JudikaturOLG Innsbruck

6Bs239/25k – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen „A*“wegen des in Form eines Medieninhaltsdelikts nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.8.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch eine von B* gegen „A*“ wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB eingebrachte Privatanklage aus dem Grunde des § 458 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück. Gegenstand der Privatanklage ist ein von einer Userin mit dem Benutzernamen „A*“ im Rahmen einer auf Facebook geführten Diskussion, in welcher sie mehrfach Roma und andere Migrantengruppen pauschal abgewertet und herabgewürdigt habe, verfasster Kommentar, wonach der Privatankläger nicht besser sei als „der Roma“.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.8.2025 mittel E-Mail eingebrachte Beschwerde des Privatanklägers, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die unzulässig ist.

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2012 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 84 Rz 12f; Tipold aaO § 88 Rz 9), weshalb das Rechtsmittel bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war.