RS0037110 – OGH Rechtssatz
Ist die Unterbrechung des Verfahrens im Gesetz zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs 6 WohnsiedlungsG, § 36 MG), findet die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO über die Beschränkung der Rechtsmittel keine Anwendung.
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