Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.8.2025, GZ **-30, und die Beschwerde gegen einen damit verbundenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 19.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, StA Ing. Mag. Höllrigl, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin RA Dr. Weirather öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s eFolge gegeben und nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaftzeit nur von 13.4.2025, 20.23 Uhr, bis 7.8.2025, 14.43 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
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beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 2 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 13.1.2025, 20.23 Uhr, bis 7.8.2025, 14.43 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.2024 in der Dauer von 20 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.4.2020 abgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 13.01.2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich Kokain in einem unbestimmten Wert, dem D* durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die verschlossene Zimmertür des D* mit einem Messer und unter Anwendung von körperlicher Gewalt aufdrückte, wobei es zu einem Gerangel mit D* kam und die Tat daher beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Feldkirch Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und Beschwerde wegen des Absehens vom Widerruf zum Nachteil des Angeklagten sowie der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 29, Seite 10 und ON 31).
Während der Angeklagte die von ihm angemeldeten Rechtsmittel zurückzog (ON 34), führte die Staatsanwaltschaft lediglich das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten aus und zog die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (ON 33).
Während der Berufung nur im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt, ist die Beschwerde nicht berechtigt.
Das Erstgericht wertete die geständige und reumütige Verantwortung des Angeklagten, seine im Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, das Nachtatverhalten des Angeklagten, nämlich die erfolgte Entschuldigung beim und die Übergabe von EUR 400,-- an das Opfer sowie die freiwillige Absolvierung einer Therapie in der Haft und seine Anstrengungen hinsichtlich einer Therapieplatzzusage als mildernd. Weiters wurde im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe berücksichtigt, dass der Tatentschluss spontan und unter Einfluss eines starken Suchtdruckes erfolgte. Als besonders erschwerend wurden sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Begehung der Straftat während offener Probezeit gewertet.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig und zutreffend erfasst. Weitere auf der erschwerenden Seite zu berücksichtigende Strafzumessungsgründe zeigt die Berufung nicht auf.
Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit Blick auf die Art der Tat und den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 129 Abs 2 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe als eine nicht zu milde Sanktion, die keiner Erhöhung bedarf.
Der Angeklagte befand sich ab 13.01.2025, 20.23 Uhr in dreimonatiger Strafhaft zu ** des Bezirksgerichtes Feldkirch (ON 7.2). Erst mit 13.04.2025, 20.23 Uhr wurde über ihn in diesem Verfahren die Untersuchungshaft verhängt (ON 24 Seite 12). Die falsch vorgenommene Vorhaftanrechnung im Ersturteil war daher unter Berücksichtigung der Anfechtungsrichtung zulasten des Angeklagten auch ohne darauf bezogenes Begehren aktenkonform zu korrigieren ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 283 Rz 6, § 295 Rz 11).
Im Hinblick darauf, dass die bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde und die Freiheitsstrafe von 20 Monaten in Vollzug zu setzen sein wird, und dem Angeklagten damit deutlich vor Augen geführt wird, dass neuerliche Delinquenz während offener Probezeit Konsequenzen nach sich zieht, ist das Absehen vom zusätzlichen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Feldkirch vertretbar.
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch zu bestätigen (ON 39).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch für berechtigt.
Somit mussten sowohl die Berufung als auch die Beschwerde erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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