Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck , wegen des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.08.2025, GZ ** - ON7 beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 24.07.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 (ON 6) beantragte die anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung laut Kostenaufstellung (EUR 4.223,55) inklusive EUR 700,59 an USt und EUR 20,00 an Barauslagen. Begründend wurde ausgeführt, dass diese in tarifmäßiger Höhe verzeichneten Kosten für den notwendigen und zweckmäßigen Einsatz der Verteidigung beantragt werden und bereits im einfachen Höchstbetrag gem. § 196 Abs 1 StPO Deckung finden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 500,00. Der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 22,60 wurde abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Umfang der Ermittlungen im betreffenden Ermittlungsverfahren als unterdurchschnittlich gestaltet habe. Das Einschreiten des gewählten Rechtsanwaltes als Verteidiger habe laut Aktenlage die Teilnahme an der (Zeugen-)Vernehmung am 22.07.2025 (ON 2.4), das Einbringen des Antrages auf elektronische Akteneinsicht vom 06.08.2025 (ON 5) sowie des Kostenbestimmungsantrages vom 08.08.2025 (ON 6) umfasst. Am 25.06.2025 habe der Rechtsvertreter Akteneinsicht bei der PI ** (ON 2.2) genommen.
Die verzeichneten pauschalen Barauslagen (Porti, Kopien, Telefonspesen etc.) seien nicht zu ersetzen, zumal diese nicht bescheinigt worden seien. Außerdem würden die verrechneten ERV-Kosten der in § 23a RATG vorgesehenen „Erhöhung der Entlohnung“ entsprechen. Eine separate Vergütung als Barauslagen zusätzlich zum Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten komme nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten mit dem Antrag, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin gemäß § 196a Abs 1 StPO ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 2.853,44 zuerkannt werde; in eventu der Antragstellerin gemäß § 196a Abs 1 StPO ein angemessener und EUR 500,00 übersteigender Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt werde. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb es sich vorliegend um ein unterdurchschnittliches Ermittlungsverfahren handeln sollte. Im gegenständlichen Verfahren sei der Antragstellerin eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB, sohin ein mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen, vorgeworfen worden. Es handle sich diesbezüglich sohin um einen ernst zu nehmenden Vorwurf, welcher entsprechend intensive Verteidigungshandlungen erfordere. Beim Kostenbeitrag gemäß § 196a StPO sei auf die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren seien nicht nur die in der Kostenaufstellung vom 07.08.2025 verzeichneten Tätigkeiten, sondern auch eine einstündige Besprechung in den Kanzleiräumlichkeiten und ein entsprechendes Aktenstudium durchgeführt worden. Eine vorhergehende Akteneinsicht bei der PI ** (außerhalb des Kanzleisitzes) sei für die Wahrnehmung der Beschuldigtenrechte der Antragstellerin jedenfalls durchzuführen. Zudem sei die Anwesenheit des Verteidigers in der 3/2 Stunden dauernden Vernehmung (ebenso außerhalb des Kanzleisitzes) jedenfalls zweckmäßig und auch erforderlich gewesen (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK- Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob die Beschuldigte am 20.06.2025 in ** B* eine schwere Verletzung zugefügt habe, indem sie der Genannten Schläge und Tritte versetzte, wobei B* ein Supinationstrauma mit Subluxation des Sprungbeins erlitt.
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die Teilnahme des Verteidigers am 22.07.2025 an der (Zeugen-)Vernehmung der Antragstellerin in der Dauer von 3/2 Stunden. Die gegenständlichen Ermittlungen dauerten vom Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 24.07.2025 nur knapp einen Monat und umfasst der Akteninhalt eine relevante Ordnungsnummer (Abschlussbericht ON 2), weiters den Antrag des Verteidigers auf Einstellungsbegründung in ON 3, die Einstellungsbegründung ON 4, den Antrag des Verteidigers auf Zuerkennung eines Beitrags gem. § 196 a StPO, der Beschluss des Erstgerichts ON 7 und die Kostenbeschwerde des Verteidigers in ON 8.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen die Beschwerdeführerin durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden ist und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
Zu den Barauslagen, die „pauschal (Porti, Kopien, Telefonspesen, etc.)“ mit EUR 20,00 verzeichnet wurden, ist festzuhalten, dass grundsätzlich die tatsächliche Bestreitung von Barauslagen vom Antragsteller zu bescheinigen ist ( Lendl, WK-StPO § 293a Rz 4).Soweit die Kosten für „Porti, Kopien; Telefonkosten“ begehrt werden, hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Barauslagen, sondern um eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts handelt (§ 23a RATG) und demnach bereits mit dem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers abgegolten sind.
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