies damit begründet, dass zwar wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliege, aber keine der für die Beigebung erforderlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO. Insbesondere sei keine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen und in Anbetracht der Manuduktionspflicht die Beigebung auch nicht im Interesse der Rechtspflege und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich (ON 16.2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige, nicht weiter schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.
Die Beschwerde ist im Recht.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Jedenfalls erforderlich ist nach Abs 2 leg cit die Beigebung eines Verteidigers in den Fällen des § 61 Abs 1 StPO (Z 1), darüber hinaus dann, wenn der Angeklagte schutzbedürftig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) und bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).
Ausgehend von den unbedenklichen Angaben des Angeklagten im Verfahrenshilfeantrag in Verbindung mit seinen Depositionen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seiner Leistungsfähigkeit im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass er seit Mai 2024 beschäftigungslos ist und von Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.300,-- monatlich lebt. Er ist für zwei Kinder (geboren 2008 und 2013) unterhaltspflichtig, verfügt über kein Vermögen und ist mit Schulden aus Unterhaltsrückständen belastet. Ausgehend davon liegen die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 erster Satz StPO vor.
Im Übrigen ist die Ermessensentscheidung, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage nach Abs 2 Z 4 StPO vorliegt, am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung auszurichten ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 66).
Fallbezogen ist dies mit Blick auf die Anklagevorwürfe aber zu bejahen. Das dem Angeklagten zu 1. angelastete Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG begeht, wer die Cannabispflanze(n) vorsätzlich mit dem erweiterten Vorsatz anbaut, eine die Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift zu gewinnen und dieses aus den Pflanzen gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen (RIS-Justiz ). Inkriminiert ist der Anbau von 53 Cannabispflanzen mithilfe einer Indoor-Anlage, die im Zeitpunkt der Sicherstellung eine unterschiedliche Wuchshöhe aufwiesen und noch keine Blütenansätze hatten. Dabei unterstellt die Staatsanwaltschaft einen durchschnittlichen Ertrag an Cannabiskraut pro Pflanze (30 g) und einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt an THCA (15,66 %) im Sinn gerichtsnotorischer Tatsache, geht mithin von Tatsachen aus, die einem qualifizierten Kreis mit einschlägigen Strafsachen befasster Richter bekannt sind. Notorische bzw gerichtskundige Tatsachen müssen zwar festgestellt werden, bedürfen aber keiner Beweisaufnahme. Allerdings ist es immer eine Wertungsfrage, was als allgemein notorisch, gerichtsnotorisch oder bloß als richterliches Einzelwissen anzusehen ist (RIS-Justiz [T2 und T14]).
Ausgehend davon können sich die beweiswürdigenden Erwägungen zum geforderten Vorsatz beim Anbau der Cannabispflanzen ebenso diffizil gestalten, wie die (rechtliche) Bewertungsfrage der Abgrenzung von Gerichtsnotorietät zu richterlichem Einzelwissen. Zudem stellen sich fallbezogen auch Fragen des Vorliegens der Einziehungsvoraussetzungen nach § 34 SMG und Fragen der Konfiskation sichergestellter Suchtgiftutensilien und der Indooranlage nach § 19a StGB.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser zu klärenden Tat- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der leugnenden Depositionen des Angeklagten ist durchaus ein Verfahrensablauf zu prognostizieren, der den Angeklagten in seiner Verteidigung in formeller und materieller Hinsicht aber überfordern könnte
Ausgehend davon bejaht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen schwieriger Sach- und Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO.
Damit war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
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