Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* als gesetzlicher Vertreter der mj. D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 07.04.2025, GZ **-65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A*. Mit zwischenzeitlich rechtswirksamer Anklageschrift vom 28.01.2025 legt sie ihr als dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 „und 2“ StGB, den Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, „2“, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB subsumierte Taten zur Last (ON 49).
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 01.11.2024 zu ** wurde über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO verhängt (ON 11) und mit weiterem Beschluss vom 14.11.2024 aus den selben Haftgründen verlängert (ON 18). Mit Beschluss vom 21.11.2024 wurde A* gegen gelindere Mittel, nämlich - soweit im Beschwerdeverfahren relevant - gegen Gelöbnis und Weisung nach § 173 Abs 5 Z 3 StPO jeden Kontakt mit den Opfern (Ehemann und drei Kinder) zu unterlassen und die Weisung, den Wohnort ** und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten bzw ein bereits erteiltes Betretungsverbot einzuhalten, aus der Untersuchungshaft entlassen (ON 25).
Mit Eingabe vom 02.04.2025 (ON 63.2) beantragte A* die Änderung der genannten Weisung dahingehend, dass sie lautet wie folgt:
Gelöbnis und Weisung nach § 173 Abs 5 Z 3 StPO jeden Kontakt zum Ehemann und zu den beiden Kindern C* E* und F* zu unterlassen sowie dass jeder Kontakt, sei es telefonisch oder persönlich, mit der Tochter D* C* nur in Abstimmung mit dem Zentrum für soziale Arbeit oder der Jugendgerichtshilfe oder der Familiengerichtshilfe erfolgt und die Weisung, den Wohnort ** und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten bzw, ein bereits erteiltes Betretungsverbot einzuhalten.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob zur Änderung der Weisung im beantragten Umfang keinen Einwand (ON 63.2, 4).
Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wurde dem Antrag der A* stattgegeben und die Weisung antragsgemäß abgeändert.
Dagegen erhob B* C* als gesetzlicher Vertreter der mj. D* C* mit Schriftsatz vom 22.04.2025 Beschwerde. Zusammenfassend führt er darin aus, dass er der mit der alleinigen Obsorge betraute gesetzliche Vertreter der mj. D* C* sei und die Abänderung der Weisung geeignet sei, das Kindeswohl zu gefährden. Die Kontaktaufnahme der A* zu ihrer Tochter D* C* sei im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls zielführend. Es bestehe die Befürchtung, dass die Minderjährige durch ihre Mutter beeinflusst bzw instrumentalisiert werde, insbesondere mit Blick auf das anhängige Strafverfahren (ON 68.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Nach § 177 Abs 4 StPO hat das Gericht die Aufhebung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 1 und 5) „entsprechend zu verfügen“, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Wenn die Staatsanwaltschaft eine Änderung oder der Beschuldigte eine Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht, hat das Gericht (mit Beschluss) zu entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht (nur) dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen drei Tagen ab seiner Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu (§ 177 Abs 4 letzter Satz; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 177 Rz 15).
Fallaktuell beantragte die (damals) Beschuldigte eine Änderung gelinderer Mittel, wogegen sich die Staatsanwaltschaft nicht ausgesprochen hat, weshalb keine kontradiktorischen Anträge vorlagen. Vom Erstgericht wären daher lediglich die entsprechenden Veranlassungen zu treffen gewesen, eine Beschlussfassung ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 177 Rz 5; vgl auch EBRV 25 BlgNr 22. GP 227; OLG Graz, 10 Bs 338/20m; ohne nähere Begründung aM Kirchbacher/RamiaaO Rz 14). Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich daher - ungeachtet der Bezeichnung als Beschluss - nur um eine prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 StPO), die mit Beschwerde nicht angefochten werden kann. Überdies stünde im Falle einer notwendigen Entscheidung mit Beschluss - wie dargelegt - nur der (zwischenzeitlich) Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch der mj. D* C* bzw deren gesetzlichem Vertreter B* C* ein Beschwerderecht zu.
Ausgehend davon war die Beschwerde - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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