RS0119355 – OGH Rechtssatz
Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach § 261 StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.