Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. Obwieser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.5.2025, AZ ** (= GZ ** 15 der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und der vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 3.000,-- angehoben .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 5.5.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das seit 21.3.2025 gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.14 und ON 1.17). Am 12.5.2025 beantragte A* durch seinen Verteidiger den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 14).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte diesen Antrag ohne Stellungnahme dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung (ON 1.17).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck (§ 31 Abs 1 Z 7 StPO) den vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von EUR 900,--.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des A*, die auf eine Anhebung des Beitrags auf zumindest EUR 3.000,-- abzielt (ON 16).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 81 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag zu den Verteidigerkosten ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 196 Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8, insb S 3 ff).
Fallaktuell dauerte das Ermittlungsverfahren gegen A* nur eineinhalb Monate. Der Akteninhalt umfasst bis zur Einstellung neben dem Antrags- und Bewilligungsbogen vier Zwischenberichte (ON 2, 4, 7 und 8), ein umfangreiches Gutachten über brandschutztechnische Auflagen (ON 5) sowie Urkunden betreffend die Betriebsanlagengenehmigung (ON 6). Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend vom Gutachten und dem Tatortbericht von durchschnittlicher Komplexität. Der Verteidiger zeigte am 27.3.2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Vollmachtsbekanntgabe an, beantragte zugleich Akteneinsicht (ON 9) und verfasste darüber hinaus für den Beschuldigten eine fünf Seiten umfassende Stellungnahme (ON 12), womit auch eine Besprechung mit dem Mandanten als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist. Insgesamt handelt es sich im konkreten Fall aufgrund der durchschnittlichen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein durchschnittliches Standardermittlungsverfahren.
Unter Berücksichtigung der Grundstufe 1 der unter den Prämissen der EBRV in der Regel anfallenden Kosten von rund EUR 3.000,-- ist der vom Erstgericht zugesprochene Beitrag von lediglich EUR 900,-- deutlich zu gering und kommt vielmehr dem Beschwerdebegehren auf Anhebung des Betrages auf EUR 3.000,-- Berechtigung zu.
Ausgehend davon drang die Beschwerde durch.
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