Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 17.9.2025, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt seit 15.7.2025 in der Justizanstalt Stein mehrere Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren. Diese wurden bis 14.7.2025 noch in der Justizanstalt Feldkirch vollzogen. Den Hälftestichtag aus dem Strafenblock erreichte der Strafgefangene am 2.6.2023. Der Drittelstichtag war am 1.6.2024 erfüllt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht einen dort noch am 14.7.2025 eingebrachten selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe(n) abgelehnt ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 16 Rz 7; RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504) und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die in dem Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht im Recht ist.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer weitwendig Kritik an den dem derzeitigen Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen übt, ist sein Vorbringen für die Frage der bedingten Entlassung ohne weiteren Informationsgehalt. Seine Besserungsbeteuerungen werden durch die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten im Vollzug nachgerade konterkariert. Allein für das Jahr 2025 weist die Infomaske Ordnungsstrafverfahren fünf Ordnungswidrigkeiten auf. Das dokumentiert, dass der Strafgefangene nach wie vor nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten. Seine Beschwerdeausführungen, in denen er diese Ordnungswidrigkeiten zu bagatellisieren versucht, vermögen das Kalkül mangelhafter Normakzeptanz nicht zu erschüttern. Schließlich kann insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Strafgefangene vor dem derzeitigen Vollzug des Strafenblocks bereits mehrfach das Haftübel verspürt hat. Er kam bereits dreimal in den Genuss bedingter Entlassungen, zwei dieser bedingten Entlassungen mussten aus Anlass neuerlicher Delinquenz und trotz Anordnung von Bewährungshilfe widerrufen werden.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Erstgerichts, dass vor allem in Anbetracht der hohen Rückfallslabilität die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose für eine bedingte Entlassung, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe(n) selbst bei einem sozialen Empfangsraum nach wie vor nicht zu rechtfertigen ist.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich wegen der fehlenden Normtreue und wegen erneuter Straffälligkeit trotz wiederholter Anordnung(en) von Bewährungshilfe beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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