Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , und 2. DI E* C* , beide vertreten durch Mag. Martina Waldstätten, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wegen (restlich) Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Kostenrekursinteresse EUR 26.984,43) gegen die im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.12.2024, **, erfolgte Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.523,36 (darin enthalten EUR 253,89 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Verfahrensgegenständlich waren Werklohn- bzw Kaufpreisforderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 240.494,40 im Zusammenhang mit dem Umbau einer im Eigentum der beiden Beklagten stehenden Ferienwohnung in Tirol samt Lieferung von Einrichtungsgegenständen.
Die Beklagten sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Hauptwohnsitz in D*, Deutschland. Die Erstbeklagte hat in Tirol einen Nebenwohnsitz gemeldet.
Das Erstgericht hat mit Urteil vom 17.5.2024 (ON 72) – in Form eines dreigliedrigen Spruchs, sohin unter Berücksichtigung einer Gegenforderung der Beklagten – der Klägerin einen Betrag von EUR 138.334,76 s.A. zugesprochen und ihr Mehrbegehren von EUR 102.159,64 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten wird. Das Urteil ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht hat mit der nunmehr angefochtenen Kostenentscheidungnach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache nach § 52 Abs 3 ZPO die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von EUR 10.124,82 an saldierten Barauslagen zu ersetzen.
Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gestützt. Die Klägerin sei mit rund 57 % ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb die Prozesskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben seien. Die Gerichtsgebühren und die anderen Barauslagen seien den Parteien gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO mit dem Teil zuzusprechen, der dem Obsiegensausmaß entspreche. Nach Saldierung der gegenseitigen Barauslagenansprüche gelangte das Erstgericht dabei zu einem Kostenzuspruch zugunsten der Klägerin von EUR 10.124,82.
Der Zuspruch von Kosten in Höhe von EUR 10.124,82 an die Klägerin ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegen einen vom Erstgericht unterlassenen Kostenzuspruch von weiteren EUR 26.984,43 richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin . Sie strebt somit die Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz zur ungeteilten Hand in Höhe von insgesamt EUR 37.109,25 (an saldierten Barauslagen) an.
Die Beklagten beantragen in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
I. Die Klägerin moniert in ihrem Kostenrekurs eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung dahingehend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ihr anteilige Barauslagen aus den nachfolgenden Positionen zuzuerkennen:
• Vertretungskosten deutscher Rechtsanwälte in Höhe von EUR 30.541,50
• Kosten Privatgutachten F* in Höhe von EUR 1.383,84
• Kosten Privatgutachten G* in Höhe von EUR 15.415,77
Hätte das Erstgericht auch diese Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 47.341,11 berücksichtigt, so hätte der Klägerin ein weiterer Betrag an Kosten in Höhe von EUR 26.984,43 (EUR 47.341,11 x 57 %) zuerkannt werden müssen.
In diesem Rechtsstreit habe zuerst ein Zuständigkeitsstreit geführt werden müssen, der letztlich erst mit Beschluss des Rekursgerichts vom 24.6.2021 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Nach österreichischem Recht habe Verjährung gedroht und würde bei Anrufung eines international unzuständigen Gerichts keine Hemmung der Verjährung eintreten. Daher hätte auch in Deutschland eine Klage hinsichtlich derselben Forderung eingebracht werden müssen, wodurch Vertretungskosten in Höhe von EUR 30.541,50 entstanden seien.
Aufgrund außergerichtlicher Verhandlungen sei die Klägerin überdies gezwungen gewesen, das Privatgutachten des Sachverständigen F* einzuholen.
Das weitere Gutachten des Sachverständigen G* sei ebenso zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dieses Gutachten sei zur Bewertung der Regiearbeiten, des Umfangs der geleisteten Stunden für die erbrachten Arbeiten sowie der Angemessenheit der Höhe und Bewertung des Aufmaßes erforderlich gewesen.
II. Hiezu ist zu erwägen:
1.Bei einer – wie hier durch das Erstgericht erfolgten und im Kostenrekurs nicht mehr in Frage gestellten – Kostenaufhebung gemäß § 43 Abs 1 ZPO können der Klägerin die von ihr getragenen Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators im Ausmaß der Hälftezugesprochen werden (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Die bei einer Kostenaufhebung anteilig (mit 50 %) zu ersetzenden Barauslagen sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt. Nicht erwähnt und daher nicht zu ersetzen sind „vorprozessuale oder nebenprozessuale Kosten“. Diese unterliegen der Quotenkompensation ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.183, 1.188, je mwN).
Vor- oder nebenprozessuale Kosten, wie etwa jene der Vertretungskosten eines Parallelprozesses in Deutschland oder auch Privatgutachten fallen nicht unter die taxative Aufzählung des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO.
2. Schon aus diesen Erwägungen war nicht zu prüfen, ob die beiden von der Klägerin während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten überhaupt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Diese unterliegen hier der gegenseitigen Kostenaufhebung, gleich wie die sonstigen Vertretungskosten.
3.Auch war die Frage, aus welchem Grunde die Vertretungskosten der Klägerin für einen von ihr parallel wegen derselben Forderung in Deutschland eingeleiteten Rechtsstreit, welche Klage später offenkundig wiederum zurückgezogen wurde, überhaupt zu ersetzen wäre, nicht mehr zu klären. Auch derartige Vertretungskosten von deutschen Rechtsanwälten sind in der taxativen Aufzählung jener Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht erwähnt und daher nicht zu ersetzen.
4.Dass das Erstgericht mit Kostenaufhebung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO vorgegangen ist, wurde von der Klägerin im Rekurs nicht angezweifelt. Sie wollte nur anteilig (nämlich im Ausmaß von 57 %) die oben aufgezählten weiteren Barauslagen ersetzt wissen.
Eine weitere Prüfung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung hatte daher nicht zu erfolgen.
Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihrer erfolgreichen Kostenrekursbeantwortung jedoch überhöht verzeichnet. Bei einem Kostenrekursinteresse von EUR 26.984,43 ergibt sich ein Kostenansatz nach TP 3 A RATG in Höhe von netto EUR 767,80 und somit unter Hinzurechnung von 50 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, der ERV-Kosten und der Umsatzsteuer ein Kostenersatzanspruch der Beklagten für das Rekursverfahren in Höhe von EUR 1.523,36.
6.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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