Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. C* B* , beide vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien D*, E* GmbH Co KG , vertreten durch Destaller Mader Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei F* AG , vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Leistung (Streitwert EUR 17.600), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 17.600) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.03.2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagte sei schuldig, zur Ermittlung des Endzustands der Gesundheitsbeeinträchtigung von G* B* (13.02.1994), die dieser aufgrund des Unfalls vom 08.01.2011 erlitten hat, eine ärztliche Begutachtung in Auftrag zu geben, wird abgewiesen .
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 5.644,84 (darin enthalten EUR 940,80 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.683,20 (darin enthalten EUR 326,37 an USt und EUR 1.725 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger machen Ansprüche aus einer Unfallversicherung für ihren mitversicherten Sohn geltend, der am 08.01.2011 durch einen Unfall einen Berstungsbruch des vierten Lendenwirbelkörpers, einen Beckenringbruch, einen Oberschenkelbruch rechts und eine Unterschenkelamputation rechts erlitt. Die Kläger meldeten den Schadenfall am 11.01.2011 der Beklagten. Die Abwicklung erfolgte über die als Versicherungsmaklerin einschreitende Nebenintervenientin. In einem von der Beklagten beauftragten unfallchirurgischen Gutachten vom 29.11.2011 zum Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigungen konnte der Sachverständige zum Beckenringbruch und zum linken Bein noch keine endgültige Beurteilung abgeben und empfahl eine neuerliche Begutachtung in etwa 1,5 Jahren. Die dauernde Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des rechten Beins schätzte er mit 7 von 10 des Beinwerts ein und attestierte zur Wirbelsäulenverletzung eine Dauerinvalidität von 15 von 100 %. Mit Schreiben vom 12.01.2012 übermittelte die Beklagte den Klägern das Gutachten und führte unter anderem aus:
„ Mit diesem Schreiben übermitteln wir unser vorläufiges Abrechnungsschreiben.
Versicherungssumme für Dauerinvalidität EUR 116.990
Beinwert rechts laut AUVB 70 % davon 7/10 Funktionsminderung
aufgrund der Wirbelsäulenverletzung 15 % von 100 % Invalidität
ergibt eine vorläufige unfallkausale Invalidität in Höhe von 64 von 100 %
Bezüglich der Verletzung am linken Bein bzw aufgrund des Beckenringbruchs kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine endgültige Beurteilung abgegeben werden. Der Sachverständige empfiehlt ... eine neuerliche Begutachtung in ca 1,5 Jahren. Wir werden daher zum gegebenen Zeitpunkt unaufgefordert das Endgutachten veranlassen. “
Gleichzeitig gab die Beklagte die sich aus den Versicherungsbedingungen und der vorläufig angenommenen Invalidität errechnete Gesamtakontozahlung mit EUR 136.878,30 bekannt.
Der Sohn war beim Unfall 16 Jahre alt. Er unterzog sich wiederholt Operationen, insgesamt wurde er seit dem Unfall ca zehnmal am Stumpf operiert, ein Keim verzögerte die postoperative Heilung. Bis jetzt ergeben sich mehrmals jährlich unfallkausal medizinische Probleme. Aktuell unterzieht er sich einer antibiotischen Therapie und darf die Prothese drei Monate nicht tragen. Bis heute ist kein Endzustand eingetreten, der die Kläger dazu bewogen hätte, an eine Endbegutachtung zu denken. Die Zweitklägerin kümmert sich familienintern um die Abwicklung der Versicherungssache und wusste, dass das Endgutachten ausständig ist. Da kein Endzustand eingetreten war und ihr von der Nebenintervenientin mitgeteilt wurde, dass mangels Endzustands nichts verjähren könne, rückte ein allfälliger Abschluss des Versicherungsfalls auch aufgrund anderweitiger familiärer Probleme in den Hintergrund. 2022 erfuhr die Zweitklägerin, dass der Sachbearbeiter der Nebenintervenientin eine mehrjährige Weltreise antreten werde und vereinbarte einen Termin. Am 25.08.2022 schickte die Nebenintervenientin ein E-Mail an die Beklagte mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 12.01.2012 und bat um Prüfung und Zusendung des Gutachtens an die Kläger. Die Beklagte antwortete am 13.10.2022, dass ein solches Gutachten nicht eingeholt worden, aber auch von den Versicherten keine Kontaktaufnahme mehr erfolgt sei. Aufgrund eines Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren sei der Anspruch inzwischen verjährt.
Mit Klage vom 26.08.2024 begehren die Kläger, die Beklagte zur Einholung eines Gutachtens zum Endzustand der Gesundheitsbeeinträchtigung des Sohnes zu verpflichten und brachten vor, nach der Mitteilung der Beklagten, sie werde unaufgefordert das Endgutachten veranlassen, hätten die Kläger und ihr Sohn aufgrund unfallbedingter Verdrängungsmechanismen der Unfallversicherung keine große Aufmerksamkeit mehr geschenkt und sich auf die Zusicherungen der Nebenintervenientin verlassen, dass die Abwicklung zu gegebener Zeit stattfinden werde und keine Verjährung eintreten könne. Nachdem sich längere Zeit nichts getan habe, hätten sie sich an die Klagsvertreterin gewandt. Eine 2023 vom Sohn eingebrachte Klage sei mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Beklagte habe sich durch Willenserklärung und Anerkenntnis zur Beauftragung einer Endbegutachtung verpflichtet.
Die Nebenintervenientin brachte vor, die Kläger hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte sich um das Gutachten ohne Intervention der Kläger kümmern werde, wozu sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. Der Verjährungseinwand widerspreche diesem Grundsatz. Die Verjährungsfrist beginne nicht mit Eintritt des Versicherungsfalls, sondern mit erstmals möglicher Geltendmachung des Anspruchs.
Die Beklagte wandte ein, der Anspruch auf Einholung eines Gutachtens sei nicht klagbar. Die Leistungspflicht sei gemäß § 12 VersVG verjährt. Die Ankündigung, ein Endgutachten einzuholen, sei kein Anerkenntnis, sondern eine bloße Wissenserklärung. Mit der Erklärung zur Leistungspflicht im Schreiben vom 12.01.2012 habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Außerdem sei die absolute zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen, innerhalb welcher die Kläger ihre Ansprüche verfolgen hätten können, nachdem die angekündigte Begutachtung nach eineinhalb Jahren nicht erfolgt sei.
Das Erstgericht gab der Klage ausgehend vom eingangs gerafft wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung statt, die Beklagte habe einen Anspruch der Kläger auf Einholung eines Endgutachtens anerkannt, der nach 30 Jahren verjähre. Der Verjährungseinwand verstoße gegen den im Versicherungsverhältnis herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Es handle sich nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, sodass § 12 VersVG nicht anwendbar sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger und die Nebenintervenientin beantragen in den jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge , die absolute zehnjährige Verjährungsfrist nach § 12 VersVG beginne nach dem Sinn des Gesetzes und der herrschenden Meinung mit Eintritt des Versicherungsfalls. Selbst wenn die Verjährung mit dem Schreiben vom 12.01.2012 begonnen hätte, wäre die Frist verstrichen. Ein Anerkenntnis liege mangels Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten nicht vor und die Kläger hätten kein Rechtsschutzinteresse, da der zugrundeliegende Anspruch verjährt sei. Nach den Bedingungen gebe es keinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass sich weder aus der Versicherungspolizze noch aus den Bedingungen (Beilagen C und 1, auf deren Inhalt ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Rücksicht genommen werden kann – RS0121557) ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Einholung von Gutachten zur Klärung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, ableiten lässt. Nach Art 17 der Bedingungen U500 hat die Beklagte drei Monate Zeit, um Erhebungen zur Leistungspflicht durchzuführen, wobei es in ihrem Ermessen steht, welche Schritte sie setzt. Die Bedingungen entsprechen hier im Wesentlichen § 11 VersVG. Erfolgt keine Leistung oder Ablehnung durch den Versicherer kann der Versicherungsnehmer die ihm seiner Ansicht nach zustehende Versicherungsleistung gerichtlich geltend machen. Er hat aber keinen Anspruch auf bestimmte Erhebungen des Versicherers.
1.1 Daran ändert auch die Mitteilung der Beklagten vom 12.01.2012 nichts, entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen nach eineinhalb Jahren ein Endgutachten einzuholen. Dies stellt lediglich eine Information der Beklagten über die zum damaligen Zeitpunkt geplante weitere Vorgehensweise dar. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat die Beklagte dadurch keinen Anspruch der Kläger auf Einholung eines Endgutachtens (konstitutiv) anerkannt. Ein konstitutives Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Diese Absicht ist nach der Vertrauenstheorie zu beurteilen (RS0032496 [T1, T5]). Das konstitutive Anerkenntnis kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt (RS0032818 [T5]). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis (eine allenfalls anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung) vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenslage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (vgl RS0032666). Ein konstitutives Anerkenntnis setzt einen Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs voraus, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll (RS0114623 [T1, T3], RS0032496 [T6, T7, T9]). Gerade dies ist hier nicht der Fall. Weder ging dem Schreiben der Beklagten ein Streit der Parteien über eine allfällige Verpflichtung der Beklagten zur Einholung eines Endgutachtens voraus, noch lässt sich aus der Textierung oder aus dem Geschehensablauf ableiten, dass die Beklagte eine selbständige Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens habe schaffen wollen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens.
1.2 Es muss nicht mehr darauf eingegangen werden, ob eine allfällige Leistung aus dem Versicherungsvertrag verjährt ist, was aber aufgrund der absoluten Verjährung nach § 12 Abs 2 Satz 2 VersVG auch der Fall wäre.
2. Die Abänderung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Verfahrenskosten der Vorinstanz. Einwendungen wurden gegen die Kostennote nicht erhoben, sie enthält keine offensichtlichen Unrichtigkeiten.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
4. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der von den Klägern unwidersprochenen Bewertung abzurücken.
5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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