Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Offer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 2.5.2025, ** (= GZ **-6 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Der Beschluss ist bis längstens 28.7.2025 (Montag) wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen ** Staatsangehörigen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB.
Der Beschuldigte wurde am 30.4.2025 um 16.50 Uhr von der Kriminalpolizei aus eigenem festgenommen (ON 2.2, 8) und über ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.1, 2) nach Vernehmung zur Sache und zum Haftgrund am 2.5.2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt (ON 6 bzw ON 6.1).
Die Entscheidung wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - wie folgt begründet:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch ermittelt gegen den Beschuldigten A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB.
Er ist ist dringend verdächtig, am 30.4.2025 in ** gegen 16.20 Uhr im Garten der Wohnhausanlage ** bzw. ** die sieben Jahre alte B* schwer sexuell missbraucht sowie zur selben Tatzeit die acht Jahre alte C* sexuell belästigt zu haben.
Konkret habe der Beschuldige der B* mit der Hand unter deren Bekleidung (Unterhose und Stoffhose) an die unbekleidete Scheide gefasst, wobei er einen Finger zwischen die Schamlippen geführt habe, überdies sie mit einem Finger im Analbereich berührt. Er habe daraufhin die Hand der B* genommen, diese an seinen Penis geführt und Onanierbewegungen durchgeführt. Er habe dann B* so auf seinen Schoß gesetzt, dass sein Penis zwischen ihren Beinen gewesen sei, dabei ebenfalls onaniert.
Dazu habe er C* ein Mal er an deren unbekleideten Gesäß berührt, wobei er unter die lockere Stoffhose gegriffen habe.
Der gegen den Beschuldigten bestehende dringende Tatverdacht beruht auf den Ermittlungen der Polizeiinspektion D*, insbesondere den verschriftlichen Angaben von B* und C*. Die beiden Mädchen hätten im begrünten, von der Straße aus einzusehenden Innenhof der Wohnanlage Tattoo-Studio gespielt (mit Klebetattoos) dabei sei der Beschuldigte an sie herangetreten und habe ebenfalls nach einem Tattoo gefragt. Er habe dann verlangt, dass die Mädchen ihm Tattoos in der Leistengegend anbringen würden und darauf die Tathandlungen begangen.
Der Beschuldigte ist zu den ihm vorgeworfenen Taten nicht geständig (gegenüber den ermittelnden Beamten der Kriminalpolizei, in der Hafteinvernahme machte er keine weiteren Angaben), er gab zwar zu, die Mädchen angesprochen und diese bei sich, auch in der Leistengegend, Tattoos anbringen lassen zu haben, er habe sie aber niemals angefasst. Dem widersprechen die klaren Angaben der befragten Mädchen, insbesondere von B*, welche – kindgerecht – klar schilderte, wie der Beschuldigte sie im Intimbereich berührt habe. Auch dass der Beschuldigte – wie von ihm eingestanden und auch von den ermittelnden Beamten festgestellt – sich fast im Intimbereich von den Mädchen Klebetattoos anbringen ließ, spricht für die Wahrheit deren Angaben. Seine Erklärung dafür, dass er sich gerade dort solche Klebetattoos anbringen lassen habe (damit man sie nicht so sieht bzw. er sie dann auch dort abwaschen könne, was bei einem Tattoo auf der Schulter nicht so leicht sei), ist nicht nachvollziehbar, es spricht eher stark dafür, dass er damit bereits eine sexualisierte Situation schaffen wollte, aus der er dann die Taten begangen habe. Aus diesem Grund besteht entgegen der leugnenden Verantwortung der dringende Tatverdacht wie oben dargestellt.
Der Beschuldigte ist ** Staatsangehöriger, er wohnt in ** und arbeitet als Zugbegleiter. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat nach eigenen Angaben kein Vermögen und unerhebliche Schulden aus einem Insolvenzverfahren, das gerade abgeschlossen wird. Er ist nach eigenen Angaben unbescholten, in Österreich liegt keine Verurteilung vor.
Aufgrund der als gravierend zu bezeichnenden Taten gegen Kinder im Volksschulalter ist klar von Tatbegehungsgefahr auszugehen. Es ist bei ihm aufgrund der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine erhebliche Devianz seines Sexualtriebs zu attestieren.
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen sowie sexueller Missbrauch von Unmündigen sind Taten mit schweren Folgen (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 683). Die mit einem enorm hohen sozialen Störwert verbundenen Missbrauchshandlungen an unmündigen Opfern rechtfertigen die Befürchtung, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich derartige (rechtsguteinschlägige) strafbare Handlungen mit schweren Folgen (Nimmervoll, aaO, Z 726) begehen.
Die Haftzwecke können ausgehend von der aktuellen Sachlage derzeit durch gelindere Mittel nicht wirksam erreicht werden. Die Verhängung der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Dagegen richtet sich eine fristgerecht schriftlich vom Verteidiger des Beschuldigten ausgeführte Beschwerde, die darauf anträgt, den „angefochtenen Beschluss und die Untersuchungshaft aufzuheben“. Vorgebracht wird, dass der Tatverdacht nicht angezweifelt werde, jedoch der angezogene Haftgrund nicht vorliege, da der Beschuldigte unbescholten sei, es hinsichtlich des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB "nur ein Opfer aus nur einem einzigen Vorfall gebe“ und daraus weder von einer erheblichen Devianz des Sexualtriebs des Beschuldigten noch davon ausgegangen werden könne, dass die Gefahr bestehe, er werde auf freiem Fuß neuerlich derartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen (ON 15).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht geht derzeit von folgendem dringenden haftragenden Tatverdacht aus:
Der Beschuldigte habe am 30.4.2025 in **
1. mit der am ** geborenen, somit unmündigen B* den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar indem er sie anal und vaginal digital penetrierte, ihre Hand auf seinen entblößten Penis legte und von ihr Onanierbewegungen durchführen ließ, sie auf seinen Schoß setzte und selbst Onanierbewegungen an seinem zwischen ihren Beinen liegenden Penis durchführte
2. die am ** geborene C* durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr unter ihre Stoffhose auf das unbekleidete Gesäß griff.
Die - von der Beschwerde ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte - Dringlichkeit dieses Verdachts stützt das Beschwerdegericht zu den äußeren Tatgeschehen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zuwider auf die Angaben der beiden unmündigen Opfer. So ergibt sich aus dem aus Anlass der Befragung der mj B* angefertigten Amtsvermerk vom 30.4.2025, dass ihr der Beschuldigte „zuerst am Hintern rein sei, zuerst am Popo Loch, dann die Hose heruntergezogen und am Bisi weitergemacht habe, wobei er mit den Fingern ins Bisi hinein gefahren sei, dies sei eine kleine Schale und da habe er rumgefummelt“ wobei die Unmündige mit den Fingern im Zuge einer Nachstellung auch leicht in die Vaginalöffnung gefahren ist (vgl ON 2.8, 3 und 4). Die ebenfalls am 30.4.2025 befragte unmündige C* erklärte, der Beschuldigte habe ihrer Freundin (mj B*) „die Hose hinuntergezogen und habe ihr den Finger ins Popoloch gesteckt“, ebenso habe er ihre (eigene) Hose heruntergezogen und ihr auf den Popo gegriffen“ (vgl ON 2.7, 2 und 3). Die Richtigkeit dieser Angaben wird zudem durch den Umstand untermauert, dass beim Beschuldigten im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung die von den beiden Zeuginnen beschriebenen und von ihnen über Aufforderung des Beschuldigten (auch) im Leistenbereich angebrachten Klebetattoos festgestellt werden konnten (vgl Lichtbildbeilage ON 2.5, 1).
Der dringende Verdacht auch betreffend das Vorliegen der subjektiven Tatseite, ergibt sich - auch was das Alter der unmündigen Opfer anbelangt - bereits aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tatgeschehens (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Nach dem Inhalt des Anlassberichts vom 1.5.2025 wirkte der Beschuldigte bei seiner Anhaltung sehr nervös und teilweise verwirrt, zudem konnte bei ihm ein Cannabisjoint mit 2,6 Gramm (brutto) sowie 3,08 Gramm (netto) Cannabiskraut fest- und sichergestellt werden (ON 2.2, 7). Mit Blick auf den polizeiamtsärztlichen Befund und das erstellte Gutachten, in dem dem Beschuldigten ein unauffälliger psychischer Befund attestiert wurde (ON 4.2, 7), ist es zudem hoch wahrscheinlich, dass weder seine Diskretions- noch Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben waren.
Im Falle des dem dringenden Tatverdacht zugrundeliegenden Sachverhalts hätte der Beschuldigte zu 1. das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zur von einem einheitlichen Vorsatz getragenen tatbestandlichen Handlungseinheit im Fall mehrerer geschlechtlicher Handlungen: RIS-Justiz RS0117038 [insb T 2], RIS-Justiz RS0120233 [insb T 8]) und zu 2. das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB (zum Gesäß als eine der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle: RIS-Justiz RS0132459) begangen und droht ihm im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist unter anderem dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a).
Bei dem dem Beschuldigten nach der Verdachtslage zu 1. angelasteten Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB handelt es sich als Anlasstat um eine Straftat mit schweren Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 , Z 683).
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in Z 3 leg cit beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt (RIS-Justiz RS0108876). Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen und ist in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen (RIS-Justiz RS0097738). Nach der dringenden Verdachtslage hat der Beschuldigte teils massive strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Nachteil zweier unmündiger Tatopfer begangen. Diese wiederholten Tathandlungen lassen - trotz seiner Unbescholtenheit - auf eine Neigung des Beschuldigten schließen, sich an Unmündigen zu vergehen und begründet diese sich im inkriminierten Verhalten zeigende pädophile Neigung der Beschwerde zuwider die reale Befürchtung, er werde auf freiem Fuß gesetzt ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum zumindest eine strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, insbesondere wieder (auch) schwere sexuelle Missbräuche in der Art der ihm zu 1. angelasteten Tat zum Nachteil von unmündigen Opfern. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach einer Grobsichtung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine Vielzahl an - strafrechtlich nicht relevanten - pornografischen Aufzeichnungen von Pornodarstellerinnen festgestellt werden konnte, die optisch sehr jung wirkten bzw ein kindliches Erscheinungsbild hatten (vgl Anlassbericht in ON 2.2, 6).
Da auch eine Minderung des Haftgrunds infolge geänderter Verhältnisse (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO) nicht ersichtlich ist, liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Dieser ist zudem von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann.
Die Fortsetzung der seit 2.5.2025 anhaltenden Untersuchungshaft steht zudem weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft aus dem angezogenen Haftgrund fortzusetzen war.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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