Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.10.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu C* des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22.8.2027. Am 6.1.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte des Strafenblocks verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung vor, er habe in ** viel zu erledigen und sei körperlich krank. Bis 2023 sei sein Leben in Ordnung gewesen. Er habe eine Therapie beim Grünen Kreis angetreten und sei rausgeworfen worden, weil ihn die Betreuerin nicht gemocht und er von einem Getränk eines Mitbetreuten getrunken habe, ohne diesen zu fragen. Wegen der therapeutischen Maßnahme habe er nicht am Begräbnis seines Vaters in der Türkei teilnehmen können (ON 2.3 und ON 6).
Die Anstaltsleitung äußerte wegen eines lediglich durchschnittlichen Anstalts- und Sozialverhaltens und mehrerer Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezial- und generalpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezial- und generalpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt hat, ist trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 21 Eintragungen auf, wobei drei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen (Punkte 6, 19 und 20). Bei seiner derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um die achte. Zuletzt wurde er am 9.9.2022 aus dem ungekürzten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen entlassen. Bereits am 22.11.2022 beging er das zu B* des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilte Vergehen des Diebstahls nach . In Bezug auf Delikte gegen fremdes Vermögen weist der Strafgefangene längst die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach auf. Zu C* des Landesgerichtes Innsbruck wurde A* ein Strafaufschub gemäß gewährt, der jedoch in der Folge widerrufen werden musste, weil gesundheitsbezogene Maßnahmen durch die Rehabilitationseinrichtungen aus im Verhalten des Verurteilten gelegenen disziplinären Gründen mehrmals abgebrochen werden mussten (OLG Innsbruck vom 27.3.2025 zu ).
Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen keinesfalls zu. Auch das Verhalten des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist nicht dazu angetan, diese Prognose zu verbessern. Da der bedingten Entlassung bereits spezialpräventive Gründe entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen. Gänzlich außer Betracht blieb bei dieser Entscheidung die zwischenzeitliche, nicht rechtskräftige Verurteilung des Strafgefangenen zu ** des Landesgerichtes Innsbruck.
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