Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs 2 ASVG im Zeitraum von 1.9.2009 bis 30.9.2024. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren stützte sich der Kläger dafür zuletzt nur mehr auf § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf).
Der Kläger war im verfahrensrelevanten Zeitraum durchgehend bei der C* D* GmbH bzw deren Rechtsvorgängern als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) beschäftigt; dies ausschließlich auf der „Fachstation für **“ (Station **) im E* B* C*.
Die ** ist eine Fachstation mit angeschlossener ambulanter Sprechstunde. Sie bietet ein spezialisiertes Angebot für Drogenkonsumenten, die Probleme mit ihrem Konsumverhalten haben, unter Begleiterkrankungen (negative Auswirkungen ihres Drogenkonsums) leiden und eine Veränderung anstreben. Das therapeutische Angebot wird differenziert und individuell auf die jeweiligen Problemen und Bedürfnissen der Drogenkonsumenten abgestimmt. Der Behandlungsansatz umfasst sowohl die Stabilisierung (des Konsumverhaltens, psychischen Zustands) unter Substitutionsbehandlung, als auch Hilfestellung zum Erreichen einer abstinenten Lebensgestaltung. Bei fortgesetztem Drogenkonsum steht die Schadensminimierung im Vordergrund. Die Station bemüht sich um ein günstiges Klima zur körperlichen und psychischen Erholung und Stabilisierung. Voraussetzungen sind Freiwilligkeit zur Behandlung und die Bereitschaft zum Verzicht auf nicht verordnete Substanzen während des stationären Aufenthalts.
Die Station ** verfügt über zwölf Betten in Zweibettzimmern und ist meistens voll belegt. Sie ist eine offene Station. Patienten nach dem Unterbringungsgesetz befinden sich dort nicht. Auf der Station ** arbeiten insgesamt 18 Personen. Drei davon verrichten Küchenhilfstätigkeiten und sind für die Essensausgabe und Reinigung zuständig. Zwei Personen arbeiten auf der Ambulanz, einem Bereich, in welchem der Kläger nicht eingesetzt ist. Die restlichen Personen mit Auslastungen zwischen 33 % und 100 % arbeiten gemeinsam mit dem Kläger auf der Station und verfügen alle über eine Ausbildung als diplomierte Krankenpfleger.
Das Therapieangebot auf der Station umfasst „warmen“ Entzug (Voll- und Teilentzüge); körperliche Entzugsbehandlung mit Medikamenten, Bädern, Massagen, Aromapflege, Lasertherapie ua; Diagnose und gegebenenfalls Therapie von körperlichen und psychischen Begleiterkrankungen; Beratung und Hilfestellung bei der Klärung sozialer Probleme; soziales Kompetenztraining; psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche; psychologische Beratung; physiotherapeutische Behandlungen; Entspannungstherapie; Einbeziehung von Angehörigen; Sport- und Bewegungstherapie; aktive Freizeitgestaltung und Vorbereitung für und Vermittlung in eine weiterführende stationäre Behandlung oder ambulante Nachbetreuung.
Die durchschnittliche Therapiedauer beträgt drei bis fünf Wochen. Therapieziele werden je nach Problemlage und Veränderungswünschen individuell vereinbart und reichen von körperlicher und/oder psychischer Stabilisierung bei Krisen, über Veränderungen des Konsumverhaltens bis hin zu drogenfreien Erfahrungen.
Die vom Kläger zu betreuenden Personen sind in der Regel schwer suchtkrank und leiden häufig zudem an psychiatrischen Begleiterkrankungen (zB Borderline-Syndrom, Schizophrenie, Depression, Alkoholsucht etc). Die vom Kläger zu verrichtende Betreuungstätigkeit ist herausfordernd, weil sich die zu betreuenden Personen auch renitent, aggressiv und widerspenstig verhalten. Teilweise sind Patienten auf der Station, um einer Strafe zu entgehen („Therapie statt Strafe“). Der Kläger wurde auch schon mit einer Tasse beworfen, darüber hinaus aber noch nie tätlich angegriffen. Er war auch Beschimpfungen ausgesetzt. Es kommt auf der Station ** auch zu Tätlichkeiten und Spannungen unter den Patienten. Es kommt auch vor, dass Patienten Drogen weiter konsumieren. Tätlichkeiten wie auch Drogenkonsum haben jedoch zur Folge, dass die Patienten die Station verlassen müssen. Der Kläger muss dann die aggressiven Patienten so schnell wie möglich aus der Gruppe entfernen und, wenn ein Patient Rauschgift konsumiert hat, ihn dazu bringen, die Station zu verlassen.
Konfliktsituationen zwischen den Patienten wie auch zwischen den Patienten und dem Kläger stellen für den Kläger eine psychisch belastende Situation dar. Der Kläger kann sich nicht auf bestimmte Situationen einstellen, weil immer wieder unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Im Schnitt ist der Kläger einmal pro Woche mit einem aggressiven Patienten konfrontiert.
Jeder Patient muss sich selbst auf der Ambulanz anmelden. Bei der Anmeldung geht es um die Klärung bzw das Erarbeiten der Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung sowie das Erstellen individuell abgestimmter Therapieziele und -pläne. Eine Aufnahme dauert durchschnittlich zwischen 1,5 bis 2 Stunden. Im Schnitt finden jeden zweiten Tag ein bis zwei Aufnahmen statt. Der Kläger nimmt die Aufnahmen abwechselnd mit einem zweiten Kollegen, mit welchem er den Tagdienst verrichtet, vor. Bei dieser Tätigkeit kommt es nur in Ausnahmefällen zu Konfrontationen; dies dann, wenn Patienten aufgenommen werden, mit denen es bereits in der Vergangenheit Probleme aufgrund von Drogenschmuggel gegeben hat und bei welchen der Kläger dann einer Leibesvisitation durchführt.
Im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit werden vom Kläger Tagdienste (07:00 Uhr bis 18:30 Uhr inkl. 60 Minuten Ruhepause), Nachtdienste (18:15 Uhr bis 07:15 Uhr ohne Ruhepause) und Stationsdienste (06:30 Uhr bis 16:00 Uhr inkl. 60 Minuten Ruhepause) verrichtet. Tagdienste verrichtet der Kläger zu zweit, während der Nacht arbeitet er alleine. Durchschnittlich war der Kläger einmal pro Woche zum Nachtdienst eingeteilt.
Beim Tagdienst ist der Kläger für die Einhaltung einer Tagesstruktur zuständig. Er sorgt dafür, dass die Patienten in der Früh ihr Bett verlassen, sich waschen und aufbetten. Er schreibt EKGs und nimmt Blut ab. Auch begleitet er Patienten auf andere Stationen zur Abklärung. Ein Hauptteil seiner Arbeit besteht darin, zu überwachen, dass die den Patienten verschriebenen Medikamente auch tatsächlich von diesen ordnungsgemäß eingenommen werden. Ca einmal pro Woche muss der Kläger aufgrund einer Intoxikation eines Patienten Hilfestellung leisten, bis ein Arzt kommt. Am Dienstagnachmittag begleitet der Kläger bis zu acht Patienten meistens gemeinsam mit einem Sozialarbeiter zum Schwimmen. Patienten dürfen die Station auch in Absprache verlassen. Teilweise nimmt der Kläger auch eine Begleitung von Patienten beim Verlassen der Station vor.
Während des Tagdienstes findet von 9:15 Uhr bis 9:45 Uhr eine Besprechung des Teams ohne Patienten statt. Der Kläger nimmt auch an Visiten am Montag und am Freitag von 9:45 Uhr bis 11:30 Uhr teil. Bei diesen Visiten erhält der Kläger vom Arzt Anweisungen, beispielsweise für eine Blutabnahme, welche er dann später am Patienten durchführt.
Dokumentationstätigkeiten nimmt der Kläger sowohl bei Tag- als auch bei Nachtdiensten im Umfang von ca 1,5 Stunden täglich vor. Supervisionen finden einmal pro Monat für die Dauer von zwei Stunden statt.
Der Kläger ist Stationsleitungsstellvertreter und vertritt seinen Vorgesetzten im Urlaubs- und Krankheitsfall. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Kläger administrative Tätigkeiten zu verrichten, teilt Pfleger ein, stimmt Dienste ab etc. Dabei arbeitet er nicht überwiegend an bzw mit Patienten.
Nicht festgestellt werden kann, ob und wenn ja in welcher Höhe die Patienten auf der Station ** durchschnittlich ein Pflegegeld bezogen haben.
Dieser etwas gekürzt wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit Bescheid vom 7.10.2024 anerkannte die Beklagte (mit Blick auf geleistete Schicht- oder Wechseldienste im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 der SchwerarbeitsV) von den insgesamt 481 nachgewiesenen Versicherungsmonaten 18 Versicherungsmonate im eingangs angeführten Zeitraum als Schwerarbeitsmonate an und lehnte die Anerkennung weiterer Schwerarbeitszeiten ab.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren erhoben, es mögen auch die mit dem bekämpften Bescheid abgewiesenen Versicherungszeiten als Schwerarbeitszeiten festgestellt werden. Dazu brachte er – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – zusammengefasst vor, bei seiner Tätigkeit auf der Station ** habe er im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich erkrankte Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf zu betreuen gehabt. Die von ihm zu pflegenden Personen seien in der Regel schwer suchtkrank und würden häufig an psychiatrischen Begleiterkrankungen (zB Borderline-Syndrom, Schizophrenie, Depressionen etc) leiden. Die von ihm zu verrichtende Pflegetätigkeit sei herausfordernd, weil sich die zu pflegenden Personen regelmäßig renitent und widerspenstig verhalten hätten. Der weit überwiegende Teil der vom Kläger zu betreuenden Personen weise eine kriminelle Vergangenheit auf, weshalb sie nicht freiwillig auf der Station des Klägers untergebracht seien („Therapie statt Strafe“). Auf den Punkt gebracht handle es sich bei den vom Kläger zu betreuenden Personen um das schwierigste und herausforderndste Klientel im psychiatrischen Bereich. Es seien sowohl Suchterkrankungen als auch psychiatrische Begleit- oder Folgeerkrankungen zugleich zu händeln. Die zu betreuenden Personen würden tagtäglich in Konflikte untereinander oder in Konflikte mit den Pflegekräften geraten. Es komme regelmäßig vor, dass der Kläger körperlich eingreifen und sich gegen die Patienten entsprechend zur Wehr setzen müsse. Die Betreuung dieser Personen sei äußerst intensiv und belastend und sowohl psychisch als auch physisch herausfordernd. Es handle sich dabei um Personen, die in „normalen“ Pflegeheimen oder Krankenhäusern nicht mehr geführt werden könnten. Die meisten Patienten seien aufgrund ihrer Erkrankung nicht krankheitseinsichtig und würden ablehnend und aggressiv auf Pflegemaßnahmen aller Art reagieren. Die täglichen Aufgaben des Klägers seien vordergründig in der Pflege und Betreuung der Patienten gelegen (Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Betreuung bei der Einnahme der Mahlzeiten, bei der Notdurft und der Reinigung bei Inkontinenz, Motivation zur und Beaufsichtigung bei der Medikamenteneinnahme, Konfliktlösungen, Unterstützung bei der Körperpflege sowie bei diversen Tätigkeiten des täglichen Lebens, wie zB Bett machen, Zimmer aufräumen, An - und Auskleiden etc). Die Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV seien unzweifelhaft als erfüllt anzusehen.
Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als eine solche im Sinne der SchwerarbeitsV zu werten sei. Selbst für den Fall, dass diese Voraussetzung an bestimmten Tagen erfüllt worden sein sollte, liege ein Schwerarbeitsmonat grundsätzlich erst dann vor, wenn mindestens an 15 Tagen in diesem Monat Schwerarbeit verrichtet würde. Dies sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht abzuleiten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und wiederholte im Urteilsspruch den Ausspruch des bekämpften Bescheids über das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Umfang von 18 Monaten. Dabei ging es vom eingangs verkürzt wiedergegebenen Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es nach ausführlicher Darlegung der materiellen Rechtslage und einschlägigen Rechtsprechung den Standpunkt, die vom Kläger auf der Station ** ausgeübte Tätigkeit sei zweifelsfrei belastend, zumal es immer wieder zu unvorhersehbaren Ereignissen komme, Patienten immer wieder Drogen schmuggeln würden, schwer suchtgiftkrank seien und zudem auch an psychiatrischen Begleiterkrankungen leiden würden. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche handle, die unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen erbracht werde, die sich aus dem besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf ergäben. Patienten müssten sich selbst um eine Aufnahme auf der Station ** bemühen und würden sich sohin, auch wenn eine gerichtliche Auflage erteilt worden sei, freiwillig auf der Station befinden. Ebenso müssten Patienten, die Drogen schmuggeln oder konsumieren und gegen die Vorschriften verstoßen, die Station verlassen. Die Arbeit mit Patienten auf der Station ** sei sicherlich nicht einfach und teilweise auch psychisch belastend, es sei jedoch im Hinblick darauf, dass diese Patienten freiwillig auf der Station seien und bei einem Regelverstoß die Station wieder verlassen müssten, nicht von einer besonders belastenden Tätigkeiten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Darüber hinaus nehme der Kläger auch eine Vielzahl von Aufgaben wahr, wie die Aufnahme von Patienten, die Teilnahme an Visiten und auch die Durchführung von Dokumentationstätigkeiten, bei welchen er nicht Pflegemaßnahmen am Patienten vornehme. Schwerarbeit im Sinne der Z 5 der SchwerarbeitsV liege somit nicht vor.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. In seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge argumentiert der Kläger, der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV sei nicht zeitbezogen, sondern knüpfe an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf schwerstkranker Patienten in besonders schwierigen Lebenssituationen ergebe. Es werde daher in erster Linie auf die Intensität der psychischen Belastung abgestellt. Da in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht auf die Dauer der Arbeitszeit Bezug genommen werde, komme es nach höchstgerichtlicher Auffassung bei der geforderten tagweisen Betrachtung auch nicht auf die Dauer der am jeweiligen Arbeitstag geleisteten Arbeitszeiten an, sondern sei vielmehr jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV verrichtet worden sei, als Tag im Sinne des § 4 SchwerarbeitsV zu qualifizieren. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe das Erstgericht die vom Kläger auf der Station ** ausgeübte Tätigkeit zu Unrecht nicht als Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifiziert. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seien die vom Kläger zu betreuenden Personen in der Regel schwer suchtkrank und würden häufig zudem an psychiatrischen Begleiterkrankungen leiden. Die zu betreuenden Personen würden sich renitent, aggressiv und widerspenstig verhalten. Teilweise seien die Patienten auf der Station, um einer Strafe zu entgehen. Es komme auch vor, dass Patienten Drogen weiter konsumieren. Der Kläger sei auch schon mit einer Tasse beworfen worden und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Im Schnitt sei der Kläger einmal pro Woche mit einem aggressiven Patienten konfrontiert. Diese Sachverhaltsfeststellungen würden aber jedenfalls – auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – ausreichen, um die Tätigkeit des Klägers unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu subsumieren.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen :
1.Vorangestellt werden kann, dass bereits das Erstgericht die Rechtsgrundlagen samt den bezughabenden Gesetzesmaterialien, die einschlägige Rechtsprechung und Lehrmeinungen zu § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV umfassend dargelegt hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
2. Ergänzend dazu wird nochmals klargestellt:
2.1. Die gesetzlichen Grundlagen für die Schwerarbeitspension finden sich in § 4 Abs 3 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) sowie in § 607 Abs 14 ASVG. § 604 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 3 APG definieren Schwerarbeit im Wesentlichen in gleicher Weise mit „Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden (Arbeits-)Bedingungen erbracht werden“. Nach beiden Bestimmungen soll die Festlegung, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, durch Verordnung erfolgen. Welche Tätigkeiten Schwerarbeit darstellen, wird dementsprechend in der SchwerarbeitsV, BGBl II Nr 104/2006 idF BGBl II Nr 201/2013, geregelt.
2.2. Der Wortlaut der hier relevanten § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (im Folgenden nur: Z 5) lautet wie folgt:
„Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin.“
Wie in der Berufung hervorgehoben stellt der Tatbestand der Z 5 – im Gegensatz zu anderen Tatbeständen des § 1 Abs 1 der SchwerarbeitsV – nicht auf eine bestimmte Dauer der (täglichen) Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Patienten in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt (10 ObS 36/19w ErwGr 2.1. mwN). Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist es aber dennoch nicht so, dass der „Zeitfaktor“ für die Z 5 keinerlei Rolle spielt.
2.3. So gilt nach § 4 SchwerarbeitsVals Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 der Verordnung zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solang die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Nach § 231 Z 1 lit a ASVG ist ein Versicherungsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen liegen.
Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach der Z 5 ist daher grundsätzlich maßgeblich, ob eine Tätigkeit, die als Schwerarbeit zu qualifizieren ist, in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübtwurde (RS0130802). So scheiterte eine diplomierte Krankenschwester auf einer Neonatologie-Intensivstation im Verfahren 10 ObS 23/16d an der erforderlichen Anzahl von 15 Schwerarbeitstagen im Monat. Dass ihre Tätigkeit eine Schwerarbeit im Sinne der Z 5 darstellt, war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Das gleiche Schicksal erfuhr die Klägerin zu 10 ObS 30/16h , eine diplomierte Krankenschwester auf der onkologischen Station eines Allgemeinen Krankenhauses, die schwerst erkrankte Karzinom-Patienten (auch palliativ) zu betreuen hatte.
2.4. In der Rechtsprechung wurde auch mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht jede Art von schwerer Arbeit schlechthin, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur bestimmte Formen von besonders belastender Schwerarbeit zu berücksichtigen sind (10 ObS 149/12b ErwGr 7; 10 ObS 36/19w ErwGr 2.2; 10 ObS 122/19t ErwGr 1.3 mwN). Dies ergibt sich schon daraus, dass die hier relevante Bestimmung der Z 5 auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf abstellt. Die Rechtsprechung geht – unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur SchwerarbeitsV (abgedruckt bei Pöltner/Pacic, ASVG [96. Erg-Lfg], Anhang SchwerarbeitsV Anm 10) – davon aus, dass dieser besondere Behandlungs- und Pflegebedarf dann verwirklicht wird, wenn die gepflegte Person die Voraussetzungen für den Anspruch zumindest auf Pflegegeld der Stufe 5nach § 4 Abs 2 BPGG (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich) erfüllt (10 ObS 149/12b ErwGr 7; 10 ObS 30/19b ErwGr 4.1; 10 ObS 36/19w ErwGr 2.3; RS0131699; RS0132681 [T2]) oder Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin vorliegen bzw Tätigkeiten, die dem gleichzuhalten sind (10 ObS 149/12b, ErwGr 7; 10 ObS 116/17g ErwGr 3; 10 ObS 122/19t ErwGr 2.3).
Werden Personen mit unterschiedlichem Pflegebedarf gepflegt, reicht es nach der Judikatur nicht, dass auch bzw unter anderem Personen mit einem – Schwerarbeit im Sinne der Z 5 erst begründenden – besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf gepflegt werden. Schwerarbeit liegt vielmehr erst und nur dann vor, wenn entweder die Pflege der Personen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht wird odersich das Überwiegen der im Sinne der Z 5 Schwerarbeitsverordnung qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegendenPersonen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf ergibt (10 ObS 122/19t ErwGr 4; 10 ObS 117/24i Rz 4; RS0131669 [T1]; RS0132681 [T1]).
So erwarb die als Pflegehelferin in der orthopädischen Abteilung eines Landesklinikums tätige Klägerin in 10 ObS 151/14z ua auch deshalb keine Schwerarbeitszeiten, weil nicht feststand, dass es sich bei dem überwiegenden Teil ihrer Patienten regelmäßig um Personen gehandelt hätte, deren monatlicher Pflegebedarf 180 Stunden (Pflegestufe 5) überschritten hätte bzw bei denen ein besonderer oder außergewöhnlicher Pflegeaufwand gegeben gewesen wäre (ähnlich für die als Pflegehelferin in der chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums tätige Klägerin in 10 ObS 2/15i ). Auch die Klägerin zu 10 ObS 36/19w , eine Pflegehelferin in einem Seniorenheim, die zum Teil auch sterbenskranke Palliativpatienten pflegte, scheiterte daran, dass nicht festgestellt werden konnte, dass diese Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht oder aufgrund der Anzahl der Palliativpatienten überwog. Zuletzt entschied der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 47/25x, betreffend einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, die in einer Rehabilitationsklinik auf der Abteilung für Querschnittgelähmte und auf der Polytraumastation beschäftigt war, in diese Richtung.
2.5. Der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zufolge kommt es darüber hinaus auf den unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten und deren besonderen schwierigen Lebenslagen an. Die Pflegetätigkeiten müssen – so das Höchstgericht – überwiegend an Patienten erbracht werden.
So lag in 10 ObS 149/12b keine Schwerarbeit vor, weil die an einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie als leitende Intensiv-(Stations-)schwester tätige Klägerin nicht überwiegend Pflegetätigkeiten unmittelbar am Patienten erbrachte, sondern Führungsaufgaben (Mitarbeitergespräche, Planungs-, Organisations-, Kontrolltätigkeiten) im Vordergrund standen; dies obwohl die Tätigkeit wegen schwieriger Gespräche mit jugendlichen Patienten und deren Angehörigen mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden war.
Auch in der Entscheidung 10 ObS 116/17g bestanden die Tätigkeiten des Klägers als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer nicht überwiegend in Pflegetätigkeiten unmittelbar am Patienten, sondern in erster Linie in der Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie bei der Durchführung diverser kleinerer Montagearbeiten, weshalb er keine Schwerarbeit im Sinne der Z 5 ausübte. In dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof – wie schon in 10 ObS 149/12b – ausdrücklich fest, dass die unmittelbare Pflege am Menschen zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden muss , damit Schwerarbeit im Sinne der Z 5 vorliege. Daran hielt der Oberste Gerichtshof im Fall eines ebenfalls als Behinderten-Fachbetreuer tätigen Klägers in der Entscheidung 10 ObS 30/19p ausdrücklich fest.
3. Mit dem gegenständlichen Sachverhalt in gewissen Aspekten vergleichbar erscheint prima vista jener, der der Entscheidung 10 ObS 122/19t zugrunde lag. In seiner Argumentation hat sich der Kläger offenbar daran orientiert. Der dortige Kläger war im H* zunächst als Pflegehelfer und dann als diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger tätig, zuletzt in der geronto-psychiatrischen Abteilung. Die dortigen Patienten litten an unterschiedlichen psychiatrischen Erkrankungen, etwa an Schizophrenie, Depression, manischer Depression, Persönlichkeitsstörungen und schwerer Demenz. Die meisten Patienten waren aufgrund ihrer Erkrankung nicht krankheitseinsichtig. Patienten, die an demenziellen Erkrankungen litten, waren überdies oft auch nicht in der Lage, sich selbst zu pflegen, wobei aus Sicht eines Pflegenden insbesondere Inkontinenz und Immobilität ein Problem darstellten. Auf der Station, auf der der Kläger arbeitete, gab es immer wieder Angriffe gegen das Pflegepersonal. Der Kläger selbst wurde schon gekratzt, seine Kleidung wurde zerrissen, er musste Beschimpfungen und Drohungen erdulden. Todesfälle kamen auf seiner Station etwa dreimal im Jahr vor. Der Großteil der Patienten der Station wurde allerdings in häusliche Pflege entlassen; manche, die derart dement waren, dass sie nicht in häusliche Pflege entlassen werden konnten, warteten auf der Station auf einen Pflegeplatz. Viele Patienten auf dieser Station bezogen Pflegegeld, am häufigsten Pflegegeld der Stufe 3.
In dieser Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die geleisteten Behandlungs- und Pflegetätigkeiten für die in der geronto-psychiatrischen Station aufgenommenen Patienten, die an unterschiedlichen psychiatrischen Erkrankungen und schwerer Demenz litten, jedenfalls Schwerarbeit im Sinne der Z 5 darstellen, dies unabhängig davon, ob diese Patienten die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 3, 4 oder 5 erfüllen. Die besondere psychische Belastung bei der Pflege dieser Patienten liege unter anderem darin, dass der Kläger immer wieder Angriffen ausgesetzt sei und beispielsweise gekratzt, beschimpft und bedroht werde.
4. Trotz der Ähnlichkeit von gewissen Sachverhaltselementen zu 10 ObS 122/19t mit jenen im vorliegenden Verfahren bestehen auch nicht zu negierende maßgebliche Unterschiede. So hob der Oberste Gerichtshof auch hervor, dass der konkret gegebene besondere Behandlungs- und Pflegebedarf insbesondere aus der Feststellung deutlich werde, dass die Patienten vor allem dann auf der geronto-psychiatrischen Station aufgenommen wurden, wenn sie nicht einmal mehr in einem Pflegeheim oder Krankenhaus „geführt“ werden konnten. Der dortige Kläger war mit schwer Demenzkranken, denen er auch körperliche Pflege angedeihen lassen musste, und auch mit Todesfällen konfrontiert. Der Pflegebedarf von Demenzkranken im geriatrischen Bereich beträgt durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und entspricht somit der Pflegegeldstufe 5 (10 ObS 36/19w ErwGr 2.2.). Die Pflegetätigkeiten des dortigen Klägers und die damit zusammenhängende psychische Belastung war auch vergleichbar mit jener an Schwerstkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin.
Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Gemessen an einer Krankenpflege in der Hospiz- oder Palliativmedizin ist die Tätigkeit des Klägers auf der Station ** insoweit anders zu sehen, als auf Palliativ- bzw Hospizstationen regelmäßig Patienten betreut werden, für die es keine Hoffnung einer Heilung mehr gibt und deren Tod bevorsteht. Es handelt sich um eine Betreuung während eines Sterbevorgangs. Diese für die betroffenen Patienten aussichtslose Situation im Sinne einer besonders schwierigen Lebenslage stellt zweifellos eine schwere psychische Belastung für Pflegepersonen dar. Die Hauptlast liegt in der Begleitung, Betreuung und Versorgung von sterbenden Menschen. Die emotionale Zuwendung zu den zu versorgenden Patienten und deren Angehörigen birgt die Gefahr körperlich, psychisch und emotional sehr stark belastet zu werden. Auch Pflegepersonen, die Menschen mit demenziellen Erkrankungen betreuen, sind – neben der erforderlichen körperlichen Pflege – ähnlich hohen psychischen Anforderungen ausgesetzt. Auch hier ist die Aussichtslosigkeit der Situation entscheidend.
Demgegenüber liegt der Zweck der Station ** darin, eine Besserung oder Heilung des Gesundheitszustands der Patienten herbeizuführen. Dafür bemüht sich die Station um ein günstiges Klima zur körperlichen und psychischen Erholung und Stabilisierung. Die Patienten befinden sich – auch wenn sie im Rahmen einer „Therapie statt Strafe“ dort aufhältig sind – freiwillig auf der Station und streben eine Veränderung ihres Drogenkonsums an. Voraussetzungen für den Aufenthalt sind nämlich Freiwilligkeit zur Behandlung und die Bereitschaft zum Verzicht auf nicht verordnete Substanzen während des stationären Aufenthalts. Bei einem Verstoß dagegen müssen die Patienten die Station verlassen. Dies gilt auch für aggressive Patienten, denen der Kläger daher – anders als Krankenpfleger auf Stationen, in denen die Patienten nicht „entlassen“ oder „verlegt“ werden können – nicht wiederholt und über einen längeren Zeitraum ausgesetzt ist. Darüber hinaus besteht die Tätigkeit des Klägers nicht ausschließlich in der Behandlung und Pflege der Patienten (Tätigkeit am Patienten), sondern auch in der Aufnahme der Patienten, Teambesprechungen, Dokumentationsaufgaben, Teilnahme an Visiten, Begleitung der Patienten zum Schwimmen und beim Freigang.
Auch wenn der Kläger daher zum Teil mit schwierigen und aggressiven Patienten zu tun hat, reicht die psychische Belastung des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Station ** nicht an jene von Pflegetätigkeiten auf einer Palliativ- oder Hospizstation heran. Aufgrund der Feststellungen ist auch auszuschließen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum „überwiegend“ mit solchen Patienten zu tun hatte, oder dass der zeitliche Umfang der Betreuung solcher renitenten und aggressiven Patienten überwog. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger aggressiven Patienten im Schnitt „einmal pro Woche“ ausgesetzt. Auch kann ausgeschlossen werden, dass er Personen zu pflegen hatte, für die ein besonderer Behandlungs- oder Pflegebedarf insoweit bestand, als sie zumindest Pflegegeld der Stufe 5 oder höher bezogen haben. Dies hat der Kläger auch nie behauptet.
5. Dem Erstgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass die vom Kläger auf der Station B 3 ausgeübte Tätigkeit zweifelsfrei belastend ist, jedoch nicht ein derartiges belastendes Ausmaß erreicht, dass eine Subsumtion unter Z 5 gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Pflegetätigkeit an Schwerst- und Todkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin gleichzuhalten. Ausgehend davon hat das Erstgericht daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen und formellrechtlich auch völlig richtig eine Teilbescheidwiederholung ausgesprochen.
Insgesamt ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
III. Verfahrensrechtliches :
1.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz nach Billigkeit für den unterlegenen Versicherten nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen; das sozialgerichtliche Verfahren muss also mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten behaftet sein und es müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen ( Sonntag in Köck/SonntagASGG § 77 Rz 21; Neumayr in Zeller Kommentar 3§ 77 ASGG Rz 13). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).
2.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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