Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Maximilian Fankhauser, Rechtsanwalt in 6284 Ramsau, wider die beklagte Partei B*-GmbH in Liquidation, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (Streitinteresse EUR 10.000,--) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 10.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortführung aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 18.12.2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, den in der außerordentlichen Generalversammlung vom 27.11.2024 gefassten Beschluss der Gesellschafter der Beklagten, womit zwei Liegenschaftskaufverträge vom Mehrheitsgesellschafter C* genehmigt worden seien, für nichtig zu erklären.
Der Kläger, der ebenfalls Gesellschafter ist, bringt vor, der Mehrheitsgesellschafter habe im Rahmen der im Klagebegehren genannten Liegenschaftskäufe seine Stellung als alleinvertretungsberechtigter Liquidator zur Verfolgung von Eigeninteressen missbraucht und jede Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Acht gelassen. Der Kläger erhebe daher Klage gegen den Gesellschafterbeschluss, mit dem die vom alleinvertretungsbefugten Liquidator und Mehrheitsgesellschafter abgeschlossenen Liegenschaftskaufverträge von ihm selbst genehmigt worden seien. Die Käufer seien seine nächsten Verwandten und „Strohmänner“. Der angefochtene Beschluss sei unter Missachtung der Treuepflicht und durch Stimmrechtsmissbrauch zustande gekommen und widerspreche dem Gesellschaftsvertrag, wonach die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei. Der Mehrheitsgesellschafter sei aufgrund der offensichtlichen Interessenskollision und des Vorliegens eines Insichgeschäfts nicht zur Stimmabgabe berechtigt gewesen.
Der Mehrheitsgesellschafter habe sich im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 15.7.2024 mit seiner Stimmenmehrheit zum selbstständig vertretungsbefugten Liquidator der Beklagten erkoren. Auch diesen Beschluss habe der Kläger angefochten. Zu ** des Landesgerichts Innsbruck behänge ein entsprechendes Anfechtungsverfahren (in Folge: Parallelverfahren). Außerdem habe der Kläger zu ** des genannten Gerichts die Abberufung des Mehrheitsgesellschafters als Liquidator beantragt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Verkauf sei zu gutachterlich ermittelten Verkehrswerten erfolgt. Der Mehrheitsgesellschafter habe keine Treuepflichten verletzt. Die Käufer seien zwar verwandt, aber keine „Strohleute“. Liegenschaftsverkäufe seien laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Die Kriterien eines Unternehmensverkaufs seien nicht erfüllt.
Im Parallelverfahren strebt der Kläger die Nichtigerklärung des in der Generalversammlung vom 15.07.2024 gefassten Beschlusses auf Bestellung des Mehrheitsgesellschafters zum selbständig vertretungsbefugten Liquidator an. Er beruft sich auf eine Missachtung der Treuepflicht und Stimmrechtsmissbrauch. Bislang wurde lediglich eine Tagsatzung abgehalten und das Prozessprogramm erörtert. Abgesehen von der Dartuung der vorgelegten Urkunden und von Beiakten erfolgten bislang keine Beweisaufnahmen. Ein neuer Verhandlungstermin wurde noch nicht anberaumt.
Am 24.1.2025 teilte das Erstgericht mit, eine Unterbrechung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens zu beabsichtigen und räumte Stellungnahmen dazu ein.
Die Beklagte erklärte ihre Zustimmung zur Unterbrechung, der Kläger sprach sich dagegen aus. Es sei keine Präjudizialität gegeben. Selbst wenn der Mehrheitsgesellschafter nicht rechtsgültig zum Liquidator bestellt worden sein sollte, seien die Kaufverträge und die dazu erfolgten Gesellschaftsbeschlüsse nicht unwirksam. Eine in diesem Fall vorliegende Scheinvertretung könne von der Gesellschaft genehmigt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens und sprach aus, dass eine Fortsetzung nur über Antrag erfolge. Zur Begründung führte es aus, das Kriterium der Prozessökonomie spreche aus zwei Überlegungen für die Verfahrensunterbrechung: Zum einen befinde sich das Parallelverfahren bereits im Stadium des Erkenntnisverfahrens. Die vorbereitende Tagsatzung habe bereits am 18.12.2024 stattgefunden. Zum anderen sei die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses, mit welchem der Mehrheitsgesellschafter zum alleinvertretungbefugten Liquidator der Beklagten bestellt worden sei, präjudiziell für das vorliegende Verfahren, da er im Fall einer nicht rechtmäßigen Bestellung mangels Vertretungsbefugnis die strittigen Liegenschaftskaufverträge nicht hätte abschließen können. Warum es ihm auch ohne Bestellung zum Alleinliquidator möglich gewesen sein solle, als Scheinvertreter die Liegenschaftskaufverträge abzuschließen, sei nicht nachvollziehbar. Immerhin habe seine Bestellung auch einer firmenbuchrechtlichen Prüfung standhalten müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, der gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt :
1.Der Rekurswerber argumentiert, es gehe im Verfahren nicht um den Abschluss der Kaufverträge, sondern um deren nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung. Ob der Mehrheitsgesellschafter als rechtswirksam bestellter Vertreter der Gesellschaft gehandelt, dabei seine Vertretungsmacht überschritten oder ob es ihm sogar an jeder Vertretungsmacht gemangelt habe, sei nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob die mittlerweile im Grundbuch durchgeführten Kaufverträge von der Generalversammlung rechtswirksam genehmigt worden seien. Bei der Genehmigung der Verträge habe der Mehrheitsgesellschafter als solcher und nicht als Liquidator fungiert. Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage sei daher vom Parallelverfahren unabhängig. Die Bestimmung des § 1016 ABGB gelte sogar bei Mangel jeder Vertretungsmacht. Selbst für den Fall der unwirksamen Bestellung des Mehrheitsgesellschafters zum Liquidator bestehe die Möglichkeit, die ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Kaufverträge nachträglich zu genehmigen. Der Generalversammlungsbeschluss ziele gerade darauf ab. Selbst wenn der Mehrheitsgesellschafter die Kaufverträge nicht hätte abschließen können, würden diese Verträge selbst mit einer Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses nicht beseitigt, sondern im Hinblick auf ihre Genehmigung dennoch Wirksamkeit entfalten. Die Frage der rechtswirksamen Vertretung der Gesellschaft beim Abschluss der Kaufverträge sei daher nicht präjudiziell.
2.1. Die Unterbrechung eines Zivilverfahrens kanngemäß § 190 Abs 1 ZPO angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen, gerichtlichen Verfahrens bildet. Sofern das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, eine solche aber zulässig ist, liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses hat unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit und nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites gerechtfertigt ist oder nicht (RIS-Justiz RS0036918; RS0036765).
2.2. Der Gesellschaftsvertrag wurde bislang nicht vorgelegt. Aus der Beilage ./A (S 7) ergibt sich, dass er eine Genehmigung von Liegenschaftskaufverträgen durch die Generalversammlung vorsieht. Eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags wurde im Parallelverfahren als Beilage ./C vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsführer vor der Vornahme wichtiger Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss einzuholen hat. Explizit angeführt ist ua die Veräußerung von Unternehmen und Betrieben, nicht aber generell die Veräußerung von Liegenschaftseigentum. Grundsätzlich ist für die Beschlussfassung einfache Stimmmehrheit vorgesehen, für den Verkauf des gesamten Unternehmens oder Teilen von diesem aber die Einstimmigkeit (Punkt 6 Z 4a, Punkt 7 Z 5). Dass der Mehrheitsgesellschafter seit 5.9.2024 als Liquidator im Firmenbuch eingetragen ist, ergibt sich aus diesem. Die Kaufverträge wurden danach abgeschlossen.
2.3.Die für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen (§§ 15–28 GmbHG) sind auf Liquidatoren sinngemäß anzuwenden (§ 92 Abs 1 GmbHG). Ist ein Generalversammlungsbeschluss, mit dem eine Person zum Liquidator bestellt wurde, unwirksam, gilt dies auch (und zwar ex tunc) für die zwischenzeitigen Vertretungshandlungen, sofern kein Fall des Vertrauensschutzes auf den Firmenbuchstand vorliegt (6 Ob 12/19m). Die Beurteilung der von Nichtorganen der Gesellschaft gesetzten Vertretungshandlungen richten sich nach allgemeinen vollmachtsrechtlichen Grundsätzen (vgl RS0126307 zum „faktischen Geschäftsführer“).
2.4.Die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns nach § 1016, erster Fall ABGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RS0021980). Gemäß § 18 GmbHG wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer (und nicht die Generalversammlung) vertreten. Auch Willenserklärungen sind Vertretungshandlungen (vgl RS0059890). § 18 GmbHG bezieht sich auf sämtliche Vertretungshandlungen, also auf ein rechtsgeschäftliches Handeln, wenn im Namen der Gesellschaft Willenserklärungen abgegeben oder entgegengenommen werden ( Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 18 Rz 7). So ist auch ein auf der Willenserklärung eines bloß allein handelnden Gesamtvertreters beruhendes Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, solange es nicht durch die übrigen Gesamtvertreter(ausdrücklich oder schlüssig) genehmigt wird (RS0059890, vgl auch 8 Ob 73/98p, 9 ObA 60/91). Ausgehend davon ist zweifelhaft, ob der angefochtene Gesellschaftsbeschluss als genehmigende Willenserklärung iSd § 1016 ABGB anzusehen ist, weil die Generalversammlung kein vertretendes Organ der Gesellschaft ist. Für die Frage der Wirksamkeit der Kaufverträge könnte die Rechtsgültigkeit der Bestellung des Mehrheitsgesellschafters daher durchaus relevant sein. Diese Frage muss hier aber nicht abschließend behandelt werden:
2.5. Der Kläger bekämpft nämlich nicht unmittelbar die Wirksamkeit der Kaufverträge, sondern strebt konkret die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Generalversammlung an. Ob dieser Beschluss nichtig ist, ist unabhängig von der Beurteilung der Wirksamkeit der Kaufverträge und daher auch vom Ausgang des Parallelverfahrens. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist für eine Beschlussanfechtung nicht erforderlich ( Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 41 Rz 56 mwN; FeltlGmbHG § 41 E 100; vgl auch RS0038085). Das Parallelverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher nicht präjudiziell .
Die Voraussetzungen des § 190 ZPO liegen damit nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss in Stattgebung des Rekurses ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen ist.
3.1. Ein Zwischenstreit erfordert, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz. 1.316 mwN). Ein Zwischenstreit kann auch durch die Beantwortung eines Rechtsmittels entstehen (RS0134034). Ein unechter Zwischenstreit liegt vor, wenn die „Auseinandersetzung“ nur zwischen einer Partei und dem Gericht ohne Beteiligung der Gegenpartei erfolgt. Die damit verbundenen Kosten sind weitere Verfahrenskosten. Dem Gegner trifft also keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz. 1.319 mwN).
3.2.Ein echter Zwischenstreit liegt nicht vor. Die Beklagte ist keinem Antrag des Klägers entgegengetreten und hat auch keine Rekursbeantwortung erstattet. Daher ist ein (auf § 52 ZPO beruhender) Kostenvorbehalt auszusprechen.
4.Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt (RS0037003). Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrags durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RS0037034, RS0037066, RS0037110). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weshalb der weitere Rechtszug ausgeschlossen ist.
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