Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Unzuständigkeitsurteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes vom 23.06.2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e nund dem Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck aufgetragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen (§ 489 Abs 1 iVm § 475 Abs 3 StPO).
Entscheidungsgründe:
Mit Strafantrag vom 06.05.2025, **, legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem ** geborenen A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall zur Last (ON 15).
Danach habe er am 04.04.2025 in ** Beamte des österreichischen Bundeskriminalamtes gefährlich damit bedroht, unter ihrem Schutz stehende Personen zu töten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einer an die E-Mail-Adresse ** gerichteten E-Mail unter anderem anführte, er sei auf einen Amoklauf aus, um sich zu rächen.
Mit dem angefochtenen Urteil erklärte sich der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck, nachdem die geänderte Sachlage mit den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung erörtert wurde, gemäß § 434b Abs 2 StPO für sachlich unzuständig.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„ [...]
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* hat der Angeklagte die ihm im Strafantrag vorgeworfene Tat unter dem maßgeblichen Einfluss einer zum Tatzeitpunkt vorliegenden Geisteskrankheit, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, sowie unter Einfluss einer Pregabalin-Intoxikation mit einer daraus resultierenden Verminderung der Impulskontrolle, sohin einer gleichwertigen seelischen Störung, begangen. Sowohl die Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit seien zum Tatzeitpunkt gegeben gewesen und sei der Angeklagte zum Tatzeitpunkt daher zurechnungsfähig gewesen. Vorerst ging der Sachverständige hiebei von der Annahme aus, es liege eine negative Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich des Angeklagten vor, da dieser gut therapierbar sei (ON 13.1, insb S. 40, 42,43, 44 und 46).
In der Hauptverhandlung vom 10.06.2025 wurde vom Gericht erörtert, dass zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten vom unveränderten Sachverhalt, sohin vom unbehandelten Zustand des Angeklagten auszugehen ist. Unter dieser Prämisse führte der Sachverständige Dr. B* aus, dass bei unveränderter Sachlage mit weiteren gefährlichen Drohungen (uA mit Amokläufen) seitens des Angeklagten zu rechnen sei und daher eine positive Gefährlichkeitsprognose vorliege (HV-Prot, S. 3ff).
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich wie folgt:
Liegen nach Ansicht des Landesgerichts als Einzelrichter hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 21 StGB vor, so hat es gemäß § 434b Abs 2 StPO die Verfahrensbeteiligten zu den geänderten Umständen zu hören und sodann seine Unzuständigkeit mit Urteil auszusprechen. Im Unterbringungsverfahren entscheidet gemäß § 434 Abs 2 StPO nämlich das Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§§ 434 iVm § 32 Abs 1a StPO; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 434b Rz 4 [Stand 15.3.2025, rdb.at]).
Maßgebliches Beurteilungskriterium im Zusammenhang mit der (Un-)Zuständigkeit ist nach dem sinngemäß anzuwendenden § 261 StPO die unter Anklage gestellte Tat inklusive allfälliger Modifikationen des anklagegegenständlichen Sachverhalts (RS0119355; Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 261 Rz 7 [Stand 11.5.2020, rdb.at]).
Es genügt hierbei bereits ein Anschuldigungsbeweis, sohin jedenfalls jene Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Anklageerhebung berechtigt. Ein solcher liegt vor, wenn bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme eines bestimmten, die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründenden Tatbestandes nahe liegt. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist nicht erforderlich (RS0124012; Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 261 Rz 8 ff (Stand 11.5.2020, rdb.at); Schmitt in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/ Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung (2020) zu § 261 StPO Rz 7).
Bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. med. B* vom 05.05.2025 (ON 13.1) in Zusammenschau mit seinen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung sowie des Hilfsbefundes von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. C* vom 02.05.2025 (ON 13.2), liegen damit sämtliche Voraussetzungen im Sinne des Anschuldigungsbeweises für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 21 Abs 2 StGB vor und ist daher die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht (§ 434 Abs 2 Satz 2 StPO) gegeben.
Die geänderte Sachlage wurde gemäß § 434b Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert (HV-Prot, S. 4).
Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Unterbringungsverfahrens vorliegen, war nach § 434b Abs 2 StPO spruchgemäß die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck in seiner Besetzung als Einzelrichter auszusprechen.“
Dagegen richtet sich die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft. Darin macht diese zusammengefasst geltend, die vom Sachverständigen Dr. B* abgegebene Gefährlichkeitsprognose beziehe sich ausschließlich auf weitere gefährliche Drohungen. § 21 Abs 3 StGB gebe jedoch unmissverständlich vor, dass wenn die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, die Prognosetat eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung sein muss. Dass in unbehandeltem Zustand mit weiteren gefährlichen Drohungen, auch nach Abs 2, zu rechnen sei, begründe keinen Anschuldigungsbeweis für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 21 Abs 2 StGB.
Die Oberstaatsanwaltschaft stimmte in ihrer Stellungnahme der Argumentation der Staatsanwaltschaft vollinhaltlich zu.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 6 (iVm § 489 Abs 1) StPO liegt stets dann vor, wenn das Erstgericht mit Blick auf die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen einschließlich einer allenfalls erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen, den Prozessgegenstand nicht verändernden Tatsachenbasis seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat ( Ratz in Fuchs/RatzWK-StPO § 281 Rz 495). Die Anfechtung eines Formalurteils erfolgt aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 auch dann, wenn dem Unzuständigkeitsurteil Begründungsmängel oder – wie hier – Rechtsirrtümer zum Vorwurf gemacht werden (RIS-Justiz RS0099554).
Nach § 21 Abs 3 StGB kommt als Anlasstat nur eine Handlung in Betracht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei die gesetzliche Strafdrohung entscheidend ist. Wer eine Tat nach Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich diese Befürchtung auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 Satz 2 StGB).
Fallaktuell handelt es sich bei der Anlasstat um eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt, übersteigt die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Anlasstat drei Jahre nicht, weshalb sich die Befürchtung des § 21 Abs 1 StGB auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen muss. Aus der Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. B* geht eindeutig hervor, dass beim Angeklagten unbehandelt mit weiteren gefährlichen Drohungen wie der gegenständlichen zu rechnen ist (ON 29 AS 3). Beim Vergehen der gefährlichen Drohung handelt es sich um ein Delikt gegen die Freiheit, nicht gegen Leib und Leben.
Als Prognosetat bei einer Anlasstat mit einer Strafdrohung von nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe kommt die qualifizierte gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs 2 StGB nicht in Betracht ( Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 21 Rz 15). Dass zukünftig mit weiteren gefährlichen Drohungen – auch nach Abs 2 – zu rechnen ist, vermag somit eine Unterbringung nach § 21 StGB nicht zu begründen. Ein Anschuldigungsbeweis in Richtung einer in die Kompetenz des Schöffengerichts fallenden Unterbringungssache nach § 21 StGB liegt sohin nicht vor.
In Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft war demnach das angefochtene Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes zurückzuverweisen (§ 489 Abs 1 iVm §§ 470 Z 3, 475 Abs 3 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden