Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8330 Feldbach, gegen die beklagte Partei B* ,(nunmehr) vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in 6284 Ramsau i.Z., wegen EUR 45.975,10 sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 7.826,46 sA) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.7.2025, **-64, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 26.880,92 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgegenstand in erster Instanz war eine Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von EUR 45.975,10 sA, die der Beklagte mit der wesentlichen Begründung, die Leistungen seien mangelhaft erbracht worden, bestritt. Mit Urteil vom 24.7.2025 (ON 64) verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 45.975,10 sA sowie zum Ersatz der mit EUR 31.144,34 bestimmten Prozesskosten an die Klägerin.
Während die Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Beklagte einen rechtzeitigen Kostenrekurs mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm lediglich ein Kostenersatz in Höhe von EUR 23.317,88 auferlegt werde.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt :
1. Voranzustellen ist, dass zur abschließenden Tagsatzung am 25.6.2025 für den Beklagten niemand erschienen ist. In dieser Tagsatzung legte die Klagsvertreterin dem Gericht ihr Kostenverzeichnis und wurde die Verhandlung geschlossen (ON 62). Da dem Beklagten(vertreter) somit keine Gleichschrift der Kostennote der Klägerin ausgehändigt (und in weiterer Folge im Übrigen auch nicht nachweislichzugestellt) wurde, musste er keine Einwendungen im Sinn des § 54 Abs 1a ZPO erheben und kann die Kostenentscheidung mit Kostenrekurs ohne Beschränkung anfechten ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.60 mwN; ders in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom 2§ 54 ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 54 ZPO Rz 9; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 54 ZPO Rz 24; OLG Innsbruck 15 Ra 59/20v; 10 R 3/21y).
2. Der Rekurswerber argumentiert, das Rekursgericht habe in seinem Beschluss vom 24.10.2024 (ON 41) abschließend über sämtliche Kosten abgesprochen, die den Zwischenstreit über die Zuständigkeit betroffen hätten. Dieser Entscheidung entgegenstehend habe die Klägerin jedoch in der Sache Kosten verzeichnet, über die bereits abschlägig entschieden worden sei.
2.1. Hinsichtlich der Schriftsätze vom 29.9.2023 (ON 13) und 6.11.2023 (ON 15) ist diesem Standpunkt nicht beizupflichten. Beide Eingaben enthalten (auch) Vorbringen zur Sache; dementsprechend hat das Rekursgericht bereits im Beschluss über die Zuständigkeitsfrage festgehalten, dass diese Schriftsätze – ebenso wie die Klage, gegen deren Honorierung sich der Kostenrekurs allerdings nicht wendet – im fortzusetzenden Verfahren verwertbar und damit nicht Gegenstand der Kostenentscheidung im Zwischenstreit sind (ON 41 S 17 Punkt 4.2.). Das Argument, ein diesbezüglicher Kostenersatzanspruch sei bereits abschließend verneint worden, verfängt daher nicht. Dass die in Rede stehenden Schriftsätze in der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen wären, behauptet der Rekurswerber indes nicht. Der Kostenrekurs dringt somit in diesem Punkt nicht durch.
2.2. Anders verhält es sich beim Schriftsatz vom 14.7.2023 (ON 3): Dieser betrifft ausschließlich die Zuständigkeitsfrage und sind die dafür verzeichneten Kosten daher vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbar. Ihre Ersatzfähigkeit wurde in der Kostenentscheidung des Zwischenstreits verneint, weil mit dem Schriftsatz nur eine Verbesserung des unvollständigen Vorbringens zur Zuständigkeit vorgenommen wurde, mit deren Kosten der Gegner nicht zu belasten ist (ON 41 S 18 Punkt 4.2.). Somit kann die Klägerin die Kosten für diesen Schriftsatz, über die im Zwischenstreit bereits endgültig abschlägig erkannt wurde, nicht erfolgreich im Verfahren in der Sache geltend machen.
3. Zutreffend ist ferner die Argumentation im Rechtsmittel, soweit sie sich gegen zwei weitere verzeichnete Positionen wendet, die das Verfahren in der Sache nach Beendigung des Zwischenstreits betreffen:
3.1. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.2.2025 (ON 53) war nur deshalb notwendig, weil sich das Klagevorbringen – insbesondere der Höhe nach – als unschlüssig darstellte, worauf die Erstrichterin im Rahmen des in der Tagsatzung vom 31.1.2025 geführten Rechtsgesprächs hinwies (ON 51). Abgesehen davon, dass diese Unschlüssigkeit mit dem in Rede stehenden Schriftsatz (noch) nicht behoben, sondern in der Tagsatzung vom 30.4.2025 neuerlich erörtert wurde (ON 56), wäre die Klägerin entsprechend der ihr auferlegten Vollständigkeitspflicht gehalten gewesen, bereits in der Klage hinreichend schlüssiges Vorbringen zu erstatten; Kostenersatz für einen Schriftsatz, in dem sie dieses Versäumnis nachholt, stünde ihr selbst dann nicht zu, wenn ihr das Gericht die Erstattung aufgetragen hätte (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 41 ZPO Rz 25; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.248). Ein Ersatz der Kosten des Schriftsatzes vom 26.2.2025 gebührt daher nicht.
3.2.In der Tagsatzung vom 30.4.2025 trug das Erstgericht dem Beklagten im Hinblick auf die zu erwartenden Sachverständigengebühren den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 3.500,00 binnen 14 Tagen auf; unter einem erging der Hinweis im Sinn des § 365 iVm § 332 Abs 2 ZPO, dass bei nicht rechtzeitigem Erlag die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens unterbleiben werde und die Klägerin die Fortführung der Verhandlung unter Verzicht auf das beantragte Beweismittel beantragen könne (ON 56). Mit Eingabe vom 19.5.2025 (ON 58) beantragte die Klägerin sodann, die Verhandlung unter Verzicht auf das beantragte Sachverständigengutachten fortzuführen und unverzüglich eine abschließende Tagsatzung anzuberaumen, nachdem der Beklagte den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hatte. Das Erstgericht kam diesem Antrag nach und beraumte am 21.5.2025 die Tagsatzung für 25.6.2025 an (ON 59), in der das Verfahren sodann unter Abstandnahme von der Einholung des Sachverständigengutachtens fortgesetzt und die Verhandlung geschlossen wurde (ON 62).
Die Aufzählungen in TP 1 RATG sind taxativ zu sehen, allerdings einer vorsichtigen Analogie zugänglich ( ObermaieraaO Rz 3.64). Eine solche ist aber ausreichend, um den hier in Rede stehenden Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme unter die TP 1 II. lit f RATG (Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs 2 ZPO) zu subsumieren. Den Rechtsmittelausführungen ist sohin beizupflichten, dass eine Entlohnung dieses Antrags, der weiteres Vorbringen nicht enthält, nur nach TP 1 und nicht, wie verzeichnet, nach TP 2 RATG gebührt.
4. Zusammengefasstist dem Rekurs daher insoweit Folge zu geben, als die Kosten für die Schriftsätze der Klägerin vom 14.7.2023 (ON 3) und 26.2.2025 (ON 53) in Höhe von jeweils EUR 1.781,52 nicht zuzusprechen sind und für den Antrag vom 19.5.2025 (ON 58) eine Entlohnung nur nach TP 1 RATG, sohin in Höhe von EUR 204,18, zusteht; in diesem Umfang ist die bekämpfte Kostenentscheidung abzuändern. Nicht berechtigt ist das Rechtsmittel hingegen, soweit es sich gegen den dem Beklagten auferlegten Ersatz der Kosten für die Schriftsätze der Klägerin vom 29.9.2023 (ON 13) und 6.11.2023 (ON 15) in Höhe von jeweils EUR 1.781,52 wendet.
5.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 erster Fall ZPO. Der Beklagte drang mit rund 54 % seines Begehrens durch (begehrte Kostendifferenz EUR 7.826,46, erreichte Kostendifferenz EUR 4.263,42), was in etwa der Hälfte entspricht, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen ist.
6.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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