Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Einzelrichter (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO) in der Strafsache gegen A* wegen der Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG und die B* AG wegen Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a FinStrG über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.4.2025, AZ ** (= GZ C*-11 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen der Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG und gegen die B* AG als belangten Verband wegen Verantwortlichkeit nach § 28a FinStrG geführt. Sie stellte dieses Ermittlungsverfahren am 24.10.2024 zur Gänze nach § 202 Abs 1 FinStrG iVm § 190 Z 1 StPO mangels gerichtlicher Zuständigkeit ein (ON 1.6, 1).
Mit Schriftsatz vom 3.1.2025 beantragte A* einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von EUR 8.000,-- gemäß „§ 393a StPO“ (ON 10.2). Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu, keinen Einwand gegen einen angemessenen Beitrag zu haben (ON 1.7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Feldkirch den vom Bund dem A* zu leistenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 6.000,-- und begründete dies zusammengefasst mit dem konkreten Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren, bei dem es sich um kein durchschnittliches Standardverfahren mehr gehandelt habe. Ein außergewöhnlicher Umfang oder besondere Komplexität im Sinn des § 196a Abs 2 StPO sei aber nicht auszumachen gewesen (ON 11).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftliche Beschwerde des A* mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beitrag zu den Verteidigerkosten antragskonform mit EUR 8.000,-- bestimmt werde. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass es zur Abklärung des strafbestimmenden Wertbetrags erforderlich gewesen sei, Akteneinsicht bei der Betriebsprüfung Zoll des Zollamts ** zu nehmen und eine persönliche Besprechung mit dem seinerzeitigen Betriebsprüfer abzuhalten und umfangreiche Aktenkopien umfassend durchzuarbeiten. Das Verfahren sei aufgrund der Verschränkung von Abgabenrecht und Strafrecht besonders komplex gewesen, weil eine enorme Zahl von Verzollungen durchzuarbeiten gewesen sei (ON 12.1).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 202 Abs 1 FinStrG iVm § 190 Z 1 StPO am 24.10.2024 eingestellt. Nach § 228a Abs 1 FinStrG gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, für den Ersatzanspruch § 196a StPO. Gemäß § 265 Abs 6 FinStrG ist diese Bestimmung auch auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a FinStrG genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.
A* steht somit nach § 196a StPO ein Anspruch auf einen Betrag zu den Kosten seines Wahlverteidigers gegenüber dem Bund zu. Das Erstgericht hat diesen Beitrag mit dem Höchstbetrag von EUR 6.000,-- der Grundstufe bestimmt. Insoweit ist mit Blick auf die Anfechtungsrichtung Teilrechtskraft eingetreten.
Der Beschwerde des A* zuwider liegen fallbezogen aber weder ein außergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Komplexität vor, die es rechtfertigen würden, das Höchstmaß dieses Beitrags um die Hälfte zu überschreiten und den Beitrag wie begehrt mit EUR 8.000,-- zu bestimmen.
Der Strafakt umfasst bis zum gegenständlichen Antrag nur neun Ordnungsnummern, womit kein außergewöhnlicher Umfang auszumachen ist..
Das Verfahren war gegen einen Beschuldigten und einen belangten Verband anhängig. Es waren keine Grundrechtseingriffe erforderlich, auch die Einholung von Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. Rechtshilfeersuchen fanden mangels Auslandsbezugs nicht statt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf, dass anlässlich der Einfuhr von diversen Waren in die Europäische Union durch die B* AG, deren Geschäftsführer A* ist, zu niedrige bemessene Zollwerte, unrichtige Warennummern, ungültige Ursprungserklärungen (aufgrund Wertberichtigung) erklärt und damit Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in die Gerichtszuständigkeit begründender Höhe nicht erhoben/entrichtet wurden. Dass sich der aufzuklärende Sachverhalt rechtlich und auch tatsächlich durchaus komplex gestaltete und einen dementsprechenden Verteidigungsaufwand insbesondere zur Vorbereitung der zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machte, wurde vom Erstgericht schon berücksichtigt, indem es den Beitrag mit dem Höchstbetrag in der Grundstufe bestimmte. Von einer besonderen Komplexität im Sinn des § 196a Abs 2 StPO kann aber auch mit Blick auf die Materie noch nicht gesprochen werden.
Ausgehend davon konnte die Beschwerde nicht durchdringen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden