Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach § 261 StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.
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