Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie Dr. in Offer und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.02.2025, GZ **-133, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.10.2023, GZ **-78, wurde A* - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - des Verbrechens des schweren Diebstahls „teils“ durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsannahmen stehen die dieser Verurteilung wegen Vermögensdelinquenz zugrunde liegenden Taten überwiegend mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang.
Sogleich nach Urteilsverkündung beantragte der Verteidiger des Erstangeklagten ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG (ON 75, 10), worauf am 17.11.2023 ein psychiatrisches Gutachten beim Sachverständigen B* in Auftrag gegeben wurde (ON 1.44).
Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens (ON 90) schob das Erstgericht mit Beschluss vom 22.2.2024 den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 SMG für die Dauer von 18 Monaten ab 18.3.2024 unter der Bedingung auf, dass sich der Verurteilte unmittelbar nach Enthaftung einer stationären psycho- und soziotherapeutischen Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von 6 Monaten und nach dem Abschluss der stationären Entwöhnungsbehandlung einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes durch einen in Suchtmittelfragen erfahrenen Arzt unterzieht, wobei regelmäßige Harnuntersuchungen auf Kokain, Benzodiazepine, Pregabalin und Opioide durchzuführen seien. Darüber hinaus habe nach einem positiven Abschluss der stationären Entwöhnungsbehandlung eine klinisch-psychologische Behandlung und Beratung für mindestens 12 Monate zu erfolgen. Dem Verurteilten wurde unter einem aufgetragen, den Beginn der Maßnahmen und anschließend Verlaufsberichte alle drei Monate unaufgefordert vorzulegen (ON 97).
Laut Mitteilung des Vereins ** trat der Verurteilte am 17.4.2024 die stationäre Therapie in der Einrichtung „**“ an (ON 101), die er mit 30.7.2024 beendete (ON 109). Als Grund führte der Verurteilte an, dass das Betreuungsverhältnis einseitig von der Einrichtung aufgekündigt worden sei, da es Bagatellvorfälle gegeben habe, denen zwischenmenschliche Probleme mit Mitinsassen zugrunde gelegen hätten, wobei die Probleme von diesen und nicht von ihm ausgegangen seien (ON 111, 2). Nach dem Therapieentlassungsbericht des Vereins ** hingegen habe A* Schwierigkeiten gehabt, mit den Strukturen zurecht zu kommen und sich auf die Therapie einzulassen. Das wiederholte Nichteinhalten der Regeln und der Umgang mit fremdem Eigentum habe eine disziplinäre Entlassung unumgänglich gemacht (ON 115).
In der Folge wurde der Verurteilte am 7.8.2024 förmlich gemahnt, die gesundheitsbezogene Maßnahme der stationären psycho- und soziotherapeutischen Entwöhnungbehandlung fortzusetzen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er bei mangelndem Weisungsnachweis mit dem Widerruf des gewährten Strafaufschubs zu rechnen habe (ON 111).
Am 14.08.2024 teilte die Einrichtung ** mit, dass sich der Verurteilte um eine Aufnahme in ihr Therapieprogramm beworben habe und sich in der Vorbetreuung befinde (ON 116), am 30.10.2024 bestätigte diese Einrichtung die verbindliche Zusage des Therapieplatzes für den Verurteilen und gab als stationären Aufnahmetermin den 19.11.2024 bekannt. Zugleich wies sie darauf hin, dass A* die vorgegebenen Termine bislang zuverlässig einhalte (ON 119).
Mit Schreiben vom 22.11.2024 berichtete die Einrichtung **, dass der Verurteilte die Therapie zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht angetreten habe (ON 120). Dies erklärte A* damit, dass ihm am Hauptbahnhof ** seine Reise-/Sporttasche aus einem Schließfach gestohlen worden seien. Er legte dazu eine Bestätigung der Stadt ** über eine Verlustmeldung vor, in der das Verlustdatum allerdings mit 25.11.2024 angeführt ist (ON 121).
Am 12.12.2024 gab die Einrichtung ** bekannt, dass sich der Verurteilte weiterhin laufend in ihrer Vorbetreuung befinde und als neuer stationärer Aufnahmetermin der 17.12.2024 geplant sei (ON 122). Laut Eintrittsmeldung wurde der Verurteilte zu diesem Termin auch tatsächlich zur stationären Drogentherapie aufgenommen (ON 123).
Am 7.1.2025 teilte die Einrichtung ** mit, dass die stationäre Therapie aus disziplinären Gründen bereits am 2.1.2025 beendet werden habe müssen (ON 125). Danach habe sich insbesondere nach den ersten Tagen auf der Aufnahmestation eine krisenhafte Entwicklung gezeigt, welche von erheblichen Rückschritten geprägt gewesen sei und die in einzelnen Phasen mit erheblicher Eigengefährdung einhergegangen sei. Zudem sei es wiederholt zu Verstößen gegen die Hausordnung gekommen. Das medizinische Aufnahmegespräch mit der zuständigen Psychiaterin habe sich herausfordernd gestaltet, da der Verurteilte unter dem mutmaßlichen Einfluss von psychoaktiven Substanzen gestanden sei. Die im Rahmen der psychiatrischen Behandlung verordneten Medikamente habe er abgelehnt, lediglich die Substitutionsmedikation sei eingenommen worden, wobei Versuche beobachtet werden haben können, diese auszuspucken. Während eines begleiteten Einkaufs habe der Verurteilte ein unangemessenes Verhalten mit verbaler Aggressivität und lautstarken Beschimpfungen gezeigt. Für die Begleitperson sei es herausfordernd gewesen, ihn sicher in die Institution zurückzubringen. Am 1.1.2025 sei er im Badezimmer der Station in einem kritischen Zustand aufgefunden worden. Er sei umgeben von blutverschmierten Tüchern und Spritzen am Boden gelegen und nicht ansprechbar gewesen. Aufgrund der wiederholten Regelverstöße und der nicht ausreichenden therapeutischen Mitarbeit habe die stationäre Behandlung aus diziplinären Gründen vorzeitig beendet werden müssen. Eine erneute Aufnahme käme bei entsprechender Stabilisierung und angemessener Vorbereitung in Betracht (ON 131.2).
Der Verurteilte führte die Entlassung aus der Therapie darauf zurück, dass er im Ausgang des ** eine Tasche mit weißem Pulver gefunden habe, das er genommen habe. Er gesteht auch zu, wieder kriminell geworden zu sein, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Er könne aber wieder dorthin (ins **) zurück (ON 129).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Innsbruck den dem Verurteilten gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG mit der wesentlichen Begründung, dass der Verurteilte keine hinreichenden subjektiven Bemühungen unternommen habe, die ihm auferlegte stationäre Therapie – auch nach förmlicher Mahnung – fortzusetzen, was die Therapieunwilligkeit hinreichend dokumentiere. Zudem sei der Widerruf auch spezialpräventiv geboten.
A* bringt in seiner dagegen rechtzeitig schriftlich ausgeführten Beschwerde zusammengefasst vor, die Leiterin des ** habe wegen einer Lappalie das Betreuungsverhältnis aufgelöst. Er habe dort keinen Rückfall gehabt und sei von April 2024 bis August 2024 stark und motiviert für ein neues Leben ohne Drogen gewesen. Nach seiner Entlassung sei er zu seinem Bruder in die Sozialwohnung gezogen. Dort seien Drogenabhängige und Alkoholiker gewesen und er sei nach einiger Zeit rückfällig geworden. Er habe dann eine Lungenembolie gehabt und sei auf der Intensivstation gelegen. Seine Sucht habe ihn wieder in der Hand gehabt und er sei straffällig geworden, um diese Abhängigkeit zu finanzieren. Er wolle unbedingt einen neuen Therapieplatz (ON 134). Dieses Vorbringen wiederholte er in einem weiteren Schreiben vom 1.3.2025 (ON 136).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Nach Abs 2 leg cit kann das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs 2 Z 1 bis 5 SMG). Nach § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begonnenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Aus den Mitteilungen der Therapieeinrichtungen ** und ** ergibt sich, dass die Betreuung des Verurteilten wegen dessen wiederholter Regelverstöße und mangelnder Bereitwilligkeit, an den Therapien mitzuarbeiten, jeweils frühzeitig beendet wurde. Die zuletzt erfolgte Behandlung im ** konnte aufgrund fehlender Disziplin des Verurteilten überhaupt nur über zwei Wochen hinweg aufrecht erhalten werden. Dass der vom Verurteilten angeführte Verlust seiner Tasche am Hauptbahnhof in ** nicht ursächlich für seinen für 19.11.2024 anvisierten Therapieantritt ist, lässt sich zudem der Verlustmeldung (ON 121) entnehmen. Darin ist das Datum des Verlusts mit 25.11.2024, sohin eine Woche nach der geplanten Aufnahme im **, angeführt.
Die zweimalige Beendigung der Maßnahmen durch die Rehabilitationseinrichtungen aus im Verhalten des Verurteilten gelegenen disziplinären Gründen, wobei die letzte Betreuung lediglich zwei Wochen lang andauerte, und der Nichtantritt der Entwöhnungsbehandlung am 19.11.2024 belegen ungeachtet der erneut erklärten Bereitschaft des Verurteilten in der Beschwerde, sich einer Behandlung unterziehen zu wollen, dessen nicht ausreichende Therapiewilligkeit. Daran vermögen auch die nicht überzeugenden Erklärungsversuche des Verurteilten zu den Gründen für die Therapieabbrüche etwas zu ändern.
Auf Grund der mangelnden Bereitschaft, sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen bzw daran in entsprechendem Maß mitzuwirken in Zusammenschau mit dem vom Verurteilten selbst zugestandenen Drogenkonsum nach seiner Entlassung aus der Einrichtung des ** ist der Vollzug der Freiheitsstrafe spezialpräventiv geboten.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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