Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Mitarbeiter B*, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei zum Rückersatz eines Überbezugs von Ausgleichszulage in Höhe von EUR 2.163,72 an die beklagte Partei betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 30.6.2022 nicht verpflichtet ist.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine monatliche Ausgleichszulage für die Zeit von 1.6.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von EUR 542,12, von 1.1.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 565,25, von 1.1.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 618,04 und ab 1.1.2024 in Höhe von EUR 677,99, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge innerhalb von 14 Tagen und die erst fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit Bescheid der Beklagten vom 29.6.2023 wurde der Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab 1.6.2021 anerkannt und der Höhe nach festgesetzt. Von 1.2.2022 bis 30.6.2022 gebühre eine Pension von monatlich EUR 465,24 zuzüglich Ausgleichszulage von EUR 380,00, welche als Vorschuss ausbezahlt werde.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.1.2024 wurde der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage abgelehnt. Der vom 1.2.2022 bis 30.6.2022 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 2.163,72 sei auf die von der Beklagten zu erbringende Geldleistung aufzurechnen. Der festgestellte Überbezug werde in Raten von EUR 61,00 von der monatlichen Leistung abgezogen; von den gebührenden Sonderzahlungen werde jeweils die Hälfte zur Deckung des offenen Überbezugs verwendet. Die Beklagte habe zur Feststellung, ob Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, mehrmals Erhebungen zur Überprüfung des Wohnsitzes an die Klägerin übersendet. Diese habe keine entsprechenden Unterlagen übermittelt. Es könne daher nicht überprüft werden, ob ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Der durch die Vorschussgewährung der Ausgleichszulage entstandene Überbezug sei rückzufordern.
[3] Diesen Bescheid bekämpft die Klägerin mit der vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Klage, wobei sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die Ausgleichszulage in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren. Weiters begehrt sie den Ausspruch, die Rückforderung der von 1.2.2022 bis 30.6.2022 bezogenen Ausgleichszulage von EUR 2.163,72 sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin sei sämtlichen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nachgekommen. Eine schriftliche Aufforderung, Unterlagen hinsichtlich des Wohnsitzes vorzulegen, habe sie nie erhalten. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Sie habe bei ihrer pflegebedürftigen Mutter gelebt, wobei sie deren Pflege organisiert und selbst ausgeführt habe.
[4] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – ein, die Klägerin habe bei Feststellung der Ausgleichszulage widersprüchliche Angaben getätigt und nur unzureichende Unterlagen vorgelegt. Mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerin habe die Beklagte im Anstaltsverfahren nicht feststellen können, ob ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Österreich werde nunmehr jedoch außer Streit gestellt.
[5] Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz der Ausgleichszulage in Höhe von EUR 2.163,72 betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 30.6.2022 nicht zu Recht bestehe. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage ab 1.6.2021 von EUR 565,50, ab 1.1.2022 von EUR 588,98, ab 1.1.2023 von EUR 643,14 und ab 1.1.2024 von EUR 705,53 zu gewähren. Rechtlich führte es aus, die Klägerin habe Anspruch auf Ausgleichszulage ab 1.6.2021. Als Einkommen seien ausschließlich die von der Beklagten geleisteten Pensionszahlungen zu berücksichtigen.
[6] Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[7] In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[8] Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Anfechtungsgrundes war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
[9]
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen teilweise berechtigt :
[10] 1.1. Die Beklagte rügt die erstgerichtliche Bemessung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, weil lediglich die Nettopension in Abzug gebracht worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Bruttopension heranzuziehen.
[11] 1.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und der Berechnung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu verweisen (§ 500a ZPO).
[12] Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn – vereinfacht – die Summe aus (Brutto-)Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG), nicht erreicht (RIS-Justiz RS0085216).
[13] Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der sie gewährt werden soll (hier also die österreichische Pension der Klägerin) und die ungeschmälert zu berücksichtigen ist, und den übrigen Einkünften zu unterscheiden. Der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist dabei nicht die inländische Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen. Ein Abzug der nach § 73 Abs 1 ASVG – also insbesondere von der Pension und der Ausgleichszulage – einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge hat zu unterbleiben (10 ObS 2/19w; RIS-Justiz RS0085216 [T3]).
[14] 1.3. Die Berufung zeigt daher zutreffend auf, dass bei Ermittlung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage die inländische Bruttopension heranzuziehen ist und ein Abzug der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfolgt. Die zu berücksichtigende Alterspension beträgt für das Jahr 2021 EUR 458,36, für das Jahr 2022 EUR 465,24, für das Jahr 2023 EUR 492,22 und für das Jahr 2024 EUR 539,97. Unter Zugrundelegung dieser Beträge und des vom Erstgericht zutreffend dargestellten Ausgleichszulagenrichtsatzes bemisst sich der Anspruch auf Ausgleichszulage mit EUR 542,12 von 1.6.2021 bis 31.12.2021, EUR 565,25 von 1.1.2022 bis 31.12.2022, EUR 618,04 von 1.1.2023 bis 31.12.2023 und EUR 677,99 seit 1.1.2024.
[15] Damit ist der Berufung teilweise Folge zu geben und das bekämpfte Urteil in diesem Sinn hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Ausgleichszulage abzuändern.
[16] Da die von 1.2.2022 bis 30.6.2022 ausgezahlten Vorschussleistungen im Anspruch auf Ausgleichszulage Deckung finden, ist die Klägerin nicht zum Rückersatz eines Überbezugs von Ausgleichszulage verpflichtet (vgl zur Formulierung des Urteilsspruchs 10 ObS 28/11g; 10 ObS 171/02y).
[17] 1.4. Die Zahlung eines Vorschusses ist vom Gericht auch dann, wenn sie nicht beantragt wurde, aufzutragen, wenn der Versicherungsträger dazu verpflichtet ist und sie gegenüber der – mit der Klage begehrten – Erbringung der Leistung selbst ein Minus bedeutet (RIS-Justiz RS0085539). Im vorliegenden Fall wendet sich die Berufung jedoch nicht gegen den Ausspruch einer endgültigen Ausgleichszulage ab 1.1.2024 (und die folgenden Jahre), womit dieser zu übernehmen ist.
[18] 2.1. Die Berufung rügt weiters das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels. Gemäß § 294 ASVG seien Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebten, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens der genannten Personen zuzurechnen seien.
[19] Das Erstgericht habe ungeachtet dessen eine Unterhaltspflicht der Mutter der Klägerin nicht berücksichtigt und insoweit unzureichende Feststellungen getroffen. Die Mutter habe eine Witwenpension bezogen, womit entsprechende Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären.
[20] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des beklagten Versicherungsträgers, durch Vorbringen entsprechender Tatsachen einzuwenden, dass der Anspruch des Pensionsberechtigten auf Ausgleichszulage aufgrund bestimmter Einkünfte oder Unterhaltsansprüche vermindert oder zur Gänze aufgehoben ist (RIS-Justiz RS0086050 [T4]). Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden keinen Gegenstand des Rechtsstreits (RIS-Justiz RS0086050 [T20]).
[21] 2.3. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte zur Berechnung der Ausgleichszulage nicht vorgebracht, dass tatsächliche oder fiktive Leistungen der Mutter der Klägerin oder (fiktive) Unterhaltsansprüche als Nettoeinkommen der Klägerin zu berücksichtigen seien. Lediglich die inländische Pension der Klägerin selbst war zweifellos zu berücksichtigen. Weiteres Vorbringen zu einem anzurechnenden Nettoeinkommen hat die Beklagte nicht erstattet.
[22] Soweit die Berufung auf den Inhalt der Tagsatzung vom 4.7.2024 verweist, gab die Klägerin im Zuge ihrer Einvernahme als Partei zwar an, ihre Mutter beziehe eine Witwenpension (ON 8.1 S 5). Die Beklagte unterließ jedoch auch diesbezüglich weitere Tatsachenbehauptungen oder ein Vorbringen dahin, ob ein und allenfalls welches Nettoeinkommen anzurechnen sei. Ein – im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin unterbliebener – Verweis auf Parteien- und Zeugenaussagen oder die Vorlage von Urkunden ersetzt ein Prozessvorbringen darüber hinaus nicht (RIS-Justiz RS0001252; RS0037915).
[23] 2.4. Da die Beklagte damit in erster Instanz die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin gegenüber ihrer Mutter nicht forderte, bildeten derartige Einwendungen keinen Gegenstand des Verfahrens. Die Ausführungen in der Berufung sind somit wegen Verstoßes gegen das Tatsachenneuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO) unbeachtlich (vgl 10 ObS 100/23p; 10 ObS 121/07b).
[24] 3.1. Zusammengefasst ist der Berufung teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichszulage in der im Spruch ersichtlichen Höhe verpflichtet wird.
[25] 3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet, womit eine Kostenentscheidung insoweit unterbleiben kann.
[26] 3.3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren – hinsichtlich ihres Rechtsmittelantrags auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung – teilweise unterlegene Beklagte hat der Klägerin die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
[27] 3.4. Das Berufungsgericht konnte sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Die zu beurteilenden Rechtsfragen gehen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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