Hat der klagende Masseverwalter in seiner Forderungsanmeldung den § 14 Abs 1 KO außer acht gelassen und den Schätzwert nicht angegeben, so liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, auf dessen Verbesserung schon der Konkurskommissär hätte dringen müssen (vgl SZ 56/196). Die Angabe des Schätzwertes und der diesbezüglichen Beweismittel kann aber noch im fortgesetzten Verfahren nachgetragen werden, weil damit eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes über die im § 14 Abs 1 KO gesetzlich normierte Umwandlung hinaus nicht verbunden ist.
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