Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.9.2025, ** (= GZ C*-136 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8.9.2025 auf Fortsetzung der über A* B* verhängten Untersuchungshaft a b g e w i e s e n .
A* B* ist zu enthaften.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt nach wie vor zum AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* B* wegen „§ 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG“ und weiterer strafbarer Handlungen.
Der Beschuldigte wurde infolge einer gerichtlichen bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 3) und seiner internationalen Ausschreibung (ON 10) am 23.1.2024 in der Schweiz festgenommen (ON 13.1) und befand sich seit dem 25.4.2024 bis zu seiner Auslieferung nach Österreich dort in Auslieferungshaft (ON 46.3). Am 16.8.2024 wurde er nach Österreich ausgeliefert (ON 48.2, ON 58.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 135) den auf Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO gerichteten Antrag des Beschuldigten ab (Punkt /II.) und setzte die über den Beschuldigten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.8.2024 verhängte (ON 51) und mit weiteren Beschlüssen vom 29.8.2024, 27.9.2024, 25.11.2024, 27.1.2025, 24.2.2025, 31.3.2025, 15.5.2025 (des Landesgerichts Feldkirch; ON 53, ON 57, ON 63, ON 68, ON 73, ON 81 und ON 89), vom 10.6.2025 (des Oberlandesgerichts Innsbruck; ON 98.3), vom 12.6.2025 und vom 27.6.2025 (des Landesgerichts Feldkirch; ON 101 und ON 110) fortgesetzte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 und 3 lit a und b StPO erneut fort (Punkt III./; ON 136).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 139) mit dem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu auf Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest. Darin wird eine unzulässige Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO sowie ein Verstoß gegen das „strenge Beschleunigungsgebot“ in Haftsachen releviert und überdies vorgebracht, dass weder ein dringender Tatverdacht noch die angezogenen Haftgründe vorliegen würden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Vorab ist der Beschwerdeführer in Ansehung seiner gegen die Haftfortsetzung gerichteten Beschwerde auf die ihm bekannte Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 10.6.2025 (ON 98.3) zu verweisen. Die dortigen Annahmen im Beschluss und die dazu angestellten Erwägungen zum dringenden Tatverdacht, dem Vorliegen der Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO und deren Nichtsubstituierbarkeit durch gelindere Mittel werden an dieser Stelle übernommen (ON 98.3, 3ff) und darauf identifizierend verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]).
Davon ausgehend haben sich zugunsten des Beschuldigten – seinem Vorbringen zuwider – keine Änderungen am Vorliegen des dringenden Tatverdachts, insbesondere auch zum (nunmehr bestrittenen) dringenden Verdacht, dass es sich beim Teilnehmer mit der Kennung ** Kennung „**“ und dem Benutzernamen „D*“ um ihn handelt, und am Vorliegen der angezogenen Haftgründe ergeben.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf bloß beweiswürdigende Erwägungen des Landesgerichts ** moniert, dass sich aus dem „inzwischen“ übermittelten gegen E* ergangenen Urteil des Landgerichts ** vom 21.4.2021 (ON 112.3, 6ff = ON 41.1, 142ff) ergebe, dass diese „nicht als bloße Kurierfahrerin für einen Dritten tätig [gewesen sei], sondern eigenständig Betäubungsmittelgeschäfte betrieben [habe]“, weshalb „feststehe, dass die diesbezüglichen Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten falsch und haltlos“ seien (vgl ON 135,5), übersieht er, dass eine Bindung an die Beweiswürdigung eines anderen Gerichts nicht besteht. Davon abgesehen hat auch das Landgericht ** diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen erläutert, „dass eine Person unter dem Aliasnamen D* bei der Angeklagten [E*] so viel Kokain wie möglich bestellen wollte“ und der „Gesprächspartner der Angeklagten in dem Chat demnach an[bietet], sie möge in den Niederlanden Kokain beschaffen, er würde so viel Kokain wie möglich abkaufen“ (ON 112.3, 15f = ON 41.1, 151f), was mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts anderes bedeutet, als die Zusicherung der Abnahme des geschmuggelten Suchtgifts, sohin eine Bestimmung zur Aus-und Einfuhr von enormen Suchtgiftquanten. Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer über keine serbische Rufnummer verfüge, geht ins Leere, ergeben sich doch aus dem Akteininhalt (vgl insbesondere den im Mai 2024 übermittelten und E* betreffenden Strafakt in ON 41.1) keine Anhaltspunkte dafür, dass „D*“ über eine serbische Rufnummer mit E* kommunizierte, sondern lediglich, dass am Speicher des sichergestellten Mobiltelefones der Genannten auch eine Nachricht vom 30.9.2020, 22.21 Uhr, „an eine Person mit serbischer Rufnummer“ festgestellt habe werden können (vgl Urteil des Landgerichts ** ON 112.3, 17 = ON 41.1, 153; ON 41.1, 198ff). Zu „D*“ wurde im deutschen Strafakt vielmehr festgehalten, dass davon auszugehen sei, „dass sich „D*“ und seine Erreichbarkeiten auf dem weiteren Mobiltelefon befanden, das sich im Besitz von E* befand und auf dem keinen Daten gesichert werden konnten, da es auf Werkeinstellungen zurückgesetzt worden war“ (ON 41.1, 130). Verbleibt anzumerken, dass jene Drogenbeschaffungsfahrt, in welchem Zusammenhang (auch) serbische Rufnummern aufschienen und für welche E* auch rechtskräftig verurteilt wurde („Fahrt 1 vom 29.9.2020 bis zum 1.10.2020“) nicht Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ist.
Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 8.9.2025 vorgelegten Unterlagen in Zusammenhang mit E* (ON 137 und ON 138) vermögen den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die diesbezüglich bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse (vgl insbesondere in ON 2.26 = ON 34.3 = ON 99.6, ON 34.2, ON 41.1 und ON 99.9) nicht zu entkräften. Der Chatverlauf umfasst einen Zeitraum von nur wenigen Tagen, nämlich vom 10.11.2020 bis 19.11.2020. Aus diesem lässt sich eine vom Beschuldigten behauptete ausständige Miete für ein von ihm an E* vermietetes Fahrzeug nicht nachvollziehbar entnehmen, sondern werden darin vielmehr lediglich recht kryptisch Franken-, Euro-und Dollarbeträge für etwa „Winter-und Sommerreifen“ sowie „Folierungen“ erwähnt und überdies auch CBD-Bestellungen sowie Lagerbestände („40 kg“, „White gipsy haze 0,2 thc ca. 6-7% cbd, Ca. 70 Kilo sind da, Ek 1150“ usw) thematisiert (ON 137). Der weiters vorgelegte Schweizer-Franken-Beträge als Entgelt aufweisende „Langzeitmietvertrag über ein Kraftfahrzeug“ (ON 138) ist von keiner der (angeblichen) Vertragsparteien unterfertigt (eine unterschriebene Version wurde trotz Zusicherung [vgl ON 135, 10] nicht vorgelegt) und enthält rechts unten lediglich das Datum „Dienstag, 8. Juli 2025“ und einen (nichtssagenden) handschriftlichen Vermerk „laut Wats app Chat, ende September, anfang Oktober!“.
Auch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage nach zugrundeliegenden Taten begangen worden sind, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).
Ausgehend vom dringenden Tatverdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG droht dem Beschuldigten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf diese Strafdrohung und die einschlägige Vorstrafenbelastung hat der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Haftgründe, insbesondere jene der Tatbegehungsgefahr, sind nach wie vor von einer Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft liegt auch unter Einbeziehung der seit 25.4.2024 andauernden Auslieferungshaft (ON 46.3) im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe nicht vor.
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO ordnen ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben, an. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO ( Kier in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 9 Rz 49; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 16, § 177 Rz 5 f; Kier aaO Rz 52).
Nach § 178 Abs 2 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird ( Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 11f mwN) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Der Lauf der Frist beginnt mit der Verhängung der Untersuchungshaft, eine anderen Haft (wie etwa die Auslieferungshaft) ist bei der Fristbestimmung nicht einzurechnen ( Kirchbacher/Rami aaORz 2), sie gilt bis zum Beginn der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0125949).
Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass ein Beschuldigter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist jedenfalls zu enthaften ist (12 Os 38/21m, 39/21h; Kier aaO Rz 52).
Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; 14 Os 53/20f; 12 Os 38/21m, 39/21h; RIS-Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ( Kier aaORz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar oder als vermeidbar anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m, 39/21h).
Die Untersuchungshaft wurde in casu am 16.8.2024 verhängt. Die sechsmonatige Frist des § 178 Abs 2 StPO reicht sohin bis 16.2.2025.
Hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Ermittlungsverfahrens wird identifizierend auf die im Beschluss dieses Beschwerdegerichts vom 10.6.2025 getätigten Ausführungen verwiesen (ON 98.3, 11ff). Seit dieser Entscheidung langten – soweit relevant – ein Abschlussbericht betreffend E* (ON 99; vgl die erfolgte Verfahrenstrennung in ON 1.55), welchem relevante Beilagen angeschlossen waren, die sich allerdings größtenteils bereits im Akt befanden, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Kleve vom 28.5.2025 (ON 100 – samt einem – an das LKA F* weitergeleiteten [vgl ON 1.56] Datenträger) und ein solches der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.7.2025 (ON 112) sowie ein Zwischenbericht des Landeskriminalamts F* vom 28.7.2025 über erfolgte Erhebungen beim Masseverwalter der vom Beschuldigten geführten G* OG (ON 119) ein.
Bereits am 11.4.2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Köln das Protokoll über die am 26.3.2025 erfolgte Vernehmung der Zeugin E*, welche keine Angaben tätigte und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 der deutschen Strafprozessordnung berief, wobei gleichzeitig auch die Mitteilung erging, dass die Europäische Ermittlungsanordnung vom 15.4.2024 samt Fragenkatalog (vgl ON 35 samt Begleitschreiben ON 36) an die Staatsanwaltschaft Kleve mit dem Ersuchen um Prüfung weitergeleitet wurde, ob der Zeugen E* das von ihr beanspruchte Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt zusteht (vgl ON 82).
Dem Schreiben vom 28.5.2025 (ON 100, eingelangt am 13.6.2025) zufolge übermittelte die Staatsanwaltschaft Kleve in Erledigung der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 15.4.“2025“ (gemeint offenbar 2024) eine „elektronische Zweitakte des gegen E* geführten Ermittlungsverfahrens **“. Jener Datenträger wurde laut ON 1.56 am 18.6.2025 dem Landeskriminalamt F* übermittelt, eine Auswertung desselben, sollte es sich dabei nicht ohnehin größtenteils um die bereits vorliegende ON 41.1 handeln, befindet sich nicht im Akt. Eine „so rasch wie mögliche“ Fertigstellung des Abschlussberichts wurde vom Landeskriminalamt F* nunmehr zugesagt (vgl Aktenvermerk vom 16.9.2025 in ON 1.78).
Mit dem genannten Schreiben vom 28.5.2025 (ON 100) wurde betreffend der „erbetenen Vernehmung der Zeugin E*“ auch mitgeteilt, dass die Europäische Ermittlungsanordnung dem Leitenden Oberstaatsanwaltschaft in Köln zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei, weitere Nachricht werde man von dort erhalten. Mit – von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Kenntnis genommenen und am 23.7.2025 an das Landeskriminalamt F* übermittelten (ON 1.63) – E-Mail vom 15.7.2025 übersandte eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Köln „die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Kleve“ und erklärte, ihren Vorgang „damit zunächst als erledigt“ zu betrachten (ON 112.1). Dem E-Mail waren die gegen E* erhobene Anklageschrift vom 4.1.2021 (ON 112.3, 2ff), weiters – die bereits aktenkundigen Unterlagen – nämlich die Niederschrift über ihre am 26.3.2025 erfolgte Vernehmung als Zeugin (ON 112.2 = ON 82.2) und das gegen sie ergangene Urteil des Landgerichts ** vom 21.4.2021 (ON 112.3,6ff = ON 41.1,142 ff) sowie überdies eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 9.5.2025, wonach mit Anklageerhebung vom 4.1.2021 „(allein) wegen des Verstoßes ./. WaffG eine Einstellung des Verfahrens gem. § 154a StPO erfolgt“ sei (ON 112.3, 1), beigeschlossen.
Die Rechtshilfeerledigung über die im Rechtshilfeweg veranlasste Hausdurchsuchung und Sicherstellung (ON 3 und ON 7) ist nach wie vor ausständig. Bereits im Anlassbericht vom 14.10.2024 wies das Landeskriminalamt F* darauf hin, dass noch nicht alle Beweismittel ausgewertet hätten werden können, und die im Zuge der in der ** durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel, insbesondere das als beweisrelevant eingestufte Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch nicht an die österreichischen Behörden übergeben worden seien (ON 58.2). Die an das Untersuchungsamt H* von der Staatsanwaltschaft Feldkirch schriftlich erfolgten Urgenzen vom 6.5.2025 (ON 86) und insbesondere vom 31.7.2025 (ON 120) enthielten jedoch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet und demnach auch keine, die auf die Dringlichkeit der Sache hindeuten würden. Ebenso wenig wurde explizit auf die Übergabe der beweisrelevanten Datenträger (wiederum ON 58.2) gedrängt. In welcher Form die Erledigung des Rechtshilfeersuchens zuletzt urgiert wurde und lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Aus der nunmehr vorliegenden kursorischen Information (Amtsvermerk), wonach das Untersuchungsamt H* „so rasch als möglich eine Liste der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen“ übermitteln werde (vgl ON 1.78), erschließt sich eine zeitnahe Übergabe der genannten Datenträger ebenfalls nicht.
Weitere (allenfalls zielführende) Einvernahmen von Zeugen, wie etwa des zu ** des Landesgerichtes Feldkirch rechtskräftig verurteilten I* oder des zu ** des Landesgerichts Feldkirch rechtskräftig verurteilten J* B* (vgl ON 98.3, 5) erfolgten laut Akt nicht.
Ausgehend davon liegt aber fallaktuell nunmehr eine Säumigkeit in einer Haftsache, in der die Behörden dazu verpflichtet sind, auf eine möglichst kurze Dauer der Untersuchungshaft hinzuwirken (§§ 9 Abs 1, 177 Abs 1 StPO), vor.
Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt zwar – wie bereits ausgeführt – nicht ohne weiteres auch einen Anspruch auf sofortige Enthaftung (RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]). Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt in casu nicht vor.
Hinsichtlich der Bewertung der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO ist aber zu konzedieren, dass die gegenständlich nicht unerhebliche Fristüberschreitung seit der am 10.6.2025 ergangenen Entscheidung dieses Beschwerdegerichts trotz bestehendem Auslandsbezug nicht mehr nur verfahrensbedingten Umständen, sondern einer weder ausreichenden noch ernsthaften und dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Betreibung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch geschuldet ist, und war diese fallkonkret trotz der bei isolierter Betrachtung gewichtigen Haftgründe (vgl dazu 13 Os 91/13a) nicht mehr unvermeidbar im Sinne des § 178 Abs 2 StPO.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO ist die Aufhebung und Enthaftung des Beschuldigten erforderlich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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