Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 17.7.2025, AZ ** (= GZ **-11 des Landesgerichtes Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel n i c h tzu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit ihrer beim Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht eingebrachten Anklageschrift vom 17.7.2025 zu AZ ** legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen A* zur Last, dieser habe
in **, ** und andernorts im Zeitraum 27.09.2023 bis 01.02.2024 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich einer fälschlich vorgegebenen vereinbarungsgemäßen Verwendung der Gelder, zu Handlungen, nämlich zu nachangeführten Banküberweisungen an ihn selbst, verleitet, wodurch diese in den nachangeführten, gesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, und zwar
Diesen angeklagten Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich ein vom Angeklagten selbst verfasster rechtzeitiger schriftlicher Einspruch mit der Begründung, dass er die Tat nicht begangen habe und diese nicht ausreichend ermittelt worden sei. Dazu beziehe er sich auf seine Aussage vor der Polizei und die dort vorgelegten Unterlagen (ON 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei, weil keiner der in § 212 StPO taxativ aufgezählten Einspruchsgründe vorliege.
Der Angeklagte machte von der ihm durch das Oberlandesgericht eingeräumten Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, Gebrauch und brachte mit Note vom 14.9.2025 ergänzend vor, dass er die Zeugin B* nicht getäuscht habe. Er habe die ihm von ihr übergebenen Geldbeträge nicht geliehen sondern gemäß den getroffenen Vereinbarungen weiter veranlagt, dabei aber leider selbst einen Totalverlust erlitten. Die belastenden Angaben der Zeugin seien verleumderisch und erfunden (Stellungnahme vom 14.9.2025).
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob
Der Sache nach releviert der Einspruch des Angeklagten die Einspruchsgründe aus § 212 Zl 2 und 3 StPO. § 212 Zl 3 StPO soll vor voreiligen Anklagen schützen. Eine voreilige Anklage im Sinn der genannten Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen irgendeiner strafbaren Handlung naheliegt ( Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 212 Rz 13). Entgegen dem insoweit nicht weiter substanziierten Einspruchsvorbringen bieten fallbezogen die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift aktenkonform referierten Verfahrens- und Ermittlungsergebnisse vom Grad der Sachverhaltsklärung her eine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Hauptverhandlung. Den leugnenden Depositionen des Angeklagten, der zusammengefasst einen vorgefassten Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bestritt und geltend machte, die inkriminierten Überweisungen der beiden Opfer B* und C* zu Verlanlagungszwecken in Kryptowährungen erhalten und abredekonform weiterveranlagt, dabei aber einen Totalausfall erlitten zu haben (BV Angeklagter ON 9.2, 1 ff), stehen die im Abschlussbericht der PI ** zusammengefassten kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse (Abschlussbericht ON 2.2, 1 ff) und insbesondere die Aussagen der Opfer B* und C* entgegen. B* gab zusammengefasst an, dass es sich beim Angeklagten um ihren Exmann handle, der nach längerer Zeit im Juli 2023 wiederum Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Er habe deponiert, dass er schwer krank sei und nur noch wenige Wochen zu leben habe und ihr in weiterer Folge von diversen auch finanziellen Problemen erzählt. Mit Blick darauf habe sie beginnend mit 27.9.2023 bis zum 1.2.2024 im Rahmen von 11 Überweisungen insgesamt EUR 101.830,66 auf ein Konto des Angeklagten überwiesen, wobei sie diesem mitgeteilt habe, dass sie ihm dieses Geld nur borge und dieses wieder zurück haben wolle (ZV B* ON 2.6, 1 ff). C* schilderte, dass ihre Bekannte B* die Überweisungen an ihren Ex-Gatten aufgrund von gemeinsamen Zukunftsplänen getätigt habe. Sie selbst sei im Jahr 2023 Opfer eines Betruges geworden. Der Angeklagte habe ihr gegenüber dann behauptet, in der IT-Branche für die Justiz in Deutschland tätig zu sein und ihr helfen zu können, den Betrüger zu schnappen. Für diese Leistungen habe er EUR 8.290,-- verlangt. Sie habe diese Summe sodann auf sein Konto am 11.1.2024 überwiesen (ON 2.5, 1). Der aktenkundige Chatverkehr zwischen der Zeugin B* und dem Angeklagten im Tatzeitraum (Chatprotokolle ON 2.7 bis ON 2.15) und die Überweisungsbestätigungen sowie die teilweise darauf angeführten Verwendungszwecke („Seelenreise im Wohnmobil“ ON 3.3, 1, „Rennstrecke M. nach D.“ ON 3.3.6, „Nofallfluggenehmigung“ ON 3.3.7, „Telefonberatung Sternschnuppe“ ON 3.3.8) stützen die Schilderungen der Belastungszeuginnen, nicht aber die Verantwortung des Angeklagten. Die vom Angeklagten anlässlich seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei im Rechtshilfeweg vorgelegten Unterlagen zum Nachweis eigener Investments in Kryptowährungen stehen den belastenden Schilderungen der Zeuginnen nicht entgegen. Es ist vielmehr entgegen dem Einspruch von einem ausgemittelten Sachverhalt auszugehen.
Bei einem ausgemittelten Sachverhalt ist eine Anklage aber aus § 212 Zl 2 StPO nur dann unzulässig, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts mehr zu erwarten ist. In einem solchen Fall wäre die Anklage unzulässig und das Verfahren mit Erledigungswirkung zu beenden, dh einzustellen ( Birklbauer aaO § 212 Rz 13). Für ein solches Vorgehen geben die Verfahrens- und Beweisergebnisse und der Beweiswert der belastenden Aussagen der Zeuginnen trotz leugnender Deposition des Angeklagten keinen Anlass.
Vielmehr legen die oben referierten Beweisergebnisse eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB durchaus nahe. Ob sich dieser Verdacht in der Hauptverhandlung zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, hat das Einspruchsgericht nicht zu prüfen, das der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache in der mit weitergehenden rechtlichen Garantien ausgestatteten Hauptverhandlung nicht vorgreifen darf. Dem Einspruchsgericht ist es vielmehr verwehrt, über die Frage der Zulässigkeit der Anklage hinausgehend die Beweisergebnisse im einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und die eigene Überzeugung auszudrücken ( Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch leidet an keinen formellen Mängeln im Sinn des § 212 Zl 4 StPO. Sie ruft mit Blick auf den präsumtiven EUR 50.000,-- übersteigenden Schaden (§ 29 StGB) zulässigerweise das Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht an (§ 31 Abs 6a StPO). Dieses ist auch örtlich zuständig, weil nach der Aktenlage die Täuschungshandlungen im Ausland liegen bzw. der Handlungsort nicht festgestellt werden kann, die Schädigung der Opfer am Vermögen jedoch durch Abbuchung von deren Konto ( Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 146 Rz 95; RIS-Justiz RS0130479) im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch erfolgte (§ 37 Abs 2 erster und dritter Satz iVm § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO; siehe auch RIS-Justiz RS0096552[T2]).
Weil demnach insgesamt weder die vom Angeklagten relevierten noch sonstige vom Oberlandesgericht geprüfte ( Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31) Einspruchsgründe vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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